Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen rechtmäßiger Baugenehmigungen ab. Die Klägerin behauptete, Wurzelwerk und Standfestigkeit alter Buchen seien durch die Genehmigungen gefährdet; das Gericht sieht hierfür keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Baumbezogene Schadensersatzansprüche seien vorrangig zivilrechtlich geltend zu machen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 15.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt; Klägerin trägt Kosten (Streitwert 15.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils voraus.
Behauptungen über Beschädigungen von Bäumen oder deren Wurzelwerk und daraus folgende Gefährdungen von Gebäuden begründen regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche; sie rechtfertigen nur ausnahmsweise verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz, wenn drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften betroffen sind.
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (z.B. nach der Bauordnung) dargelegt werden.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hat der Beigeladene im Verfahren einen Sachantrag gestellt, trägt die unterlegene Partei auch dessen erstattungsfähige außergerichtliche Kosten (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 8437/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Genehmigungen seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit die Klägerin rügt, die Umsetzung der Genehmigung vom 26.2.2014 in der Fassung der Verlängerungsverfügung sowie der Genehmigungen vom 3.11.2014 und 2.8.2017 führe dazu, dass das Wurzelwerk der auf ihrem Grundstück stehenden großen, über 60 Jahre alten Buchen beschädigt werde und die Bäume in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt würden, sodass damit zu rechnen sei, dass die Bäume auf ihr Grundstück und auf ihr Gebäude stürzen würden, wird dadurch die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Diese Aspekte sind gegebenenfalls im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens geltend zu machen, wie das Verwaltungsgericht - unter Hinweis darauf, dass drittschützende Vorschriften, die den Erlass von Auflagen forderten, hier nicht tangiert seien - zutreffend aufgezeigt hat.
Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2009 - 7 B 369/09 -, juris, sowie zu den zivilrechtlichen Fragen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2014 - 12 U 168/13 - juris, BGH, Urteil vom 14.6.2019 - V ZR 102/18 -, juris und BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03 -, juris.
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf den Anwendungsbereich des § 15 BauO NRW a. F. festgestellt, dass sich die Klägerin auf diese Regelung hier nicht berufen kann; dass eine mittelbare Gefährdung ihres Gebäudes durch umstürzende Bäume von der Bestimmung erfasst würde und bei der Baugenehmigungserteilung zu berücksichtigen gewesen wäre, hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht hinreichend aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten trägt, die dem Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstanden sind; denn der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.