Zulassung der Berufung abgelehnt: Garage beeinflusst Doppelhauscharakter nicht
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das die Errichtung einer Garage als zulässiges Nebengebäude ansieht, wurde abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die Garage als selbständiges Nebengebäude erkennbar ist und den Doppelhauscharakter nicht durchbricht, sodass keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.
Bei der Prüfung des Doppelhauscharakters ist zu berücksichtigen, ob ein angebautes Bauwerk objektiv als selbständiges Nebengebäude (z. B. Garage) erkennbar ist; in diesem Fall ist die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme der Doppelhaushälfte nicht ohne Weiteres anwendbar.
Eine als Nebengebäude errichtete Garage entfaltet regelmäßig keine prägende Wirkung auf das Wohngebäude und stellt den Doppelhauscharakter nicht in Frage, wenn sie für den Betrachter als Garage erkennbar ist.
Im Zulassungsverfahren trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn dieser im Zulassungsverfahren Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 4815/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei unbegründet, das Bauvorhaben verstoße nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften, insbesondere liege auch mit Blick auf den geltend gemachten „Verlust des Doppelhauscharakters“ kein Verstoß zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.
Das Verwaltungsgericht hat dazu tragend ausgeführt, bei der Errichtung der Garage handele es sich bereits nicht um die Erweiterung einer vorhandenen Doppelhaushälfte, sondern um die Errichtung eines selbständigen Nebengebäudes im Anschluss an die bestehende Doppelhaushälfte des Beigeladenen, die Garage sei für den Betrachter sofort als solche erkennbar und nicht etwa als Erweiterung des Kellergeschosses, die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme bei Doppelhaushälften sei daher schon nicht anwendbar. Das Vorbringen des Klägers, der vom Beigeladenen errichtete Kubus lasse in der straßenseitigen Ansicht nicht erkennen, dass er kein Teil des Doppelhauses oder gar ein eigenständiges Gebäude sei, eine Zweckbestimmung als Garage oder eigenständiges Nebengebäude sei nicht ersichtlich, auch wenn die Garage formal ein eigenständiges Gebäude sei, durchbreche der Doppelhausbegriff den formalen Gebäudebegriff und fasse zwei eigenständige Gebäude zu einem baurechtlichen Gegenstand zusammen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine als Nebengebäude errichtete Garage entfaltet regelmäßig und auch hier keine sich auf das Wohngebäude erstreckende prägende Wirkung und stellt den Doppelhauscharakter nicht in Frage.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, BRS 83 Nr. 115 = BauR 2016, 219 = juris, Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.4.2014 - 4 K 3205/12 -, UPR 2014, 360 = juris (nur Leitsatz).
Die weiteren Ausführungen des Klägers zur „Hinfälligkeit der Wertung als Doppelhaus“ infolge der Errichtung der Garage sind aus obigen Gründen nicht von Relevanz.
Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit er dazu ausführt, bislang habe die Beurteilung eines Gebäudes als Doppelhaus unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Nebengebäuden weder gesetzlich noch in der Rechtsprechung Niederschlag gefunden, trifft dies aus obigen Gründen nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.