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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 84/17·06.03.2018

Zulassungsvorbringen nach §124 VwGO zu Einfriedung und Bebauungsplan abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Bestätigung einer Ordnungsverfügung und eines Gebührenbescheids wegen einer unzulässigen Einfriedung. Prüfungsgegenstand war, ob das Vorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. Das OVG verneint dies: Die Ausführungen sind nicht substantiiert, objektive Planfestsetzungen sind maßgeblich, Nachbarvergleiche und angebliche Duldung genügen nicht. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert 5.100 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 5.100 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus dem Vorbringen substantiiert hervorgehen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei der Auslegung von Bebauungsplänen ist auf die objektiven Festsetzungen des Plangebers abzustellen; subjektive Äußerungen von Verwaltungsvertretern begründen keine ernstlichen Zweifel an der Planregelung.

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Ansprüche auf Gleichbehandlung wegen Nachbareinfriedungen setzen voraus, dass die betreffenden Anlagen tatsächlich vergleichbar sind (insbesondere Lage im Plangebiet, Länge, Höhe und Material).

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Allein längere Kenntnis oder Untätigkeit der Gemeinde begründet keinen Bestandsschutz; der Betroffene muss eine aktive Duldung oder eine Rechtfertigungswirkung substantiiert darlegen.

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Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist nur dann wirksam bestritten, wenn hierzu konkrete Rügen vorgetragen werden; unterbleiben solche Rügen, bleibt die Androhung unangefochten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 21 Satz 2 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2, 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 292/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16.1.2014 in der Fassung vom 19.11.2015 sowie der Gebührenbescheid vom 16.1.2014 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; die zur Beseitigung anstehende Einfriedung sei mangels Baugenehmigung formell und wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 3 in Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 88 „H.-weg “ der Stadt V. materiell illegal.

5

Soweit der Kläger dem entgegen hält, es liege kein Verstoß gegen den Bebauungsplan Nr. 88 „H.-weg “ vor, da die planerische Absicht aus den Festsetzungen des Plans nicht hinreichend erkennbar sei, vielmehr der Plangeber den Grundstückseigentümern einen Rahmen zur Verfügung habe stellen wollen, in dem sich seine Einfriedung bewege, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der durch die Plangeberin vorgegebene Rahmen in Bezug auf das zugelassene Material bzw. die zulässige Höhe nicht eingehalten ist.

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Ernstliche Zweifel i. S. d. Gesetzes werden auch nicht durch das Vorbringen des Klägers geweckt, Vertreter der Stadt V. hätten in einem Gespräch geäußert, bei der Formulierung des Bebauungsplanes sei wohl die besondere Lage des Grundstückes außer Acht gelassen worden. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht diese subjektive Einschätzung der genannten Vertreter der Stadt V., sondern eine objektive Beurteilung der vom Plangeber getroffenen Regelungen. Insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil verwiesen, der Plangeber habe sich in Ansehung der konkreten Grundstückssituation bewusst dafür entschieden, die Frage der zulässigen Einfriedungen nach Art und Maß abschließend festzusetzen.

7

Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründen auch die von ihm benannten Grundstücksabgrenzungen auf den Grundstücken B.-straße 2 und F.-weg 29 keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Das Grundstück B.-straße  2 liegt schon nicht innerhalb des Plangebietes. Hinsichtlich der Einfriedung F.weg  29 hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins ausgeführt, dass diese aufgrund der deutlich geringeren Länge und Höhe nicht vergleichbar sei.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen des von dem Kläger behaupteten Einverständnisses seiner Nachbarn und der deshalb vermeintlich gewahrten nachbarlichen Interessen.

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Soweit der Kläger darauf verweist, die Stadt V. habe seit dem Jahr 2000 Kenntnis von der ursprünglichen Einfriedung gehabt und diese unbeanstandet gelassen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine aktive Duldung des maßgeblichen Beklagten hat der Kläger damit nicht dargelegt.

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In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung hat der Kläger keine Rügen vorbringen lassen.

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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es nunmehr Sache des Klägers ist, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen der Anordnung nachzukommen oder ein geeignetes Austauschmittel im Sinne des § 21 Satz 2 OBG NRW (z.B. durch Rückbau der Einfriedung des Vorgartenbereichs entlang des F.-wegs und Reduzierung der Höhe bzw. Änderung des Materials der Einfriedung im Übrigen) anzubieten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.