Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung eines Bauvorbescheids abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Mehrfamilienhaus. Das OVG hält an der erstinstanzlichen Feststellung fest, dass das Grundstück im Außenbereich zu beurteilen ist und kein maßstabsbildender Bebauungszusammenhang bzw. keine maßstabsbildende Nebenanlage (Trafohaus) vorliegt. Ebenso besteht begründete Befürchtung einer Splittersiedlung. Es fehle an der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung des Bauvorbescheids als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Grundstück ist dem Innenbereich (§ 34 BauGB) nur dann zuzurechnen, wenn ein zusammenhängender, maßstäblicher Bebauungszusammenhang vorhanden ist; einzelne Siedlungssplitter oder unbedeutende Nebenanlagen begründen diesen nicht.
Nebenanlagen kommt nur ausnahmsweise maßstabsbildende Wirkung zu; hierfür ist insbesondere zu prüfen, ob Funktion, Größe und Bauweise sowie eine dem ständigen Aufenthalt dienende Nutzung eine prägenden Siedlungsstruktur bewirken.
Bei der Prüfung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist eine befürchtete Entstehung einer Splittersiedlung zu bejahen, wenn das Vorhaben den vorhandenen Baubestand erheblich verstärkt, sich nicht eindeutig unterordnet und dadurch eine negative Vorbildwirkung entfaltet.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegt; bloße Auffassungsabweichungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2142/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Sie ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der nahezu lückenlose Bebauungszusammenhang entlang der Hauptverkehrsstraße „Straßen“ ende am Wohnhaus P. Straße 2, die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke P. Straße 6, 8 und 10 seien lediglich sog. Siedlungssplitter, das Trafohaus auf dem Flurstück 1464 stelle kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element dar, auch der Geländeeinschnitt nach dem Flurstück 1464 vermittele nicht den erforderlichen Bebauungszusammenhang, das Vorhabengrundstück nehme auch nicht an dem Bebauungszusammenhang entlang der nördlich gelegenen Straße „T.“ teil, insoweit komme der P. Straße trennende Wirkung zu.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, es handele sich um einen großen Bebauungszusammenhang entlang der Hauptverkehrsstraße „Straßen“, der P. Straße und der Straße „T.“, in dem auflockernde Freiflächen ein stetig wiederkehrendes Muster seien, Teil dieses Bebauungszusammenhangs seien auch die Grundstück P. Straße 8 und 10 sowie das östlich des Vorhabengrundstücks gelegene Trafohaus, dem vorliegend auch als Nebengebäude ausnahmsweise maßstabsbildende Wirkung zukomme.
Unabhängig davon, ob die Bebauungen entlang der Straßen „Straßen“ und „T.“ einen einheitlichen Bebauungszusammenhang bildet, ist nicht aufgezeigt, dass sich ein solcher einheitlicher Bebauungszusammenhang über die Freiflächen südlich der P. Straße in westlicher Richtung vom Gebäude P. Straße 2 hinaus erstreckte. Dagegen sprechen schon die vom Verwaltungsgericht festgestellten Entfernungen, die deutlich die von der Klägerin in Bezug genommenen Freiflächen an der Kreuzung der Straßen „Straßen“ und „U.“ bzw. zwischen den Gebäuden T. 6 und 8a überschreiten.
Hat die Klägerin danach die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Gebäude P. Straße 6, 8 und 10 gehörten schon nicht zum Bebauungszusammenhang, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, kommt es auf eine maßstabsbildende Wirkung des Trafohauses auf dem Flurstück 1464 nicht mehr an. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass das Trafohaus als unbewohnte Nebenanlage auch unter Berücksichtigung seiner Funktion, Größe und Bauweise geeignet wäre, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. etwa Beschluss vom 5.4.2017 - 4 B 46.16 -, ZfBR 2017, 471 = juris, Rn. 5 ff.
Gegen eine Prägung der Siedlungsstruktur durch das Trafohaus spricht maßgeblich, dass es nicht - wie vom Bundesverwaltungsgericht als Regelvoraussetzung gefordert - dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient. Zudem ist es von der Straße aus lediglich als eingeschossiges, in den Dimensionen einem Wohnhaus nicht vergleichbares Gebäude wahrzunehmen.
Das Vorbringen der Klägerin, eine den Bebauungszusammenhang begrenzende topografische Zäsur sei erst durch den östlich an das Trafohaus angrenzenden Geländeeinschnitt gegeben, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin aus den genannten Gründen nicht die Feststellung erschüttert hat, bereits die westlich dieses Einschnitts gelegenen Gebäude - das Trafohaus sowie die Gebäude P. Straße 6, 8 und 10 - gehörten nicht mehr dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB an.
b) Die Zulassungsbegründung weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben lasse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zehn Stellplätzen würde zu einer deutlichen Verstärkung des vorhandenen Baubestands der aus den Gebäuden P. Straße 8 und 10 bestehenden Splittersiedlung führen, die Zahl der Wohngebäude würde um 50 % vergrößert, das Vorhaben würde sich der vorhandenen Bebauung nicht eindeutig unterordnen und damit auch eine negative Vorbildwirkung haben.
Die Klägerin wendet ein, es fehle an einer Vorbildwirkung und damit am „Befürchten“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, denn aufgrund der topographischen Lage sei die Errichtung weiterer Vorhaben denklogisch ausgeschlossen.
Dies greift schon deshalb nicht durch, weil eine Vorbildwirkung auch unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse nicht für sämtliche Grundstücke der Umgebung ausgeschlossen erscheint, etwa für den Bereich zwischen den Gebäuden P. Straße 6 und 8.
c) Ob die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts weckt, das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige auch öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), kann danach offen bleiben.
2. Die Klägerin legt mit ihrem Vorbringen auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Die aufgeworfene Frage
„Unter welchen Voraussetzungen kommt einer Nebenanlage maßstabsbildende Wirkung zu?“
betrifft allein die Rechtsanwendung im Einzelfall. Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht aufgezeigt.
Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.