Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 835/20·25.05.2021

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung positiven Bauvorbescheids als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf einen positiven Bauvorbescheid. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachten Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung begründen, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und nicht privilegiert ist. Ortsbesichtigung und Kartenmaterial stützen diese Bewertung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung des positiven Bauvorbescheids mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die substantiiert darzulegenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Rügen, die die tragende Argumentation nicht erschüttern, genügen nicht.

2

Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist auf den Bebauungszusammenhang abzustellen; dieser endet regelmäßig am letzten Baukörper; besondere topographische oder geografische Umstände, die eine Ausdehnung des Innenbereichs begründen, sind substanziiert darzulegen.

3

Befindet sich ein Vorhaben im Außenbereich, ist es nur zulässig, wenn es privilegiert ist oder als sonstiges Vorhaben nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig ist; die Behauptung fehlender Vorbildwirkung genügt nur bei konkreter Darlegung zur Entkräftung der Gefährdung einer nachbarschaftlichen Vorbildwirkung.

4

Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist für das Verfahren nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 138/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids, da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, nicht privilegiert und als sonstiges Vorhaben ebenfalls nicht genehmigungsfähig sei.

4

Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Vorhabengrundstück liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der Bebauungszusammenhang ende nicht mit dem Gebäude auf dem Flurstück 422, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Bebauung auf der östlichen Seite der F.           Straße - der eine verbindende Wirkung zukomme - unberücksichtigt gelassen, durch den im Norden angrenzenden Weg und die sich anschließenden Parkplatzgrundstücke werde das Vorhaben in den Bebauungszusammenhang mit der sich im Süden anschließenden Bebauung einbezogen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage eines Ortstermins festgestellt, der Bebauungszusammenhang ende regelmäßig am letzten Baukörper, besondere topographische oder geographische Umstände, die eine Ausdehnung des Innenbereichs jenseits des letzten bebauten Grundstücks (Flurstück 422) begründen könnten, lägen hier nicht vor. Die Richtigkeit dieser Feststellung hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht erschüttert. Ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Vorhabengrundstück (Flurstück 407) - von dem westlich der F.           Straße bestehenden Bebauungszusammenhang durch die Straße deutlich getrennt - zum Außenbereich gehört. Dies gilt auch mit Blick auf die ehemalige Schotter-Fläche (Flurstücke 727, 728), das Wegegrundstück (Flurstück 647) und das sich im Süden anschließende Hausgrundstück (Flurstück 422). Der weitere Einwand des Klägers, auch bei Annahme einer Außenbereichslage wäre das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, eine weitere Ausdehnung der vorhandenen Bebauung in den Außenbereich wäre mit dem Vorhaben nicht verbunden, da sich in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks keine weiteren, in vergleichbarer Weise zur Bebauung geeigneten Grundstücke befänden, so dass das Vorhaben keine Vorbildwirkung entfalten würde, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, entgegen der erstinstanzlichen Feststellung eine fehlende Vorbildwirkung der im Rahmen des Vorhabens geplanten Wohnbebauung im planungsrechtlichen Außenbereich darzulegen.

5

Soweit der Kläger sich auf eine "willkürliche Handhabung der Ansprüche auf Genehmigung von Vorhaben" auf der östlichen Seite der F.           Straße durch die Beklagte beruft, vermag er auch damit die hier allein maßgebliche planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens nicht darzulegen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.