Verwerfung des Antrags wegen fehlender Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die WEG stellte einen Zulassungsantrag, das OVG verwirft den Antrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung. Nach §62 VwGO und §27 WEG ist der Verwalter nur zur Prozessführung befugt, wenn hierzu durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss ermächtigt; eine solche Ermächtigung lag nicht vor. Notgeschäftsführung nach §21 Abs.2 WEG war nicht gegeben. Die vollmachtlose Vertreterin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten der vollmachtlosen Vertreterin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur prozessualen Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter nur befugt, wenn er durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit hierzu ermächtigt wurde.
Fehlt dem Verwalter die Ermächtigung zur Aktivprozessführung, vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft; diese können durch Mehrheitsbeschluss einzelne Eigentümer zur Vertretung ermächtigen.
Die Befugnis zur Notgeschäftsführung nach §21 Abs.2 WEG setzt das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für das gemeinschaftliche Eigentum voraus; ein zuvor in der Eigentümerversammlung abgelehnter Genehmigungsbeschluss schließt sie aus.
Ein Antrag ist unzulässig bzw. als verworfen zu behandeln, wenn die klagende Partei nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
Kosten des Verfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die ohne Vertretungsmacht den Prozess führt; eigene Anträge Beigeladener begründen die Erstattungsfähigkeit deren außergerichtlicher Kosten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5360/13
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Firma I. Immobilien GmbH trägt als vollmachtlose Vertreterin die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Die Klägerin wird nicht ordnungsgemäß vertreten.
Gemäß § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dies gemäß § 27 WEG grundsätzlich der Verwalter. Dieser ist aber nur dann zur Prozessführung im Aktivprozess berechtigt, wenn die Wohnungseigentümer ihn durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit dazu ermächtigt haben, § 27 Abs. 3 Satz 1
Nr. 7 WEG. Fehlt ein Verwalter oder ist er z. B. wegen fehlender Ermächtigung für den Aktivprozess zur Vertretung nicht berechtigt, vertreten alle Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesem Fall können die Wohnungseigentümer durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen, § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG.
Vgl. Klein in Armbrüster/Becker/Klein/Merle/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage, § 43 Rn. 140; Kintz in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 62 Rn. 15.
Zwar haben hier die Wohnungseigentümer am 29. April 2014 eine Verwalterin bestellt, die inzwischen auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft auftritt. Nach dem Zulassungsvorbringen ist diese aber ebenso wenig durch Mehrheitsentscheidung mit der Führung des Prozesses beauftragt worden, wie ein einzelner Wohnungseigentümer.
Die Klägerin war entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht i. S. d. § 21 Abs. 2 WEG durch den Miteigentümer Herrn N. wirksam vertreten. Gemäß § 21 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem Zulassungsvorbringen hat sich die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung am 5. Juni 2014 mit der Führung des Prozesses befasst und eine Genehmigung abgelehnt. Eine Notgeschäftsführung kommt damit nicht in Betracht.
Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. September 2008 - 20 W 347/05 -, ZMR 2009, 382.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten sind der I. Immobilien GmbH aufzuerlegen, da diese nunmehr den Prozess führt, ohne dazu befugt zu sein. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.