Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen Baugenehmigungen als erledigt ansah. Streitpunkt ist, ob die Nachtragsbaugenehmigung vom 22.8.2018 ein wesentlich anderes (aliud) Vorhaben gegenüber der Genehmigung vom 13.9.2016 darstellt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel: kumulative Änderungen (Brandschutz, Schallemissionen, zusätzliche Einkaufswagenbox) rechtfertigen eine neue Genehmigung. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine Nachtragsbaugenehmigung kann ein aliud gegenüber der ursprünglichen Genehmigung darstellen, wenn die in ihrer Summe gewichtigen Abweichungen eine eigenständige, neue baurechtliche Bewertung erfordern.
Änderungen, die neue Fragen des Brandschutzes oder der Schallemission aufwerfen oder bauliche Ergänzungen (z. B. Einkaufswagenbox) betreffen, können die Erforderlichkeit einer neuen (Änderungs-)Baugenehmigung begründen.
Im Zulassungsverfahren können die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen als nicht erstattungsfähig gelten, wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154, 162 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 6503/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 13.9.2016 sei unzulässig, da sich diese erledigt habe und der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Baugenehmigung fehle, das tatsächlich ausgeführte - und mit Baugenehmigung vom 22.8.2018 genehmigte - Bauvorhaben stelle gegenüber dem am 13.9.2016 genehmigten ein wesensverschiedenes Bauvorhaben („aliud“) dar.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Nachtragsbaugenehmigung vom 22.8.2018 stelle kein „aliud“ gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung vom 13.9.2016 dar, die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Änderungen hätten nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben geführt und deshalb die Genehmigungsfrage auch nicht neu aufgeworfen, vielmehr sei die Baugenehmigung vom 22.8.2018 lediglich die Konkretisierung der- weiterhin wirksamen - Baugenehmigung vom 13.9.2016, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die genehmigungsbedürftigen Abweichungen von dem ursprünglich mit Bescheid vom 13.9.2016 genehmigten Bauvorhaben seien jedenfalls in ihrer Summe derart gewichtig, dass der Erlass einer neuen (Änderungs-)Baugenehmigung erforderlich geworden sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht dabei keineswegs (zu Unrecht) „allein aus der Vielzahl der baulichen Änderungen“ auf eine Identitätsänderung geschlossen. Vielmehr hat es umfassend begründet, dass aufgrund der Änderungen im Inneren des Bauvorhabens gewichtige Fragen des Brandschutzes neu aufgeworfen worden seien und die Errichtung der zusätzlichen Einkaufswagenbox eine Neubeurteilung der Schallemissionen erforderlich gemacht habe (vgl. Seiten 22, 23 des Urteilsabdrucks). Die Klägerin hat weder diese vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen in Frage gestellt noch die Unrichtigkeit der daraus resultierenden rechtlichen Einschätzung dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Soweit das Verwaltungsgericht auch die Klage gegen die Baugenehmigung vom 22.8.2018 als unzulässig angesehen hat, hat die Klägerin - aus obigen Gründen - die Unrichtigkeit des Urteils ebenfalls nicht dargelegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.