Zulassung der Berufung zu Bauvorbescheid im Außenbereich abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Wohnhaus. Das OVG bestätigt, dass das Grundstück planungsrechtlich Außenbereich nach § 35 BauGB ist und das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist. Frühere abweichende Verwaltungsbewertungen und Hinweise auf ein benachbartes abgebranntes Gebäude begründen keine ernstlichen Zweifel oder Verfahrensmängel. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung des Bauvorbescheids abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Hinweise auf frühere abweichende Verwaltungsentscheidungen begründen grundsätzlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Außenbereichsentscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nach dem BauGB erfordert substantiierten Nachweis eines Bebauungszusammenhangs; Behauptungen über Wiedererrichtung benachbarter Gebäude genügen hierfür nicht.
Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn die Partei keinen entsprechenden Beweisantrag stellt und der Sachverhalt durch vorhandene Lichtbilder und den Ortstermin hinreichend aufgeklärt ist.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1823/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G01 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheids, das Vorhabengrundstück liege im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB der Beklagten, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es jedenfalls öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin erschüttert mit ihrem Vorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege im planungsrechtlichen Außenbereich.
Ohne Erfolg verweist sie zunächst auf frühere abweichende Einschätzungen der Beklagten im Vorbescheid vom 12.6.2007, einem Schreiben an den D. Kreis vom 17.4.2007 und einem Schriftwechsel vom 30.3.2011. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf den Fortbestand dieser Bewertung.
Auch mit ihrem Vorbringen zu dem abgebrannten Wohnhaus auf dem benachbarten Grundstück X.-straße 37 zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Vorhabengrundstück zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu zählen wäre. Der von ihr behauptete Anspruch auf Wiedererrichtung dieses Gebäudes besteht aus den im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 800/23 dargelegten Gründen nicht. Ebenso wenig zeigt die Klägerin auf, dass das nach dem Brand verbliebene Gebäude einen das Vorhabengrundstück umfassenden Bebauungszusammenhang vermittelte, auch insoweit wird auf den Beschluss im Verfahren 7 A 800/23 Bezug genommen.
2. Die Klägerin macht ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.
Soweit die Zulassungsbegründung darauf verweist, das Verwaltungsgericht hätte ein Gutachten zum Zustand des benachbarten Gebäudes einholen müssen, ein solches Gutachten hätte ergeben, dass die dortige Bausubstanz noch derart vorhanden gewesen sei, dass ein Bebauungszusammenhang bestehe, hat die vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Eine solche Beweiserhebung drängte sich auch nicht auf. Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang anzunehmen ist, ist eine rechtliche Wertung, die dem Gericht obliegt. Der tatsächliche Zustand der Bausubstanz ergab sich hinreichend aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern und den Erkenntnissen des Ortstermins.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.