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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 796/13·14.07.2013

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGefahrenabwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen eine Ordnungsverfügung, die Sicherheitsmaßnahmen auf einer Baustelle anordnete. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Kläger hätten die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen; auch Unbestimmtheitsvorwürfe blieben ohne ausreichende Darlegung. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen; Kläger tragen Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus und ist nur bei hinreichender Geeignetheit des Vorbringens zur Erschütterung der tragenden Argumentation zu gewähren.

2

Der Zulassungsantrag muss sich substantiiert mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen; bloße Behauptungen oder pauschale Gegenvorträge genügen nicht.

3

Eine Rüge der Unbestimmtheit einer Ordnungsverfügung ist nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern die Regelung für den Adressaten unklar oder mehrdeutig ist.

4

Die Kostenentscheidung bei Ablehnung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt § 52 Abs. 2, 3 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 2, 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 811/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.100,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu - hier alleine geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Ordnungsverfügung erweise sich sowohl zum Zeitpunkt ihres Erlasses als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als rechtmäßig.

4

Der - die Aufforderung, die Baustelle mit einem Bauzaun abzusichern, betreffende - Einwand der Kläger, aufgrund der Abgeschlossenheit des Rohbaus genüge es, am Tag der jeweiligen noch anstehenden Arbeiten die betroffenen Grundstücksbereiche punktuell zu sichern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger setzen sich nicht in der gebotenen Weise mit der eingehend begründeten Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Abgrenzung sei wegen der sich auf dem Grundstück befindlichen Gefahrenquellen und der noch ausstehenden Arbeiten notwendig. Dass die vom Verwaltungsgericht anlässlich der an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen hinsichtlich des auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelagerten Bauschutts, der Lagerung diverser Bau- und Arbeitsmaterialien, des an der Nordseite angebrachten Holzgerüstes und der noch durchzuführenden Arbeiten fehlerhaft sein könnten, haben die Kläger nicht dargelegt.

5

Auch der - die Aufforderung, den Balkon im Obergeschoss mit einer Absturzsicherung zu versehen, betreffende - weitere Einwand der Kläger, es sei nicht die Aufgabe der Baubehörde, jede denkbare Eigengefährdung des verantwortlichen Bauherren durch staatliche Bevormundung zu unterbinden, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insoweit fehlt es schon an der nach Lage der Dinge erforderlichen Darlegung, dass die Kläger sämtliche noch ausstehenden Bauarbeiten tatsächlich ausschließlich alleine - ohne familiäre oder sonstige Unterstützung - ausführen.

6

Der Einwand der Kläger, die angefochtene Ordnungsverfügung sei unbestimmt, führt auch nicht zum Erfolg des Antrages. Weshalb der Inhalt der getroffenen Regelungen der angefochtenen Ordnungsverfügung für den Adressaten nicht klar und unzweideutig erkennbar sein soll, haben die Kläger nicht aufgezeigt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 2, 3 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar.