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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 769/16·08.05.2017

Zulassungsablehnung: Zurückweisung von Bauanträgen nach §72 BauO NRW auch nach Vorprüffrist

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Zurückweisung eines Bauantrags. Streitpunkt ist, ob die Zurückweisung nach Ablauf der einwöchigen Vorprüffrist unzulässig oder ermessensfehlerhaft war. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und führt aus, dass die Wochenfrist nur die Vorprüfung betrifft; Zurückweisungen auch danach zulässig sind. Die Zulassung wird deshalb abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zurückweisung des Bauantrags als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Bauantrags nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten einwöchigen Vorprüffrist möglich; die Frist betrifft lediglich die Vorprüfung der Bauvorlagen.

2

§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist so auszulegen, dass bei unvollständigen oder erheblich mangelhaften Bauvorlagen eine Zurückweisung geboten („soll“) ist und die Behörde insoweit einen gebundenen Ermessensspielraum hat.

3

Eine bloße Verzögerung der Sachbearbeitung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung; allenfalls kann sich daraus ein sekundärer Schadenersatzanspruch ergeben, nicht jedoch ein unmittelbarer Anspruch auf Genehmigung gegen eine rechtmäßige Zurückweisung.

4

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt werden; pauschale oder nicht substantiiert belegte Rügen genügen nicht.

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Vor einer Zurückweisung ist grundsätzlich zu prüfen, ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben ist; das Unterlassen einer solchen Gelegenheit kann nur dann rügenrelevant sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlen der Nachbesserungsmöglichkeit vorgetragen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW§ 69 BauO NRW§ 85 Abs. 3 BauO NRW§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ Art. 3 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4682/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, die Zurückweisung des Bauantrags sei rechtmäßig, es fehle an einem ordnungsgemäßen Bauantrag, die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, den Bauantrag innerhalb einer Woche zurückzuweisen, die Frist gelte nur für die Prüfung der Bauvorlagen, die Fristüberschreitung sei nicht sanktioniert. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt.

5

Die Klägerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe ihr Kernargument übergangen, dass nämlich die Zurückweisung selbst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben sollten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, hier vor allem der seit Einreichung des Bauantrags verstrichenen Zeit von drei Monaten und (nachrangig) auch der Art der in Rede stehenden Mängel, ermessensfehlerhaft gewesen sei. Dass der Bauantrag vom 28.4.2014 an Mängeln litt, die erheblich waren, hat das Verwaltungsgericht allerdings schon im Hinblick auf die zur Beurteilung der Stellplatzfrage, der Barrierefreiheit und der Art des Vorhabens erforderlichen Angaben aufgezeigt, die für die Prüfung des Bauantrags wesentliche Aspekte betreffen; dem ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert entgegen getreten.

6

Für die Ausübung eines Ermessens nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kommt es entgegen der Meinung der Klägerin auf den genannten Zeitraum von einer Woche nicht maßgeblich an. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrags unter anderem zu prüfen, ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen des § 69 BauO NRW und den Vorschriften der aufgrund des § 85 Abs. 3 BauO NRW erlassenen Rechtsverordnung entsprechen. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ist mithin nach Wortlaut („soll“) und Systematik des Gesetzes dahin intendiert, dass bei Vorliegen erheblicher Mängel oder Unvollständigkeit die Zurückweisung geboten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bauaufsichtsbehörde danach nicht etwa gehalten, von einer Zurückweisung im Ermessenswege abzusehen, wenn die Wochenfrist überschritten ist. Der systematische Zusammenhang von § 72 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauO NRW zeigt vielmehr den Unterschied auf, dass für die Zurückweisung, anders als für die Vorprüfung, keine Frist besteht. Dies entspricht dem Zweck der Norm, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt. Ziel des Gesetzentwurfs war insbesondere die Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge, denen richtige und vollständige Bauvorlagen beigefügt waren.

7

Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 20.5.1994, Landtagsdrucksache 11/7153, S. 193.

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Bauanträge mit unvollständigen bzw. erheblich mangelhaften Bauvorlagen dürfen vor diesem Hintergrund aber auch noch nach Ablauf der Wochenfrist zurückgewiesen werden.

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Vgl. Wenzel, in Gädtke u. a., Bauordnung NRW, 12. Aufl. 2011, § 72, Rn. 58 f.; Buntenbroich/Voß, BauO NRW (Stand Juli 2016), § 72, Rn. 23.

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Ob die Beklagte, wie die Klägerin meint, ihre Amtspflicht zu zügiger Sachbearbeitung verletzt hat, kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, weil sich daraus allenfalls ein sekundärer Anspruch auf Schadenersatz ergeben könnte, nicht aber ein Anspruch auf die von ihr gewünschte Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheids. Ebenso wenig vermag der Senat der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass sich hier aus einer Bearbeitungsverzögerung ein Eingriff in ihre Baufreiheit ergäbe, weil sie davon abgehalten worden wäre, einen neuen (mängelfreien) Bauantrag zu stellen, oder dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vorläge, weil sie trotz eines unterschiedlichen Bearbeitungsaufwands gegenüber einem sachbescheidungsfähigen Antrag erst innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO eine behördliche Entscheidung erhalten habe. Soweit die Klägerin ferner die Gefahr sieht, dass bei einer unbefristeten Zurückweisungsmöglichkeit Sachstandsanfragen bei den Baubehörden provoziert würden, vermag der Senat dem keinen Grund für eine andere Beurteilung zu entnehmen. Aus den vorstehenden Gründen ist ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt, dass die Zurückweisungsentscheidung der Beklagten vom 28.7.2014 an einem Ermessensdefizit leidet.

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Dass der Antragstellerin - unbeschadet der Frage eines Anhörungserfordernisses - entgegen dem aus § 72 Abs. 1 BauO NRW folgenden Erfordernis vor der Zurückweisung keine hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden wäre,

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vgl. zu diesem Erfordernis etwa: Wenzel, in Gädtke, u. a. Bauordnung NRW, 12. Auflage, § 72, Rn. 67; Hartmann, in Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung NRW, 2011, § 72, Rn. 4 und Schulte, in Boedding-haus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung NRW, § 72, Rn. 14 (Stand Dezember 2015),

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ist mit Blick auf den Inhalt des Telefonats der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin mit der Entwurfsverfasserin, das am 3.7.2016 stattfand (ausweislich des darüber gefertigten Vermerks wurde darüber informiert, dass eine beantragte Stellplatzablösung nicht in Aussicht gestellt werden könne), weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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Aus den vorstehenden Gründen sind auch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Sache schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,

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„ob mit fortschreitender Zeit nach Ablauf der Wochenfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW das Zurückweisungsermessen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW im Hinblick auf ein Abstandnehmen von der Zurückweisungsmöglichkeit eingeengt wird,“

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ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung aus den vorstehenden Gründen ohne weiteres im Wege der Auslegung aus dem Gesetz ergibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.