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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 743/23·22.10.2023

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel (§124 VwGO)

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen betreffend bauaufsichtliches Einschreiten gegen Teich und Terrasse. Das OVG lehnt die Zulassung (§ 124 Abs. 2 VwGO) ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erstentscheidung begründet. Insbesondere seien Teich (ebenerdig) und Terrasse (<40 cm) nicht abstandsflächenrelevant; Aufschüttungen und ein angeblich >100 m³ fassender Teich seien nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 VwGO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht.

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Bei der Prüfung bauaufsichtlicher Maßnahmen begründen ein ebenerdiger Teich und eine Terrasse, die weniger als 40 cm über der Geländeoberfläche liegen, regelmäßig keine Abstandsflächenpflicht zugunsten der Nachbarn.

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Vorbringen zu früheren Aufschüttungen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie konkret und für das streitgegenständliche Vorhaben substantiiert dargelegt werden; allgemeine Verweisungen wecken keine ernstlichen Zweifel.

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Die Annahme, ein Teich sei nicht verfahrensfrei nach § 62 BauO NRW 2018 wegen eines Inhalts von mehr als 100 m³, bedarf konkreter tatsächlicher Darlegungen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 62 BauO NRW 2018§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2290/20

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Kläger hätten keinen Anspruch auf das von ihnen begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, es fehle jedenfalls an einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften, die - zumindest auch - zum Schutz der Kläger als Nachbarn bestimmt seien, insbesondere lösten der ebenerdige Teich und die weniger als 40 cm über der Geländeoberfläche liegende Terrasse keine Abstandsflächen aus.

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Soweit die Kläger geltend machen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Aufschüttungen seien fehlerhaft, es sei unzutreffend, dass seit 1990 nicht mehr aufgefüllt worden sei, vielmehr sei ihre - der Kläger - Garage gemäß der Auflage zur Baugenehmigung auf die Höhe des Nachbargeländes aufgeschüttet worden, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit haben die Kläger keine Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen dargelegt.

6

Der weitere Vortrag der Kläger, aus den Bauakten ergebe sich, dass die Beigeladenen ihr Grundstück erheblich (mehr als 1 m) aufgefüllt hätten, diese Aufschüttung sei abstandsflächenrelevant, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Streitgegenstand dieses Verfahrens sind nicht die früheren Aufschüttungen, sondern das hier nur begehrte Einschreiten der Beklagten gegen den Teich und die Terrasse.

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Schließlich verfängt auch das Vorbringen der Kläger nicht, der Teich habe einen Inhalt von mehr als 100 Kubikmeter, somit handele es sich um kein verfahrensfreies Vorhaben i. S. d. § 62 BauO NRW 2018. Damit haben die Kläger keine Verletzung ihrer subjektiven Nachbarrechte dargelegt. Die pauschale Behauptung der Kläger, der Teich halte keinen ausreichenden Abstand ein, setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der ebenerdige Teich falle offensichtlich nicht unter § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Kläger mit obigem Vorbringen nicht dargelegt.

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Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit sie dazu ausführen, „sowohl die Frage der Aufschüttung als auch die Frage der Abstandsflächen des Beckens“ hätten grundsätzliche Bedeutung, haben sie damit gerade keine Fragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dargelegt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.