Zulassung der Berufung abgelehnt: Vorbescheid wegen unwirksamem Bebauungsplan (§34 BauGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das der Klage auf Erteilung eines Vorbescheids stattgab und den Bebauungsplan für unwirksam hielt. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit und weist die Begründungen der Beklagten als nicht substantiiert zurück. Ein vorgebrachtes Schreiben zur Wegfall des Sachinteresses nennt keinen Zulassungsgrund. Die Zulassung wird daher abgelehnt; Kosten und Streitwertfestsetzung folgen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten abgelehnt; Kosten dem Beklagten auferlegt, Streitwert auf 17.850 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit substantiiert darlegt; bloße Meinungsabweichungen genügen nicht.
Bei der Zulassungsprüfung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist darzulegen, inwiefern vorinstanzliche Feststellungen entscheidungserheblich fehlerhaft sind; rein interpretatorische Einwände zu zeichnerischen Festlegungen eines Bebauungsplans sind regelmäßig unzureichend.
Die bloße Erklärung, das sachliche Interesse am Verfahren könne entfallen, begründet keinen gesetzlichen Zulassungsgrund, wenn keine konkreten Rechtsfehler der Vorentscheidung dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 98/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.850 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Erteilung eines Vorbescheids stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der dem Vorhaben von der Beklagten entgegengehaltene Bebauungsplan Nr. … sei unwirksam, bei der gebotenen Beurteilung nach § 34 BauGB sei die planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben.
Die Beklagte hat die mit ihrem Begründungsschriftsatz vom 29.4.2022 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Sie wendet sich allein gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unbestimmtheit der Lärmpegelbereichsfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. … (vgl. Seite 19 - 22 der Urteilsgründe); ihre Vorstellung, die in Rede stehenden Pfeillinien des Bebauungsplans bezögen sich nur auf die „jeweils angrenzenden Bauflächen und damit auf die dort bebauten Gebäude“ erschüttern indes aus den von der Klägerin in ihrer Erwiderungsschrift vom 5.5.2022 dargestellten Gründen nicht die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
Soweit die Beklagte vor Einreichung des Begründungsschriftsatzes vom 29.4.2022 mit Schreiben vom 11.4.2022 ein Schreiben der Klägerin vom 1.4.2022 an das Bauaufsichtsamt übersandt und erklärt hatte, das Sachbescheidungsinteresse dürfte entfallen sein, war damit ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht benannt, geschweige denn im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.