Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 727/19·27.04.2020

Zulassung der Berufung gegen Vorbescheid-Ablehnung für Doppelhäuser abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Vorbescheid für zwei Doppelhäuser und gegen die Gebührenfestsetzung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und keine substantiellen Verfahrensmängel vorträgt. Das VG hat zutreffend festgestellt, dass das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt und das Vorhaben nach §35 BauGB nicht privilegiert ist; auch Gebührenfestsetzung und Streitwertberechnung sind rechtmäßig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel und substantiierter Verfahrensmängel abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§34 BauGB) und dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist eine Gesamtwürdigung, ggf. einschließlich Ortsbesichtigung, maßgeblich; erhebliche Abstände zwischen Gebäuden können für Außenbereichsfunktion sprechen.

2

Ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist nach §35 BauGB zu beurteilen und ist nur privilegiert, wenn die Voraussetzungen des §35 Abs.1 BauGB vorliegen; sonst kann es als sonstiges Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB zu versagen sein, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

3

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Vorinstanz oder substantiiert vorgetragene Verfahrensmängel darzulegen; bloße Behauptungen reichen nicht aus.

4

Bei der Streitwertfestsetzung für einen planungsrechtlichen Vorbescheid kann der Genehmigungsstreitwert anteilig (hier typischerweise 75 %) zugrunde gelegt werden; der Wert der streitigen Gebühr ist hinzuzurechnen.

Relevante Normen
§ 35 BauGB§ 35 Abs. 1 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 10904/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.684 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von zwei Doppelhäusern sowie gegen die Gebührenfestsetzung für den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung tragend im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstücksareal im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche schon der Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan; es beeinträchtige weiterhin auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange. Die Gebührenfestsetzung für die Ablehnung in Höhe eines Betrags von 934 Euro sei rechtmäßig.

4

Das Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

5

Die behaupteten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend aufgezeigt.

6

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Vorhaben liege nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

7

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die einschlägigen Grundsätze für die Bestimmung der Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB und dem planungsrechtlichen Außenbereich

8

(§ 35 BauGB) herangezogen und auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung begründet, weshalb das Grundstück, auf dem der Kläger sein Vorhaben verwirklichen möchte, nicht mehr zum Bebauungszusammenhang im Sinne der zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zählt. Diese Feststellung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend erschüttert. Danach ist es schon aufgrund der erheblichen Abstände zwischen den vereinzelten Gebäuden südlich der Straße "I." nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Vorhabengrundstück keine Baulücke darstellt, sondern außerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt. Ob der Straße "I." allein oder in Verbindung mit den topographischen Gegebenheiten trennende Wirkung zwischen Innenbereich und Außenbereich zukommt, ist für die Entscheidung über den Zulassungsantrag danach ebenso unerheblich wie die planungsrechtliche Beurteilung der nördlich der Straße gelegenen Bebauung.

9

Ebenso wenig wird mit dem Zulassungsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttert, das Vorhaben würde zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Außenbereich führen. Mit den diese Feststellung selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den siedlungsstrukturellen öffentlichen Belangen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) hat sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander gesetzt.

10

Gründe für die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung für die Ablehnungsentscheidung der Beklagten sind ebenso wenig aufgezeigt.

11

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich schließlich keine Anhaltspunkte für den pauschal behaupteten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Auf der Grundlage des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts in der Fassung vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) ist für das Verpflichtungsbegehren von einem Streitwert für eine Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser in Höhe von 45.000 Euro (4 x 11.250 Euro) auszugehen. Der Wert für die Baugenehmigung ist für den hier streitigen planungsrechtlichen Vorbescheid zu 75 % anzusetzen, dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Entgegen der Meinung des Klägers ist der Genehmigungsstreitwert nicht lediglich zu 50 % oder gar zu einem geringeren Anteil zu berücksichtigen. Dies entspricht der Handhabung des Senats in vergleichbaren Fallgestaltungen, bei einem planungsrechtlichen Vorbescheid im Regelfall einen Betrag in der Mitte der Spanne zwischen 50 % und 100 % des Baugenehmigungsstreitwerts zugrunde zu legen, wenn es - wie hier - im Wesentlichen um die Fragestellung geht, ob das in Rede stehende Vorhaben im Innenbereich oder im Außenbereich verwirklicht werden soll. Von der Anwendung des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610) sieht der Senat ab; eine nach Maßgabe dieses Katalogs modifizierte Handhabung des Ermessens bei der Streitwertfestsetzung war im Zeitpunkt der Antragstellung, der nach der Wertung des § 40 GKG in den Blick zu nehmen ist, der Öffentlichkeit noch nicht bekannt. Zu dem auf der Grundlage des Streitwertkatalogs 2003 bei einem Anteil von 75 % des Genehmigungsstreitwerts maßgeblichen Betrag (33.750 Euro) ist für das Anfechtungsbegehren der Wert der streitigen Gebühr (934 Euro) zu addieren.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.