Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Zwangsgeldfestsetzung. Das OVG führt aus, die vorgetragenen Zulassungsgründe nach §124 VwGO (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel) seien nicht substantiiert dargetan. Die Baueinstellungsverfügung sei durch ein gesondertes rechtskräftiges Urteil grundsätzlich der Überprüfung entzogen. Den Klägern wird zudem nahegelegt, dass Verantwortlichkeit des Auftraggebers nach §278 BGB in Betracht komme.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel substantiiert und konkret dargelegt werden.
Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Verfügung durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt, ist die Verfügung regelmäßig bestandskräftig und einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen.
Das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Handelnden (z. B. Bauleiters) ist dem Auftraggeber nach § 278 BGB zuzurechnen; daraus kann im Vollstreckungsverfahren eine Verantwortlichkeit des Auftraggebers folgen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 6930/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen der Kläger, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Verfahrensmängel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Dieses Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 26. November 2014 als Grundlage der Zwangsgeldfestsetzung; hierzu verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren - 7 A 657/15 -; mit diesem Beschluss wird das die Baueinstellungsverfügung betreffende klageabweisende Urteil rechtskräftig, damit wird die Verfügung bestandskräftig und ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen.
Soweit die Kläger der Zwangsgeldfestsetzung auch ausweislich ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen halten wollen, es bestehe lediglich eine Verantwortung des Bauleiters des bauausführenden Unternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen die Baueinstellungsverfügung, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass dessen Handeln den Klägern als Auftraggebern nach dem in § 278 BGB zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken zuzurechnen sein dürfte.
Vgl. zur Anwendung dieses Rechtsgedankens im Vollstreckungsverfahren: Mosbacher in Engelhardt/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 6-18 VwVG, Rn. 10.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.