Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 653/13·20.02.2014

Zulassung der Berufung wegen Gestaltung eines Betriebsweges abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zu Beeinträchtigungen durch einen Betriebsweg. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vorlag und die Kläger nicht substantiiert darlegten, die Gestaltung habe besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen. Getroffene Schutzmaßnahmen der Beklagten sprechen gegen eine ihr zuzurechnende Verantwortlichkeit; verbleibende Störungen unterfallen dem Ordnungs- und Polizeirecht. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; Streitwert 5.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, die durch das Zulassungsvorbringen substantiiert darzulegen sind.

2

Eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch die Gestaltung einer Anlage erfordert ein konkretes, substantiiertes Vorbringen, dass die Gestaltung besondere Anreize zum bestimmungswidrigen Gebrauch setzt und dies dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist.

3

Von der Behörde ergriffene Maßnahmen zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Anlage (z.B. Änderung des Bebauungsplans, Beschilderung, Tore, Abschalten von Beleuchtung) mindern die Zurechenbarkeit später auftretender Störungen; solche verbleibenden Störungen fallen in den Regelungsbereich des allgemeinen Ordnungs- und Polizeirechts.

4

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur zu bejahen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen über eine einzelfallbezogene Würdigung hinaus grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen und nicht bereits durch Gesetz oder obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 88/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Soweit die Kläger einwenden, die Beklagte verletze ihre subjektiven Rechte, indem sie durch die konkrete Gestaltung des Betriebsweges einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen habe und diesen sich nunmehr zurechnen lassen müsse, vermag dies die tragende erstinstanzliche Begründung nicht zu erschüttern. Dass die konkrete Anlage des streitgegenständlichen Betriebsweges die Annahme solcher besonderen Umstände gebieten könnte, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung zunächst festgestellt, dass von der Nutzung des gepflasterten Weges durch Fußgänger oder Radfahrer für die Kläger keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Dies haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt. Dass die darüber hinausgehenden - durch den sonstigen bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten - Beeinträchtigungen auf der Gestaltung des Betriebsweges beruhen und deshalb dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugerechnet werden müssten. Die Pflasterung, die Aufstellung der Laternen und die an den jetzigen Standorten installierten Tore fordern ein solches missbräuchliches Verhalten nicht heraus, sondern dienen zum einen der Nutzbarkeit des Betriebsweges und zum anderen dem Schutz der Anwohner vor einem Durchgangsverkehr zwischen den Straßen „Am L.       “ und „In den T.        “. Die Beklagte hat im Gegenteil durch die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die Aufstellung von Schildern mit dem Hinweis „Betriebsweg“, die Montage der Tore und das nächtliche Abschalten der Laterne(n) konkrete Maßnahmen ergriffen, um die bestimmungsgemäße Nutzung des Betriebsweges zu gewährleisten. Dennoch stattfindende Störungen können damit nicht mehr ihrem Verantwortungsbereich zugerechnet werden, sondern unterfallen dem allgemeinen Ordnungs- und Polizeirecht.

5

Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

6

Die Kläger machen schließlich ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sich stellenden Fragen betreffen im Wesentlichen die Würdigung des Einzelfalls und sind im Übrigen ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar.