Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung zu Zwangsgeldern abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung über Zwangsgelder bestätigt hatte. Strittig war insbesondere, ob die Klägerin oder die Grundstückseigentümerin verantwortlich sei und ob neue Sachvorträge die Entscheidung erschüttern. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Bewertung und lehnt den Zulassungsantrag ab; die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 15.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 15.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Vorbringen substantielle und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.
Rechtsbewertungen der Vorinstanz bleiben verbindlich, solange der Zulassungsantrag nicht konkrete Anhaltspunkte liefert, die die tragende Feststellung erschüttern.
Neue, erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen sind hinreichend zu substantiiert darzulegen; unkonkrete oder pauschale Angaben genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 537/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Festsetzung von Zwangsgeldern vom 8.2.2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Soweit die Klägerin (erneut) geltend macht, zur Umsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 angeordneten Maßnahmen sei nicht sie als Untermieterin, sondern die Grundstückseigentümerin heranzuziehen, sie - die Klägerin - sei nicht die Verantwortliche, führt dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat dazu in dem angegriffenen Urteil bereits ausgeführt, die Einwendung der Klägerin, sie sei mit der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 zu Unrecht als Verantwortliche herangezogen worden, dringe nicht durch. Die Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 sei bestandskräftig und auch nicht nichtig. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert.
Das Vorbringen der Klägerin, die Grundstückseigentümerin habe trotz entsprechender Anfragen keine Zustimmung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten erklärt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieses - erstmalig mit der Beschwerde präsentierte - Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht konkret dargelegt, wann die Klägerin bei der Grundstückseigentümerin nachgefragt haben will, welche Arbeiten Gegenstand der Nachfragen gewesen sein sollen und welche Reaktion seitens der Grundstückseigentümerin darauf erfolgt sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.