Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung über Zwangsgelder bestätigte. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Neu vorgebrachte Tatsachen wurden als unzureichend substantiiert bewertet. Die Zulassung wurde daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargetan werden.
Erstmalig im Zulassungsverfahren vorgebrachte Tatsachen sind nur dann geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen, wenn sie hinreichend konkretisiert und substantiiert vorgetragen werden.
Die Bestandskraft einer Ordnungsverfügung und ihre rechtliche Wirksamkeit werden nicht durch bloße Behauptungen der Betroffenen erschüttert; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit.
Die Frage, wer als Verantwortlicher für die Durchführung von Maßnahmen heranzuziehen ist, entscheidet sich nach materiellen Kriterien; pauschale Rügen ohne genaue Darlegung von Zeitpunkten, Inhalten und Reaktionen sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 241/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Festsetzung von Zwangsgeldern vom 3.1.2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Soweit die Klägerin (erneut) geltend macht, zur Umsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 angeordneten Maßnahmen sei nicht sie als Untermieterin, sondern die Grundstückseigentümerin heranzuziehen, sie - die Klägerin - sei nicht die Verantwortliche, führt dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat dazu in dem angegriffenen Urteil bereits ausgeführt, die Einwendung der Klägerin, sie sei mit der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 zu Unrecht als Verantwortliche herangezogen worden, dringe nicht durch. Die Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 sei bestandskräftig und auch nicht nichtig. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert.
Das Vorbringen der Klägerin, die Grundstückseigentümerin habe trotz entsprechender Anfragen keine Zustimmung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten erklärt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieses - erstmalig mit der Beschwerde präsentierte - Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht konkret dargelegt, wann die Klägerin bei der Grundstückseigentümerin nachgefragt haben will, welche Arbeiten Gegenstand der Nachfragen gewesen sein sollen und welche Reaktion seitens der Grundstückseigentümerin darauf erfolgt sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.