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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 61/24·31.07.2024

Zulassung der Berufung zu Ordnungsverfügung über Zwangsgeld abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung über die Festsetzung von Zwangsgeldern bestätigte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründete. Neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen waren nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 19.500 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 19.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.

2

Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn das vorgebrachte Zulassungsvorbringen nicht geeignet ist, die tragenden Feststellungen der Vorinstanz zu erschüttern.

3

Tatsachen- oder Beweismittelbehauptungen, die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebracht werden, sind hinreichend substantiiert darzulegen; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 944/23

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Es ist nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Festsetzung von Zwangsgeldern vom 21.3.2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

5

Soweit die Klägerin (erneut) geltend macht, zur Umsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 angeordneten Maßnahmen sei nicht sie als Untermieterin, sondern die Grundstückseigentümerin heranzuziehen, sie - die Klägerin - sei nicht die Verantwortliche, führt dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat dazu in dem angegriffenen Urteil bereits ausgeführt, die Einwendung der Klägerin, sie sei mit der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 zu Unrecht als Verantwortliche herangezogen worden, dringe nicht durch. Die Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 sei bestandskräftig und auch nicht nichtig. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert.

6

Das Vorbringen der Klägerin, die Grundstückseigentümerin habe trotz entsprechender Anfragen keine Zustimmung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten erklärt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieses - erstmalig mit der Beschwerde präsentierte - Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht konkret dargelegt, wann die Klägerin bei der Grundstückseigentümerin nachgefragt haben will, welche Arbeiten Gegenstand der Nachfragen gewesen sein sollen und welche Reaktion seitens der Grundstückseigentümerin darauf erfolgt sein soll.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.