Ablehnung der Zulassung der Berufung gegen Beseitigungsverfügung wegen fehlender Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines Bauzauns mit Wahlwerbung und gegen einen Gebührenbescheid. Streitpunkt ist, ob durch das Zulassungsvorbringen erhebliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO aufgezeigt werden. Das OVG verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag ab: Es fehlt der Nachweis einer Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB, die Wahlwerbungs-Ausnahme greift nicht und auch gegen den Gebührenbescheid sind keine ausreichenden Einwände vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vorbringens erheblicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antrag substantiiert darlegen, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Die Errichtung einer baulichen Anlage entgegen Festsetzungen eines Bebauungsplans ist formell rechtswidrig, soweit keine Befreiung im Sinne des §31 Abs.2 BauGB erteilt oder glaubhaft gemacht wurde.
Eine von der Beseitigungsanordnung ausgenommene Wahlwerbung ist nur dann ausgenommen, wenn sie tatsächlich für die Dauer des betreffenden Wahlkampfs angebracht ist; zeitlich zurückliegende oder nicht aktuelle Wahlwerbung begründet keinen Ausnahmegrund.
Ein pauschaler Hinweis auf Schutzbedürfnisse (z. B. Schutz vor politisch motivierten Angriffen) rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung einer ohne Befreiung errichteten baulichen Anlage gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans.
Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist vom Antragsteller substantiiert zu bestreiten; bloße Behauptungen genügen nicht, um seine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1862/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.100,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3.3.2021 sei rechtmäßig, die darin geforderte Beseitigung des auf dem Grundstück J.-straße 00 aufgestellten Bauzauns mitsamt der darauf angebrachten Wahlwerbung sei nicht zu beanstanden, auch der Gebührenbescheid vom 4.3.2021 sei rechtmäßig.
Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Errichtung des Zauns sei formell illegal, da die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0000-00 nicht vorliege. Der Kläger trägt lediglich vor, die Akte der Beklagten sei unvollständig, auch hinsichtlich des Antrags der Eigentümerin „in Sachen Zaunerhöhung“ sowie einer „Teilgenehmigung“. Damit zeigt er indes nicht auf, dass eine Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB erteilt oder auch nur beantragt worden wäre; es fehlt schon an der Angabe genauer Daten oder Aktenzeichen.
Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, dass § 10 Abs. 6 Nr. 4 BauO NRW der Beseitigungsverfügung entgegenstünde. Sein Einwand, die zeitlich nicht beschränkte Verfügung sei rechtswidrig, weil die Bauordnung NRW für die Dauer von Wahlkämpfen nicht anzuwenden sei, greift nicht durch. Der Bescheid vom 3.3.2021 nimmt Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs von der Beseitigungsanordnung aus, wie sich aus seiner Begründung (dort Seite 3) ergibt. Soweit der Kläger auf die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020, die Bundestagswahl im Jahr 2021 und die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2022 verweist, ergibt sich daraus nicht, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Plakate für die Dauer eines Wahlkampfs dort angebracht gewesen wären. Die Plakate bezogen sich angesichts der ausdrücklichen Nennung des Datums auf die Kommunalwahl am 13.9.2020. Diese Wahl lag im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung am 3.3.2021 fast ein halbes Jahr zurück, politische Wahlwerbung für sie war daher auch nach dem vom Kläger selbst genannten Rahmen für Wahlwerbung auf öffentlichem und privatem Grund nicht von den Vorgaben der Bauordnung NRW ausgenommen. Gleiches gilt für die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Bundestags- und Landtagswahlen.
Auch der Einwand des Klägers, der Zaun habe dem Schutz vor politisch motivierten Angriffen dienen sollen, ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung zu wecken.
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.