Zulassungsantrag nach §124 VwGO: 'Abstellen' im BauO NW erfasst keine Oldtimersammlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung des Rechtsmittels gegen ein Urteil über die abstandrechtliche Behandlung einer Garage. Streitpunkt war, ob das in der BauO NW verwendete "Abstellen" auch Räume erfasst, in denen Oldtimer gesammelt und restauriert, aber nicht regelmäßig im Straßenverkehr bewegt werden. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan wurden: "Abstellen" meint zeitlich begrenztes Parken von Fahrzeugen, die grundsätzlich am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen; eine dauerhafte Sammlung erfüllt diesen Zweck nicht. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 4.000 DM; Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt; fehlende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Kläger trägt Kosten (Streitwert 4.000 DM).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan werden.
Der Begriff des "Abstellens" i.S. von § 2 Abs. 8 S. 1 und 2 BauO NW umfasst das zeitlich begrenzte Abstellen/Parken von Kraftfahrzeugen, die grundsätzlich am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Die abstandrechtliche Privilegierung für Garagen (§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW) setzt voraus, dass der Raum der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dient und zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums beiträgt; Räume für dauerhafte Sammlungen oder Restaurierung nicht regelmäßig im Verkehr genutzter Fahrzeuge sind hiervon nicht erfasst.
Eine Rechtsfrage fehlt grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sich die klärungsbedürftigen Aspekte bereits aus Wortlaut und Zweck der einschlägigen Vorschriften ergeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1771/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß unter "Abstellen" nach § 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 BauO NW lediglich das zeitlich begrenzte Abstellen - im Sinne des "Parkens" - von solchen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist, die grundsätzlich am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Vgl.: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW, 9. Aufl. 1998, § 2 RdNr. 237.
Die abstandrechtliche Privilegierung wird vom Gesetzgeber nur Garagen zugestanden, denen deshalb eine abstandrechtliche Sonderstellung zukommt, weil sie der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dienen und damit zur Entlastung des sonst durch sie in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsraums beitragen.
Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 6 RdNr. 250a.
Dieser Zweckbestimmung wird ein Raum, in dem - wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 1998 selbst vorgetragen hat - eine "Sammlung von... Oldtimern unter Einschluß eventueller eigener Restaurierung" untergebracht werden soll, nicht gerecht, wenn diese "Oldtimer" gerade nicht regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden sollen.
Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, daß der Rechtssache nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt, weil sich die als klärungsbedürftig erachtete Frage ohne weiteres bereits aus dem Begriff des Abstellens und dem Zweck der abstandrechtlichen Sonderregelungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW ergibt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).