Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung (Zwangsgeld) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG, das die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung über Zwangsgelder bestätigte. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil kein ernstlicher Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargetan wurde. Erstmalig vorgetragene Einwendungen waren nicht substantiiert und konnten die Bestandskraft und Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht erschüttern. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 7.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vorbringens und ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht bloßes Vorbringen; es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargetan werden.
Erstmalig mit der Zulassungsbeschwerde vorgetragene Einwendungen sind nur dann geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen, wenn sie konkret und substantiiert darlegen, inwiefern die tragenden Feststellungen der Vorinstanz falsch sind.
Die Bestandskraft und die fehlende Nichtigkeit einer Ordnungsverfügung stehen der Erfolgsprognose der Berufung entgegen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht überzeugend erschüttern.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2652/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Festsetzung von Zwangsgeldern vom 24.10.2022 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Soweit die Klägerin (erneut) geltend macht, zur Umsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 angeordneten Maßnahmen sei nicht sie als Untermieterin, sondern die Grundstückseigentümerin heranzuziehen, sie - die Klägerin - sei nicht die Verantwortliche, führt dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat dazu in dem angegriffenen Urteil bereits ausgeführt, die Einwendung der Klägerin, sie sei mit der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 zu Unrecht als Verantwortliche herangezogen worden, verfange nicht. Die Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 sei bestandskräftig und auch nicht nichtig. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert.
Das Vorbringen der Klägerin, die Grundstückseigentümerin habe trotz entsprechender Anfragen keine Zustimmung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten erklärt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieses - erstmalig mit der Beschwerde präsentierte - Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht konkret dargelegt, wann die Klägerin bei der Grundstückseigentümerin nachgefragt haben will, welche Arbeiten Gegenstand der Nachfragen gewesen sein sollen und welche Reaktion seitens der Grundstückseigentümerin darauf erfolgt sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.