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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 589/23·07.07.2024

Zulassung der Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Bauzaun mit Wahlwerbung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungszwang (Zwangsgeld)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen eines Bauzauns mit Wahlwerbung. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil das Zulassungsvorbringen keine begründeten Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) aufzeigt. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder eine erforderliche Aufteilung des Zwangsgelds. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 3.007 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zwangsgeldfestsetzung verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt dar, dass das Zulassungsvorbringen substantiiert darlegt, weshalb an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen.

2

Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist für sich zu prüfen; die bloße Anfechtung der zugrunde liegenden Grundverfügung stellt nicht ohne weiteres die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in Frage, wenn für die Festsetzung selbst die gesetzlichen Voraussetzungen und eine fehlerfreie Ermessensausübung ersichtlich sind.

3

Eine Aufteilung eines festgesetzten Zwangsgelds auf einzelne Bauelemente (z. B. Zaunelemente mit aktuellen Wahlplakaten) erfordert konkrete und nachvollziehbare Darlegungen, die unterschiedliche Rechtslagen der einzelnen Elemente plausibel machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren erfolgt nach § 52 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 6 Nr. 4 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5257/21

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.007,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 21.9.2021, mit dem die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro zuzüglich Auslagen festsetzte und ein weiteres in Höhe von 3.000,00 Euro androhte, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, der Kläger sei der ihm mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 3.3.2021 auferlegten Verpflichtung zur Beseitigung des Bauzauns mitsamt darauf angebrachter Wahlwerbung nicht nachgekommen, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen. Auch die Auslagenerstattung und die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds seien nicht zu beanstanden.

4

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der Bauzaun diene dem Schutz des Grundstücks vor politisch motivierten Angriffen, am Tag des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides habe die am Bauzaun angebrachte Wahlwerbung mit Blick auf die Bundestagswahl am 26.9.2021 nicht untersagt werden dürfen. Soweit er sich damit gegen die - nach Ablehnung des Zulassungsantrags mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 604/23 - bestandskräftige Grundverfügung vom 3.3.2021 wendet, kommt es auf deren Rechtmäßigkeit für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsgeldfestsetzung - ggf. teilweise - ermessensfehlerhaft gewesen wäre, weil die aufgehängten Plakate einen im Zeitpunkt der Festsetzung aktuellen Wahlkampf betroffen hätten, zeigt die Zulassungsbegründung mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht auf; daraus ergibt sich nicht, dass das festgesetzte Zwangsgeld in einen auf die Zaunelemente mit - ggf. aktuellen - Wahlplakaten entfallenden Teil und einen auf die übrigen, nicht § 10 Abs. 6 Nr. 4 BauO NRW unterfallenden Bauzäune bezogenen Teil aufzuteilen wäre.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.