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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 588/23·07.07.2024

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen einen Zwangsgeldbescheid ab. Streitgegenstand war die Festsetzung bzw. Androhung von Zwangsgeldern wegen nicht beseitigter Wahlwerbung an einem Bauzaun. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf; Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert 1.757,00 Euro

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann zuzulassen, wenn hinreichende, sinngemäß geltend gemachte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden.

2

Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung setzt voraus, dass die Verpflichtung zur Beseitigung der beanstandeten Handlung bestand, diese nicht erfüllt wurde und keine Vollstreckungshindernisse vorliegen.

3

Eine behauptete Ermessensfehlerhaftigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen, die die tatsächliche Relevanz der vorgebrachten Umstände (z.B. aktueller Wahlkampfbezug) nicht erkennen lassen, genügen nicht.

4

Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO), und der Streitwert ist für das Verfahren gemäß § 52 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4148/21

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.757,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 29.6.2021, mit dem die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zuzüglich Auslagen festsetzte und ein weiteres in Höhe von 1.500,00 Euro androhte, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, der Kläger sei der ihm mit Verfügung vom 3.3.2021 auferlegten Verpflichtung zur Beseitigung eines Bauzauns mitsamt darauf angebrachter Wahlwerbung nicht nachgekommen, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen, auch die Auslagenerstattung und die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds seien nicht zu beanstanden.

4

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der Bauzaun diene dem Schutz des Grundstücks vor politisch motivierten Angriffen, am Tag des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides habe die am Bauzaun angebrachte Wahlwerbung mit Blick auf die Bundestagswahl am 26.9.2021 nicht untersagt werden dürfen. Soweit er sich damit gegen die - nach Ablehnung des Zulassungsantrags mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 604/23 - bestandskräftige Grundverfügung vom 3.3.2021 wendet, kommt es auf deren Rechtmäßigkeit für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsgeldfestsetzung - ggf. teilweise - ermessensfehlerhaft gewesen wäre, weil die aufgehängten Plakate einen im Zeitpunkt der Festsetzung aktuellen Wahlkampf betroffen hätten, zeigt die Zulassungsbegründung mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht auf; die in diesem Zeitpunkt angebrachten Plakate bezogen sich angesichts der ausdrücklichen Nennung des Datums auf die mehr als neun Monate zurückliegende Kommunalwahl am 13.9.2020.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.