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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 523/24·18.03.2025

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung der Entsiegelung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihren Antrag auf Entsiegelung eines Gebäudes abwies. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachten Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründen. Insbesondere fehlen substantiiert dargetane Rechtswidrigkeit der Versiegelungen und ein Entfall der formellen Illegalität. Die Kläger tragen die Kosten; Streitwert 15.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger tragen Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 15.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Wiederholungen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Ein voriger Ablehnungsbeschluss in einem Zulassungsverfahren kann die Erfolgsaussichten eines erneuten Zulassungsantrags nicht begründen; bereits abgewiesene Einwendungen wecken keine neuen ernstlichen Zweifel.

3

Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert eine substantiierte Darlegung sowohl der Rechtswidrigkeit der Grundentscheidung als auch der für die Beseitigung des Vollzugs erforderlichen Voraussetzungen; unzureichende Sachvorträge reichen nicht aus.

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Bei Versiegelungsmaßnahmen als unmittelbarem Zwang ist die Rechtmäßigkeit insbesondere an der fortbestehenden formellen Illegalität des Gebäudes und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu messen; die bloße Erklärung, das Gebäude nicht mehr zu nutzen, führt nicht automatisch zum Entfall der rechtlichen Voraussetzungen der Versiegelung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 22 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 4192/21

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Entsiegelung des streitgegenständlichen Gebäudes, ein solcher ergebe sich weder aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) noch aus dem öffentlich-rechtlichen (allgemeinen) Folgenbeseitigungsanspruch oder einer entsprechenden Anwendung des § 22 OBG NRW.

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Das dagegen gerichtete Vorbringen bleibt ohne Erfolg.

6

Soweit die Kläger zum Anspruch aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend machen, die Klage gegen die Festsetzungsverfügungen 10 K 4119/20 sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht mit Urteil vom 31.1.2024 abgewiesen worden, dies ergebe sich aus der Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 14.3.2025 - 7 B 512/24 - abgelehnt.

7

Ohne Erfolg bleibt auch der zum allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch erhobene klägerische Einwand, die Versiegelung sei rechtswidrig, unmittelbare Voraussetzung der Versiegelung sei nicht die formelle Illegalität des Gebäudes, sondern die fehlende (vorherige) Beugung des Nutzungswillens der Bewohner, auch insoweit werde auf die Begründung im Zulassungsverfahren 10 K 4119/20 verwiesen, zudem sei die Versiegelung unverhältnismäßig. Damit setzen sich die Kläger nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Versiegelungen zum Zweck der Durchsetzung der Nutzungsuntersagungen vom 16.1.2014, 17.1.2014 und 25.4.2018 lägen auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor, insbesondere sei die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung nicht unverhältnismäßig, insofern werde auf das Urteil in dem Verfahren 10 K 4119/20 verwiesen.

8

Das Vorbringen zu § 22 OBG NRW, die Voraussetzungen der Versiegelung seien wegen ihres Verzichts auf die Nutzung des Gebäudes entfallen, bleibt ebenso ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen des § 22 OBG NRW lägen unabhängig von seiner Anwendbarkeit nicht vor, die Voraussetzungen der Versiegelung seien im maßgeblichen Zeitpunkt nicht fortgefallen, insbesondere liege die formelle Illegalität des Gebäudes weiter vor. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung haben die Kläger nicht dargelegt. Soweit sie geltend machen, sie hätten auf die Nutzung des Gebäudes verzichtet, deshalb fehle es an einem zu beugenden Nutzungswillen, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Damit haben die Kläger einen Entfall der formellen Illegalität des Gebäudes - als Grund der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungen - nicht dargetan.

9

Auch der (wiederholte) Verweis der Kläger auf einen Bauantrag von Oktober 2020 weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss gleichen Rubrums vom 14.3.2025 - 7 A 512/24 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.