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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 513/15·25.11.2015

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Baugenehmigung für Doppelgarage abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, wonach die Baugenehmigung für eine Doppelgarage wegen erstmaliger Belastung des rückwärtigen Ruhebereichs gegen §51 Abs.7 BauO NRW verstößt, wurde abgelehnt. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Beigeladenen haben die auf dem Ortstermin beruhenden Feststellungen und behauptete Vorbelastungen nicht substantiiert dargetan und keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Weitere Einwände waren nicht überzeugend.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel müssen konkrete und substantiiertdargelegte Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen.

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Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf einem Ortstermin beruhen, sind nur dann zu erschüttern, wenn die Fehlerhaftigkeit der Abgrenzung oder Bewertung der örtlichen Verhältnisse überzeugend dargetan wird.

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Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, wenn das Vorbringen weder hinreichend konkrete Umstände noch einen formellen Beweisantrag enthält.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2979/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Doppelgarage verstoße wegen der erstmaligen Belastung des rückwärtigen Ruhebereichs gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW und verletze die Kläger deshalb in ihren Rechten.

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Der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe die Grundstückssituation hinsichtlich der gegebenen Vorbelastungen falsch bewertet, weckt keine ernstlichen Zweifel.

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Soweit die Beigeladenen auf die Stellplatzanlage und eine Be- und Entladezone auf dem Flurstück 87 hinweisen, fehlt es schon an der Darlegung der Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgericht auf Grundlage des Ortstermins vorgenommenen Gebietsabgrenzung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Flurstück nicht als nähere Umgebung zu berücksichtigen sei, da die von diesem Grundstück ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen aufgrund der abschirmenden Wirkung der massiven Bebauung nicht wahrnehmbar seien; deshalb prägten sie nicht den bodenrechtlichen Charakter der Flurstücke 77 und 78. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie auf die lärmintensive Be- und Entladezone des Lebensmitteldiscounters verweisen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregen, fehlen bereits hinreichend konkrete Angaben zu den Umständen und Auswirkungen der behaupteten Immissionen auf den rückwärtigen Ruhebereich.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die klägerische Garage nicht als Vorbild bewertet, da sich diese im vorderen Bereich des Grundstücks befindet und die Ausfahrt zur M.      -N.     -Straße ausgerichtet ist. Die Beigeladenen haben deshalb weiterhin nicht hinreichend aufgezeigt, dass für den rückwärtigen Grundstücksbereich relevante Lärmvorbelastungen von einer Nutzung des Flurstücks 78 als Parkplatz bzw. als Wendehammer ausgehen.

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Die weiteren Einwände, im rückwärtigen Bereich befänden sich Freizeiteinrichtungen, von deren Nutzung insbesondere Kinder- und Rasenmäherlärm ausgingen, das Flurstück 79 werde schon jetzt unregelmäßig zum Abtransport von Gartenabfällen mit Fahrzeugen genutzt und diene als Abkürzung für Fahrrad- und Mofafahrer und der Lärmpegel der M.      -N.     -Straße betreffe auch den rückwärtigen Grundstücksbereich, gehen an der maßgeblichen Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sich im rückwärtigen Grundstücksbereich keine Garagen und Stellplätze befinden und dieser im Rahmen der Anwendung der aufgezeigten Grundsätze als Ruhebereich der Bewohner der Häuser M.      -N.     -Straße 1 bis 23 und der Häuser B   S.         1 bis 15 zu werten ist.

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Der Vortrag, wegen der fehlenden Fenster in der Rückwand des klägerischen Gebäudes und der abschirmenden Wirkung der Garagenwand würden keine störenden Geräusche zu den Klägern vordringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder befinden sich in der rückwärtigen Gebäudewand des Wohnhauses mehrere Fenster, so dass gerade im Hinblick auf das erste Geschoss eine abschirmende Wirkung der Garagenwand nicht dargelegt ist. Diese ist auch deshalb zweifelhaft, weil die Garage vom Weg aus betrachtet erst in einem Abstand von ca. 3,40 m geplant ist, über diese Länge somit keine Abschirmung zum Grundstück der Kläger vorgesehen ist.

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Soweit die Beigeladenen auf die Bautiefe der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück hinweisen, weckt auch dies mangels Relevanz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

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Es kann auch offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Notwendigkeit des Rangierens ausgegangen ist, da die Beigeladenen auch damit die Feststellung im angegriffenen Urteil, durch die geplante Doppelgarage werde ein bisher nicht vorhandenes Störpotential in den hinteren Grundstücksbereich hineingetragen, nicht substantiiert angegriffen haben.

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Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem dessen Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere bedurfte es aus obigen Gründen keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung zu einer vor Ort bestehenden Lärmvorbelastung. Die Kläger haben im Übrigen auch keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.