Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt – keine Nachbarrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung. Streitpunkt sind Nachbarrechte, das Rücksichtnahmegebot und formelle Beteiligungsfragen (§ 13 VwVfG NRW). Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils, erkennt keine nachbarrechtliche Beeinträchtigung und lehnt die Zulassung ab; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale (Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche) begründen für sich allein keinen nachbarrechtlichen Schutz.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nicht vor, wenn Einsichtnahmen oder Verkehrsbelastungen nur in dem Rahmen entstehen, der in bebauten innerstädtischen Bereichen typischerweise hinzunehmen ist.
Eine unterbliebene einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW macht einen Verwaltungsakt nicht grundsätzlich rechtswidrig; derartige Verfahrensmängel können gemäß den Heilungsvorschriften des VwVfG beseitigt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2841/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte des Klägers.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats richtig davon ausgegangen, dass die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale „Maß der baulichen Nutzung", „Bauweise“ sowie „Grundstückfläche, die überbaut werden soll", für sich genommen keinen Nachbarschutz vermitteln. Daraus folgt zugleich, dass eine vom Kläger im Zulassungsverfahren thematisierte Vorbildwirkung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche ebenfalls nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
Soweit in der Zulassungsbegründung Einsichtsmöglichkeiten zulasten des klägerischen Grundstücks angesprochen werden, ist zunächst festzustellen, dass sich die durch das streitgegenständliche Vorhaben begründeten Einsichtsmöglichkeiten ersichtlich im Rahmen dessen halten, was in bebauten innerstädtischen Bereichen hinzunehmen ist. Auch das hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Auf die in der Zulassungsbegründung thematisierten Einsichtsmöglichkeiten, die sich durch eine Hinterlandbebauung an anderer Stelle ergeben könnten, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht hinsichtlich der Anordnung der Garage auf dem Vorhabengrundstück und der Lage der Zufahrt ersichtlich. Dabei kommt es auf die in der Zulassungsbegründung in den Mittelpunkt gerückten vorhandenen Garagen an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen des Blockinnenbereichs nicht an. Nach Überzeugung des Senats scheidet eine nach Maßstab des Rücksichtnahmegebotes unzumutbare Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks schon im Hinblick auf die Lage der Garage auf dem Vorhabengrundstück und der Zufahrt sowie den Umfang des zu erwartenden Kfz-Verkehrs aus, wie es auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und auf Seite 8 des Urteilsabdrucks ausgeführt hat. Auf die Länge der Zufahrt kommt es dabei im Verhältnis zum Grundstück des Klägers nicht an.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt schließlich nicht wegen der Verletzung eines Beteiligungsrechts aus § 13 Abs. 2 VwVfG NRW in Betracht. Unterbleibt eine einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Ungeachtet dessen wäre ein solcher Mangel entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt.
Vgl. etwa Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage, 2022, § 13 Rn. 48 ff m. w. N.
Dass die Voraussetzungen einer in der Zulassungsbegründung angesprochenen notwendigen Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW vorliegen könnten, zeigt der Kläger nicht auf und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.