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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 501/24·29.01.2025

Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit und lehnt den Zulassungsantrag nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab. Es führt aus, der Gebietsgewährleistungsanspruch schütze regelmäßig nicht gegen Mehrfamilienhäuser in Einfamiliengebieten; übliche Einsichtnahmemöglichkeiten in bebauten innerstädtischen Gebieten seien hinzunehmen und die Abstandsflächen seien eingehalten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Darlegens von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen ohne substantiierte, entscheidungserhebliche Darlegung genügen nicht.

2

Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig kein Abwehrrecht gegen die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in einem bislang durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet; die bloße Größe des Vorhabens genügt nicht.

3

In bebauten innerstädtischen Wohngebieten sind Einsichtnahmemöglichkeiten durch Fenster und Balkone grundsätzlich hinzunehmen, soweit Abstandsflächen und bauplanungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

4

Ein städtebaulicher Missgriff ist nur anzunehmen, wenn die Abweichung des Vorhabens von der Umgebungsbebauung so erheblich ist, dass die vorhandene Bausituation dies nicht stützt; abstrakte Lichtbilder ohne substantiierte Darlegung begründen dies nicht.

5

Bei der Kostenentscheidung kann nach §§ 154, 159, 162 VwGO die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen versagt werden, wenn dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1981/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.7.2021 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten, Tiefgarage und Stellplätzen verletze die Kläger nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten. Es fehle an einem Verstoß gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Soweit die Kläger vortragen, es liege ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor, das Vorhaben entspreche nicht dem - von Einfamilienhäusern geprägten - Umgebungscharakter, es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, hier schlage die Quantität in Qualität um, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

6

Dem Vorhaben kann ein Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung nicht entgegengehalten werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Größe des Vorhabens. So begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2023 - 7 B 1280/22, juris, Rn. 3, m. w. N.

8

Dass ein von dieser Regel abweichend zu beurteilender Fall gegeben sein könnte, haben die Kläger nicht dargelegt.

9

Soweit die Kläger geltend machen, das Vorhaben stelle einen städtebaulichen Missgriff dar, anhand der vorgelegten Lichtbilder sei deutlich zu erkennen, dass der Baukörper von der Umgebungsbebauung abweiche, insbesondere sei er deutlich höher als ihr Wohngebäude, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, von einem städtebaulichen Missgriff könne vorliegend mit Blick auf die bestehende Bebauung des Vorhabengrundstücks (Mehrfamilienhaus mit Gewerbebetrieben im Erdgeschoss) nicht ausgegangen werden. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung haben die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt. Auch der Senat sieht nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme eines städtebaulichen Missgriffes.

10

Das Vorbringen der Kläger, die Baugenehmigung verstoße wegen unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten - insbesondere von den Balkonen des Vorhabens - auf ihr Grundstück gegen das Rücksichtnahmegebot, zieht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel.

11

Auch insoweit ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern - und auch von den Balkonen - eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.

12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2022 - 7 B 572/22 -, BRS 90 Nr. 150 = juris, Rn. 10, m. w. N.

13

So liegt der Fall auch hier. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Zudem hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Einsichtnahmemöglichkeiten von dem bereits auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden alten Schulgebäude auf das klägerische Grundstück von einer relevanten Vorbelastung auszugehen ist. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung haben die Kläger nicht dargelegt. Auch können die Kläger sich z. B. durch entsprechende Bepflanzungen entlang der Grundstücksgrenze vor unerwünschten Blicken schützen.

14

Die Einwendung der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht von einer Inaugenscheinnahme vor Ort abgesehen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat das Verwaltungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2022 vor Ort durchgeführt und die Örtlichkeit - ausweislich der gefertigten Lichtbilder - in Augenschein genommen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.