Zulassungsantrag zur Berufung gegen baurechtliche Beseitigungsanordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Ordnungsverfügung mit Beseitigungsanordnung und die Rechtswidrigkeit baulicher Anlagen feststellt. Strittig sind insbesondere wesentliche Abweichungen von der Baugenehmigung, die Zulässigkeit im Außenbereich und die Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab; die vorgebrachten Einwendungen sind nicht substantiiert. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO als unbegründet verworfen, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Behauptungen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Wesentliche Abweichungen von einer erteilten Baugenehmigung liegen vor, wenn durch Abbruch oder grundlegende Änderung von Außenstützen, Außen- und Innenwänden oder der Dach-/Deckenkonstruktion die realisierte Bausubstanz in ihrem Gestalt- und Funktionsgehalt wesentlich vom genehmigten Bauvorhaben abweicht; dies begründet Form- und Materielle Baurechtswidrigkeit.
Bei Vorhaben im Außenbereich ist für die Annahme von bebauungsrechtlicher Einbindung nicht ausreichend, dass das Grundstück zwischen einzelnen Wohngebäuden liegt; es bedarf einer hinreichenden Siedlungsstruktur bzw. eines zusammenhängenden Orts- oder Ortsteilcharakters.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Errichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle) sind vom Vorhabenträger substantiiert darzulegen; der bloße Austausch vandalismusschädigter Bauteile begründet die Anwendung der Vorschrift nicht automatisch.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 9134/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ziffern 1, 2, und 3 der Ordnungsverfügung vom 4.5.2017 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei die Beseitigungsanordnung unter Ziffer 2 nicht zu beanstanden. Die baulichen Anlagen in ihrer derzeitigen Gestalt seien formell und materiell rechtswidrig.
Soweit der Kläger dem entgegen hält, angesichts der genehmigten umfassenden Umgestaltung des Bestandsgebäudes weiche die vorhandene Bauausführung nicht so weit von dem Genehmigungstatbestand ab, dass hier ein seinerseits genehmigungsbedürftiges aliud angenommen werden könne, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der formellen Baurechtswidrigkeit stehe nicht die mit Bauschein vom 4.10.2007 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 8.7.2008 entgegen, denn der Kläger habe mit der Realisierung seines Vorhabens unter wesentlicher Abweichung von der Baugenehmigung begonnen, indem er Außenstützen, Außenwände und Innenwände abgebrochen, die Mittelwand neu errichtet und die Dach-/Deckenkonstruktion bis auf ca. 1/5 des Bestands an Trägern beseitigt habe. Der Einwand des Klägers, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass im Jahre 2014 Außenwände und Teile der Deckenkonstruktion eingestürzt seien und der damit notwendige Austausch von funktionsunfähigen Bauteilen erfordere keine gesonderte Baugenehmigung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach diesem Vorbringen entspricht das Bauvorhaben gerade nicht der Genehmigungslage. Ob das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der wesentlichen Abweichung zu Unrecht die Errichtung des Anbaus zur Beurteilung herangezogen haben könnte - wie der Kläger geltend macht -, bedarf damit keiner Entscheidung.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Vorhaben auch nicht materiell genehmigungsfähig.
Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Vorhaben im Außenbereich liege und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Soweit der Kläger dem entgegen hält, das Vorhabengrundstück liege zwischen zwei mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken und stehe bei natürlicher Betrachtungsweise in einem Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Mit diesem Vorbringen hat er die Unrichtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die aus wenigen Gebäuden bestehende Ansiedlung entlang der Straßen F. und S.-straße in Gestalt aufgelockerter Bebauung mit größeren Baulücken habe nicht das notwendige Gewicht, um einen eigenen Ortsteil zu bilden und verfüge auch nicht über die erforderliche Siedlungsstruktur, nicht hinreichend dargelegt.
Ebenso wenig weckt der Vortrag des Klägers, der Austausch der durch Vandalismus beschädigten Bauteile sei gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zulässig, ernstliche Zweifel. Dass es sich bei dem Vorhaben um die in der Vorschrift geforderte Errichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle handelt, hat der Kläger nicht dargetan.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise.
Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die aufgeworfene, vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage,
„ob Anknüpfungspunkt für die Beurteilung eines Bauvorhaben als aliud auch berücksichtigt werden muss inwieweit die ursprünglich erteilten Baugenehmigung eine umfassende Umgestaltung des Bestandsgebäudes zulässt und ob die zur Umsetzung dieses zulässigen Bauvorhabens notwendigen Baumaßnahmen auch dann zulässig sind, wenn sie den Austausch von Bauteilen erforderlich machen, die nach der ursprünglichen Planungsabsicht erhalten bleiben sollten“,
stellt sich aus obigen Gründen hier nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.