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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 4889/18·21.01.2020

Zulassungsantrag der Berufung gegen Nutzungsuntersagung (§12 AbgrG NRW) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgrabungsrecht/BodenschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Nutzungsuntersagung nach § 12 Abs. 1 AbgrG NRW bestätigte. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidungsrelevant waren unzureichende Nachweise zur Erfüllung von Auflagen, die Bestimmtheit der Untersagung sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Nutzungsuntersagung nach § 12 AbgrG NRW als unbegründet abgelehnt (keine ernstlichen Zweifel an der Vorinstanz)

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO genügen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nur, wenn substantiiert dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vom Vorgericht übersehen oder falsch gewürdigt worden sind.

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Eine Nutzungsuntersagung nach § 12 Abs. 1 AbgrG NRW ist zulässig als vorläufige Maßnahme zur Abwehr von Gefahren, sofern Verstöße gegen auflagebedingte Pflichten festgestellt sind und die Pflichtverletzung nicht als bereits ausreichend behoben dargelegt wird.

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Die Begriffe zur räumlichen und inhaltlichen Bestimmung einer Untersagung (z.B. "Böschungsoberkante", "Seewasserspiegellage") sind ausreichend bestimmt, wenn sie durch sachverständige Feststellungen, Lagepläne oder bekannte Referenzhöhen konkretisierbar sind.

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Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung braucht die Behörde nicht zuvor mit dem Adressaten ein gemeinsames Wiederherstellungs- oder Ausführungs“konzept“ zu erarbeiten; insoweit können weitergehende Wiederherstellungsansprüche einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleiben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 Abs. 1 AbgrG NRW§ 2 AbgrG NRW§ 12 Abs. 2 AbgrG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2118/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 50.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 12 Abs. 1 AbgrG NRW eine Nutzungsuntersagung nur „bis zur Erfüllung der versäumten Pflichten“ ermögliche, die Untersagung setze also voraus, dass dem Adressaten eine Erfüllung etwaiger Pflichten noch möglich sei, ansonsten würde sie tatsächlich auf einen vollständigen oder teilweisen Widerruf der Genehmigung hinauslaufen, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstöße gegen die Auflage 11 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.9.2003 könnten aber durch sie, die Klägerin, nicht mehr revidiert werden.

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Diese Ausführungen gehen am Kern der verwaltungsgerichtlichen Begründung vorbei. Ein Verstoß gegen durch Auflagen auferlegte Pflichten im Sinne von § 12 Abs. 1 AbgrG NRW ist vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Verfügung und der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten aufgezeigt worden (vgl. Seite 12, dritter Absatz Sätze 2 bis 4); aus den in Bezug genommenen Vorgängen ergibt sich, dass der Klägerin mit dem ihren Verfahrensbevollmächtigten übersandten Vermerk vom 29.10.2015 u. a. auferlegt worden ist, ein tragfähiges Abbaukonzept einschließlich eines Erläuterungsberichts zur Darstellung eines die Böschungen schonenden Sandabbaus zwecks Vorlage an den Geologischen Dienst des Landes NRW einzureichen. Diese Auflage war durch die dem Bodenschutz dienende Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 5.7.1985 veranlasst, dass die Böschungen nicht steiler als im Verhältnis 1:3 hergestellt werden dürfen. Dass dieser Auflage mit den bis zum Erlass der Verfügung vorgelegten Unterlagen Genüge getan wäre, ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass dies während des Klageverfahrens nachgeholt worden wäre. Das eingereichte Abbaukonzept vom Dezember 2016 ist nach den nicht substantiiert angegriffenen Gründen der Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW vom 20.3.2017 nicht geeignet, die Problematik der Standsicherheit der Böschungen der Abgrabungsstätte auszuräumen.

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Die Klägerin beruft sich im Übrigen für ihre Annahme, § 12 Abs. 1 AbgrG NRW komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, zu Unrecht auf die Gesetzessystematik und die Regelung in § 2 und § 12 Abs. 2 AbgrG NRW, in der spezifische Wiederherstellungs- und Herrichtungsverpflichtungen enthalten sind. Die Verfügung betrifft eine Untersagung der Nutzung in dem in Rede stehenden Umfang als vorläufige Maßnahme; davon bleibt die Möglichkeit unberührt, in einer gesonderten Entscheidung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 AbgrG NRW abschließend Maßnahmen für eine Herstellung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Abgrabungsstätte der Klägerin anzuordnen.

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Dass die von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 AbgrG NRW aus anderen Gründen nicht anwendbar ist, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht.

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Die Klägerin rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen Satz 2 der Auflage 11 des fortgeschriebenen Planfeststellungsbeschlusses vom 22.9.2003 angenommen, es sei davon auszugehen, dass die in der Auflage genannten Maßnahmen erst nach Abschluss des Abbaus abschließend durchzuführen seien, das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf Ziffer 18 des Planfeststellungsbeschlusses vom 5.7.1985, der fortgeschriebene Planfeststellungsbeschluss habe diese Regelung nämlich nicht mehr enthalten.

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Die Klägerin verkennt damit indes, dass bei einer sachgerechten Beurteilung des fortgeschriebenen Planfeststellungsbeschlusses eine Änderung der Ziffer 18 nicht erfolgt ist. Mit dem fortgeschriebenen Planfeststellungsbeschluss wurden insbesondere Nebenbestimmungen ergänzt, eine Aufhebung der Regelungen der Ziffer 18 des Beschlusses vom 5.7.1985 lässt sich daraus bei lebensnaher Betrachtung nicht ersehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Abnahmeprotokoll vom 15.7.2003 (Überprüfung des Rekultivierungsstandes); dieses ist in Bezug auf die Regelung zu Ziffer 18 des Planfeststellungsbeschlusses unergiebig, denn es betrifft nur diejenigen Auflagen, die in Bezug auf die Rekultivierung getroffen worden waren, um eine solche handelte es sich bei der Ziffer 18 nach der Systematik der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 5.7.1985 nicht.

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Die Klägerin macht ferner ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihr mit Blick auf Satz 3 der Auflage 11 zum Planfeststellungsbeschluss vom 22.9.2003 untersagt gewesen sei, Vorschüttungen durchzuführen, um Abbruchkanten zu stabilisieren. Die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 11), nach denen solche Vorschüttungen aufgrund der Regelungen im Planfeststellungsbeschluss vom 22.9.2003 nicht zugelassen waren, werden durch das Vorbringen der Klägerin zu den Auflagen 3 und 4 nicht erschüttert. Auf die des Weiteren aufgeworfene Frage, ob es einer vorherigen Information durch den Beklagten bedurft hätte, kommt es im Übrigen nicht mehr an.

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Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fristsetzung seien nicht überzeugend. Damit verkennt sie, dass sie der ihr - wie aufgezeigt - auferlegten Pflicht, ein tragfähiges Abbaukonzept einschließlich eines Erläuterungsberichts zur Vorlage bei dem Geologischen Dienst einzureichen, nicht nachgekommen ist.

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Die Klägerin rügt ebenso ohne Erfolg, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt.

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Dies gilt zunächst, soweit auf den Begriff der Böschungsoberkante verwiesen wird. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt, dass der Begriff der Böschungsoberkante, der in anderen gesetzlichen Regelungen angesprochen wird, hinreichend bestimmbar ist. Des Weiteren hat es auf die Konkretisierung durch die Eintragungen in der der Untersagung beigefügten Anlage 1 (Lageplan mit 80 m-Zone) Bezug genommen. Weshalb sich gleichwohl die maßgebliche Begrenzung des in Rede stehenden Bereichs nicht hinreichend bestimmen lassen soll, vermag der Senat dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.

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Dies gilt ferner für die Verwendung des Begriffs "Seewasserspiegellage". Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Begriff meine den Wasserspiegel längst eines Gewässerabschnitts zu einem bestimmten Zeitpunkt. Soweit die Klägerin auf die Veränderungen des Seewasserspiegels zu unterschiedlichen Zeitpunkten verweist, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung, dass hier auf die mittlere Seewasserspiegellage abzustellen ist, die nach dem den Beteiligten bekannten Gutachten des Dr. P. vom 5.10.2015 bei 48,2 m über NN liegt.

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Des Weiteren teilt der Senat nicht die Zweifel der Klägerin in Bezug auf die Bestimmtheit der Untersagung "sämtlicher Arbeiten an den Trockenböschungen". Damit sind bei sachgerechter Auslegung jegliche Arbeiten an den Böschungen untersagt, die oberhalb des mittleren Seewasserspiegels (48,2 m über NN) lagen, soweit sie nicht durch den ausdrücklichen Zusatz in Satz 3 (Setzen von Schilfpflanzen in einem näher bezeichneten Bereich) von der Untersagung ausgenommen sind.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich ferner nicht aus dem behaupteten Ermessensfehler. Hierzu nimmt die Klägerin auf ihr Vorbringen zu dem Anwendungsbereich von Verfügungen Bezug, die auf § 12 Abs. 1 AbgrG NRW gestützt werden; dieses Vorbringen greift aber aus den oben dargelegten Gründen nicht durch.

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Ebenso wenig greifen die Rügen der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit der Verfügung durch.

18

Die Zweifel an der Eignung der Verfügung im Hinblick auf den Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 AbgrG NRW sind aus den oben aufgezeigten Gründen unbegründet.

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Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt auch nicht, dass es an der Erforderlichkeit der Anordnungen fehlt.

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Soweit die Klägerin bemängelt, die Verfügung sei zu Unrecht auch auf den südlichen See der Abgrabungsstätte ausgedehnt worden, dort fänden aber keine Abgrabungstätigkeiten mehr statt, hat bereits das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise ausgeführt, dass Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin eine durch Planfeststellungsbeschluss zugelassene einheitliche Abgrabungsmaßnahme ist und dass deshalb auch der Bereich des südlichen Sees einbezogen werden konnte.

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Der Beklagte war nach den aufgezeigten Regelungen und Gegebenheiten auch nicht verpflichtet, ein anderes angemesseneres Mittel zu wählen und von der Untersagung abzusehen. Insbesondere musste er nicht stattdessen mit der Klägerin, wie sie meint, ein "vernünftiges Konzept" erarbeiten. Soweit die Klägerin diesen Wunsch auf Wiederherstellungsverpflichtungen bezieht, mag dies einem gesonderten weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.

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Aus den vorstehenden Gründen greifen auch die Rügen gegen die Zwangsgeldandrohung nicht durch, die allein auf die vorstehenden Rügen gegen die Verfügung in der Sache gestützt sind.

23

Danach führt das Vorbringen der Klägerin auch nicht zu den behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

24

Das Vorbringen führt schließlich nicht zu der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Klägerin wirft die Frage auf,

25

"Ist eine Nutzungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 1 AbgrG NRW noch zulässig, wenn die versäumten Pflichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr nachholbar sind?"

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Diese Frage ist aus den vorstehend aufgezeigten Gründen für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren aber nicht erheblich. Im Übrigen ist sie ungeachtet dessen maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Bemessung orientiert sich an dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an einer Fortführung der Abgrabungstätigkeit ohne die von ihr angefochtenen Regelungen der Ordnungsverfügung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.