§ 34 BauGB: Unzulässige Hinterlandbebauung wegen Rahmenüberschreitung und Vorbildwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten einen Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich („zweite Reihe“). Das OVG NRW beurteilte das Vorhaben nach § 34 BauGB als im unbeplanten Innenbereich gelegen, verneinte aber das Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Maßgeblich sei eine eng zu bestimmende nähere Umgebung mit straßennaher Bebauung und einheitlicher faktischer hinterer Baugrenze; ein einzelnes rückwärtiges Wohngebäude sei als Fremdkörper nicht prägend. Zudem sei das Vorhaben wegen Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen (weitere Baureihen/Er-schließung) auszulösen; der Hilfsantrag scheitere als unzulässig mangels vorherigen Verwaltungsverfahrens für ein aliud.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung des Bauvorbescheids zurückgewiesen; Hilfsantrag als unzulässig behandelt.
Abstrakte Rechtssätze
Im unbeplanten Innenbereich ist die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB für jedes Einfügekriterium gesondert nach der Reichweite der wechselseitigen Prägung von Vorhaben und Umgebung zu bestimmen.
Für das Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) ist die maßgebliche nähere Umgebung regelmäßig enger zu ziehen als für die Art der baulichen Nutzung; strukturell andersartige Bereiche nehmen an der Prägung nicht teil.
Singuläre, aus dem Rahmen einer im Wesentlichen homogenen Bebauung herausfallende Anlagen sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als unbeachtliche Fremdkörper auszuklammern, wenn sie die Umgebung nicht beherrschen und keine Einheit mit ihr bilden.
Eine Hinterlandbebauung kann trotz Überschreitens des vorhandenen Rahmens unzulässig sein, wenn sie aus sich heraus oder aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, erst durch Planung zu bewältigende Spannungen auszulösen oder zu erhöhen.
Wird im gerichtlichen Verfahren ein gegenüber dem ursprünglichen Bauvorbescheidsantrag wesensverschiedenes Vorhaben („aliud“) zur Entscheidung gestellt, ist die Klage insoweit unzulässig, wenn hierfür ein vorgelagertes Verwaltungsverfahren fehlt.
Zitiert von (30)
25 zustimmend · 1 ablehnend · 4 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 177/2312.01.2025Zustimmendjuris Rn. 58 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 2134/2108.01.2024Zustimmendjuris Rn. 58 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 645/2219.09.2023Ablehnend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf9 K 4933/2130.08.2023Zustimmendjuris Rn. 59
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 3278/2121.05.2023Zustimmendjuris Rn. 58, 59
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 6533/93
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung B. - M. , Flur 4, Flurstücke 33 und 34.
Das betreffende Grundstück liegt in einem Bereich, der durch den T. Weg (L 244) im Osten, den Q. Weg (K 7) im Süden, dem Q. Winkel im Westen sowie wegen seines rechtwinkligen Verlaufs sowohl im Westen als auch im Norden vom T. Winkel umgrenzt wird. Die Grundstücke westlich des T. Weges sind ab der Einmündung des Q. Weges auf einer Strecke von etwa 125 m in nördlicher Richtung durchgehend in überwiegend geschlossener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut, die auf den vorderen (straßennahen) Grundstücksbereichen ausgeführt wurden. Die Restflächen werden als Gärten genutzt. Die schmalen, etwa jeweils 40 m tiefen Grundstücke weisen in der Regel Bebauungstiefen von etwa 20 m auf. In diesem Abschnitt des T. Weges ist lediglich die Parzelle 41, auf der ein an der straßenabgewandten Grundstücksgrenze errichtetes älteres eingeschossiges Wohngebäude mit Giebeldach steht, für das keine Baugenehmigungsakten vorliegen, tiefer bebaut. Dieses Gebäude ist im Katasterplan aus dem Jahre 1981 als "Wohngebäude ohne Hausnummer" erfaßt. Es ist nicht eigenständig erschlossen, sondern kann lediglich fußläufig über das auf derselben Parzelle straßennah errichtete Wohngebäude erreicht werden.
Die Grundstücke im weiteren Verlauf des T. Weges bis zur Einmündung des T. Winkels - etwa weitere 145 m - sind durchweg breiter und mit größer dimensionierten überwiegend wohngenutzten Gebäuden bestanden. Hier werden in der Regel Bebauungstiefen von bis zu 23 m erreicht. Davon ausgenommen ist lediglich die etwa 30 m nördlich des streitbefangenen Grundstücks liegende Parzelle 26 (Hausnr. 63), auf der sich hinter der straßennahen Wohnbebauung eine gewerblich genutzte Halle befand. Die hintere Außenwand dieser zwischenzeitlich abgerissenen Halle lag gut 40 m von der Straße entfernt; nur die ausbetonierten Bodenplatten sind heute in der Örtlichkeit noch sichtbar.
Westlich dieser Grundstückszeile entlang des T. Weges, im unmittelbaren Anschluß an die jeweiligen Grundstücksgrenzen, folgt eine stark verdichtete Wohnbebauung, die über den T. Winkel erschlossen wird.
Die Grundstücke nördlich des Q. Weges sind ebenfalls straßennah teils geschlossen, teils offen mit Wohnhäusern bebaut. Die Parzellen 51 bis 53, 311 und 962 reichen bei einer Tiefe von 85 m an die südliche Grenze des streitbefangenen Grundstücks heran. Der unbebaute Teil dieser Grundstücke ist mit Hecken, Bäumen und Gehölzen dicht bestanden, die Freiflächen sind mit Rasen eingesäht; sie dienen jeweils der Gartennutzung.
Westlich dieser Parzellen begrenzt ein mit Wohnhäusern bebautes, stark verdichtetes Gebiet an, dessen südlicher Teil durch den Q. Winkel und dessen nördlicher Teil durch den T. Winkel erschlossen wird. Der der vorhandenen Bebauung zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 720 der Stadt B. ist inzwischen in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden.
Das von den Klägern geplante Bauvorhaben soll hinter den straßennahen Wohnhäusern T. Weg 55 und 55a errichtet werden. Die hintere Außenwand des Bauvorhabens überschreitet die Bebauungstiefe der Vorderhäuser von 20 m um gut 30 m. Der zu bebauende Grundstücksteil liegt im Westen etwa 28 m, im Norden etwa 33 m von den Grenzen der nächstgelegenen bebauten Grundstücke des ehemals durch den Bebauungsplan Nr. 720 überplanten Gebiets entfernt. Es soll über ein auf dem Grundstück T. Weg 55a lastendes Wegerecht erschlossen werden, das über das streitbefangene Grundstück hinweg auch über die westlich anschließende unbebaute Parzelle 24 verläuft. Wegeberechtigt im Sinne eines Geh- und Fahrrechts sind die Eigentümer der angrenzenden Parzellen 51 bis 53, 311, 962 und 24.
Unter dem 29. April 1992 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses auf dem streitbefangenen Grundstück. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 1992 ab mit der Begründung, das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben füge sich wegen seines Standortes im Hintergelände nicht in den durch die Umgebungsbebauung bestimmten Rahmen ein. Es überschreite die faktischen Baugrenzen und dringe als Bebauung in der zweiten Reihe in die Ruhezonen der umliegenden Wohnhäuser ein.
Gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen ablehnenden Bescheid legten die Kläger am 7. Juni 1993 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen, das Vorhaben füge sich ein. Eine Bebauung in zweiter Reihe sei auch anderweitig im Umfeld des T. Weges anzutreffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 - den Klägern am 7. September 1993 zugestellt - wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des ablehnenden Bescheides zurück.
Am 7. Oktober 1993 haben die Kläger unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung Klage erhoben und zusätzlich geltend gemacht, die maßgebliche nähere Umgebung werde auch durch die Bebauung im westlich gelegenen stark verdichteten Baugebiet geprägt. Zudem befinde sich eine Hinterlandbebauung schon auf der am T. Weg gelegenen Parzelle 41.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. August 1992 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 6. September 1993 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Kläger vom 29. April 1992 positiv zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Er hat darauf hingewiesen, die ehemaligen Grenzen des für nichtig erklärten Bebauungsplans Nr. 720 seien anhand der vorhandenen Bebauung klar abzulesen, so daß die dortige Bebauung nicht in die Beurteilung des klägerischen Vorhabens einfließen dürfe.
Nach einer Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter der Kammer am 3. April 1995 hat das Verwaltungsgericht B. die Klage mit dem dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22. Juni 1995 zugestellten, am 30. Mai 1995 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgewiesen.
Mit ihrer am 20. Juli 1995 eingelegten Berufung machen die Kläger geltend, das Vorhaben füge sich ein, es überschreite nicht den vorgegebenen Rahmen. Die Hinterlandbebauung habe in der näheren Umgebung Vorbilder. Zu berücksichtigen sei die Bebauung östlich des T. Weges in östlicher und westlicher Richtung im Bereich des nichtigen Bebauungsplans sowie die Hinterlandbebauung durch das zwischenzeitlich abgerissene gewerblich genutzte Gebäude auf dem Grundstück T. Weg 63. Das Vorhaben löse keine bewältigungsbedürftigen Spannungen aus. Es sei nicht damit zu rechnen, daß mit Verwirklichung des Bauvorhabens eine Entwicklung eingeleitet werde, die nur mittels Bauleitplanung zu steuern wäre.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Bebauung entsprechend der mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1996 eingereichten Planvariante vom 16. Oktober 1996 im Wege der Bauvoranfrage zuzulassen.
Nach der Planvariante ist der Grundriß des Baukörpers verändert. Die Bebauungstiefe soll nunmehr nur noch gut 42 m betragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung in vollem Umfang zurückzu- weisen.
Er trägt vor, das ursprüngliche Vorhaben der Kläger sei bauplanungsrechtlich unzulässig, denn es füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Vorbild für Hinterlandbebauung fehle. Die stark verdichtete Bebauung im Bereich des Q. Winkels und des T. Winkels präge die hier maßgebliche Umgebung des streitbefangenen Grundstücks nicht, weil es eine andere Struktur mit eigener Erschließung durch öffentliche Verkehrsflächen aufweise. Die von dem abgerissenen Produktionsgebäude auf dem Grundstück T. Weg 63 verbliebene Bodenplatte entfalte keine Vorbildfunktion. Die Verwirklichung des Vorhabens sei geeignet, bewältigungsbedürftige Spannungen hervorzurufen, weil es in die großräumige Ruhezone der straßennah bebauten Grundstücke am T. Weg/Q. Weg eindringe und weitere Bebauung nach sich ziehen werde.
Am 24. September 1996 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die über den Termin gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, denn ihrem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Die Errichtung eines Wohnhauses an dem geplanten Standort ist planungsrechtlich unzulässig.
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB, weil das Antragsgrundstück nach Auswertung des in den Akten befindlichen Kartenmaterials und nach dem von dem Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das Vorhaben ist indessen nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es sich jedenfalls nicht nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, daß in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluß vom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -, BRS 46 Nr. 64.
Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Merkmals "der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist
vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50,
wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen,
vgl. OVG NW, Urteil vom 11. September 1991 - 7 A 1570/89 -.
Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zur näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks das Gelände zwischen dem ehemals überplanten Bereich und dem T. Weg ab der Einmündung des Q. Weges etwa 125 m in nördlicher Richtung bis zur Grenze des Flurstücks 26 (Hausnr. 63), weil nur insoweit eine gegenseitige Einflußnahme und Prägung der Grundstücke nach der örtlichen Situation vorgegeben ist. Die Grundstücke im weiteren Verlauf des T. Weges bis zur Einmündung des T. Winkels und die Grundstücke innerhalb der ehemaligen Grenzen des nichtigen Bebauungsplanes 720 der Stadt B. nehmen im hier maßgeblichen Sinne nicht an der wechselseitigen Prägung teil, denn die städtebauliche Situation dieser Bereiche ist nicht vergleichbar. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter in der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, sowie nach dem vorliegenden Kartenmaterial hat sich im räumlichen Geltungsbereich des nichtigen Bebauungsplans und im nördlichen Abschnitt des T. Weges beginnend mit der Parzelle 26 (Hausnr. 63) jeweils eine städtebauliche Entwicklung eigener Struktur vollzogen. Die Struktur der Bebauung innerhalb des ehemaligen Plangebiets ist auch nach außen hin erkennbar gekennzeichnet durch eine verdichtete Bebauung mit Wohnhäusern, deren Grundstücke über ein verzweigtes System von Stichwegen erschlossen werden. Demgegenüber findet sich in dem Bereich östlich des ehemaligen Plangebebiets und westlich des T. Weges vornehmlich eine straßennahe Bebauung mit Wohnhäusern bei einer Bebauungstiefe von in der Regel etwa 20 m und Grundstückstiefen bis zu 85 m. Die damit verbleibenden der Gartennutzung dienenden Frei- und Ruheflächen sind im Vergleich zu den Grundstücken im ehemaligen Plangebiet unverhältnismäßig größer. Die beiden angesprochenen Bereiche lassen sich in der Örtlichkeit - wie insbesondere das dem Senat vorliegende Luftbild eindrucksvoll belegt - wegen ihrer unterschiedlichen Bebauungsdichte und der Standorte der Baukörper klar voneinander abgrenzen.
Auch die Bebauung im Verlauf des T. Weges zwischen der Einmündung des Q. Weges bis zur Parzelle 26 (Hausnr. 63) einerseits und im weiteren Verlauf bis zur Einmündung des T. Winkels andererseits weist unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wesentliche strukturelle Unterschiede auf, die eine wechselseitige städtebauliche Prägung ausschließen. Die Grundstücke entlang des T. Weges besitzen in diesem Sinne Gemeinsamkeiten nur hinsichtlich der Grundstückstiefen. Die Bebauungsdichte ist hingegen unterschiedlich. Während der südliche Abschnitt entlang des T. Weges ab der Einmündung des Q. Weges zunächst durch eine geschlossene Bebauung auf schmalen Grundstücken geprägt wird, herrschen im nördlichen Bereich ab der Parzelle 26 (Hausnr. 63) größer dimensionierte Baukörper auf großzügiger geschnittenen Grundstücken vor. Wie das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial eindrucksvoll belegt, ist der letztgenannte Bereich aber insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß in der Örtlichkeit die verdichtete kleinräumige Bebauung innerhalb der ehemaligen Grenzen des nichtigen Bebauungsplans bis an die jeweiligen hinteren Grundstücksgrenzen herangerückt ist. Damit setzt sich dieser Bereich, dem die ausgedehnte hintere Freizone fehlt, in der Örtlichkeit deutlich von der Struktur des südlichen Bereichs ab, dessen Hintergelände weiträumig von gärtnerisch genutzten Freiflächen geprägt wird. Dies wird untermauert durch die derzeitige Nutzung des Grundstücks T. Weg 63 im rückwärtigen Bereich, die, obwohl noch nicht mit Hochbauten bestanden, jedenfalls trennende Wirkung hat.
Das Vorhaben der Kläger überschreitet den aus der maßgeblichen Umgebung hervorgehenden Rahmen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, daß die Hauptgebäude straßennah bis zu einer Grundstückstiefe von ca. 20 m errichtet worden sind und auf den rückwärtigen Grundstücksflächen entweder im wesentlichen nur völlig untergeordnete Nebenanlagen anzutreffen sind, die in funktionalem Zusammenhang mit der Nutzung der Hauptgebäude stehen oder vollkommen von Bebauung frei sind und der reinen Gartennutzung dienen. Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist das geplante Wohnhaus ohne Vorbild. Denn es soll - anders als die vorhandenen straßennahen Hauptgebäude - jenseits der von diesen eingenommenen Bebauungstiefen in einem Abstand von 42 m bis 55 m zur Straße und damit gleichsam "in zweiter Reihe" errichtet werden. Es überschreitet folglich den Rahmen, den die maßgebliche Umgebungsbebauung aufweist.
An dieser Beurteilung können die von den Klägern ins Feld geführten baulichen Anlagen auf den Parzellen 26 und 41 nichts ändern.
Wie bereits oben dargelegt, gehört die Parzelle 26 (Hausnr. 63), auf der ehemals eine gewerblich genutzte Halle stand, unter dem Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, schon nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und kann somit den hier maßgeblichen städtebaulichen Rahmen nicht mitprägen.
Demgegenüber gehört das Wohngebäude im Hintergelände der Parzelle 41 zwar von seinem Standort her zur maßgeblichen näheren Umgebung. Dennoch hat es hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, keine den Rahmen mitbestimmende Wirkung.
Bei der Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung ist zunächst zwar alles in den Blick zu nehmen, was in ihr tatsächlich vorhanden ist, die Betrachtung muß dann jedoch auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei zum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen aber auch solche Anlage, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = NVwZ 1990, 755; OVG NW, Urteil vom 15. Mai 1991 - 7 A 1362/89 -, Seite 11 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. Januar 1991 - 7 A 2494/87 -, Seite 17 des amtlichen Umdrucks.
Hiernach ist das genannte Wohnhaus, das allerdings die Erheblichkeitsschwelle angesichts seiner Größe offensichtlich überschreitet, bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper auszuklammern, weil es wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die Umgebung homogen bebaut, denn sie zeichnet sich durch eine durchgehende nahezu vollständig geschlossen errichtete Straßenrandbebauung mit fast einheitlichen faktischen hinteren Baugrenzen aus. Gegenüber der Umgebungsbebauung erscheint das Wohnhaus wegen seiner von der straßennahen Bebauung deutlich abgesetzten exponierten Lage im Hintergelände als singuläre Anlage. Das Gebäude ist ca. 33 m und damit deutlich von der straßennahen Bebauung abgesetzt, was auch hinsichtlich der Tiefe der Bebauung der Parzelle im übrigen, die von der Straße gemessen etwa bis zu 15 m erreicht, gilt. Das Gebäude fällt damit unter Berücksichtigung der allenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 20 m verspringenden faktischen hinteren Baugrenze im Straßenhinterland klar aus dem Rahmen. Dabei wird die insoweit bestehende Wirkung als singuläre Anlage durch die Entfernungen zur Bebauung am Q. Weg im Süden (ca. 40 m und mehr), zum Q. Winkel im Westen (ca. 50 m) und im Norden bis zur Parzelle 26 (etwa 75 m) verstärkt. Durch die umliegenden Freiflächen wirkt es von der übrigen Bebauung gleichsam isoliert. Dieser Eindruck der Isoliertheit wird noch durch die gegenüber der Umgebungsbebauung geringere Dimension des Baukörpers und der Besonderheiten der Erschließung unterstrichen. Das Wohngebäude ist nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angeschlossen; die Ver- und Entsorgung kann nur fußläufig über das auf demselben Grundstück straßennah errichtete Wohngebäude erfolgen.
Trotz seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit ist das Wohnhaus aber auch nicht etwa deshalb als prägend zu berücksichtigen, weil es mit seiner Umgebung eine Einheit bildete - dies ist schon wegen der abgesetzten Position des Gebäudes nicht der Fall - oder weil es seinerseits ein solches Gewicht enthielte, daß es trotz seiner herausstechenden Andersartigkeit tonangebend wirkte. Davon kann hier schon wegen der geringen Größe des Baukörpers im Verhältnis zur Umgebungsbebauung keine Rede sein. Die geringe Größe hat zur Folge, daß sich die Wirkung des Gebäudes, auch was seine Position angeht, auf sich selbst beschränkt und nicht auch sein Umfeld als rückwärtig für eine Bebauung geprägt erscheinen läßt.
Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise trotz der Rahmenüberschreitung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erfordernis des Einfügens hindert zwar nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert jedoch daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - in diesem Sinne - "verschlechtert", "stört", "belastet", bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine "Unruhe", die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; siehe auch Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.
Dabei führt allerdings der Umstand, daß sich ein Vorhaben - wie hier - als sog. Hinterlandbebauung darstellt, die in der näheren Umgebung noch nicht rahmenbildend vorhanden ist, als solche noch nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob das Vorhaben aus sich heraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche Situation verschlechtert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56.
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Überschreitung des Rahmens in einer Weise, die bodenrechtliche Spannungen begründen oder solche Spannungen erhöhen kann. Dabei mag auf sich beruhen, ob schon das Vorhaben selbst - wofür allerdings wenig spricht - bewältigungsbedürftige Spannungen begründet bzw. erhöht. Es ist jedenfalls mit einer Vorbildwirkung verbunden, weil es wegen der planungsrechtlich vergleichbaren Situation der umliegenden Grundstücksflächen geeignet ist, entsprechende Bauwünsche der Eigentümer der Nachbargrundstücke auszulösen und damit eine "zweite", angesichts der geplanten Bebauungstiefe möglicherweise sogar "dritte Baureihe" anzustoßen. Die damit verbundenen Störungen können voraussichtlich nur durch eine ausgleichende städtebauliche Planung aufgefangen werden.
Die Nachbargrundstücke sind in eine mit der dem Grundstück der Kläger vergleichbare städtebauliche Situation gestellt. Ihre rückwärtigen Flächen sind wie die der Kläger im wesentlichen von Bebauung frei, aber tatsächlich mit weiteren Hauptgebäuden bebaubar. Es stellen sich auch keine unüberwindbaren Erschließungsprobleme tatsächlicher Art. Zwar herrscht am T. Weg und am Q. Weg eine geschlossene Bebauung vor. Durch die Beseitigung untergeordneter Nebenanlagen ließen sich jedoch ohne größeren Aufwand genügend Zufahrtmöglichkeiten in das Hintergelände schaffen. Es kommt hinzu, daß nach den Angaben der Kläger sowohl ihr Grundstück als auch die im Hintergelände liegende Parzelle 24 mit Wegerechten zugunsten der für eine Bebauung in Frage kommenden Grundstücke belastet sind. Wird das Vorhaben der Kläger zugelassen, bestimmt es den oben beschriebenen Rahmen der dann vorhandenen Bebauung mit, so daß sich eine geplante Nachbarbebauung auf ein Vorbild berufen könnte, sich mithin im Rahmen hielte und voraussichtlich zugelassen werden müßte. Damit würde der gesamte Bereich der Freiflächen im Hintergelände mit einer Vielzahl von Gebäuden mit mehr oder weniger großer Grundfläche "vollaufen". Eine solche Entwicklung riefe allein schon mit Blick auf das Erschließungsaufkommen Spannungen hervor, da die weitere Erschließung nur - wie die geplante Bebauung des Grundstücks zeigt - über tief in das Hinterland hineinreichende Zuwegungen und Erschließungsanlagen vom T. Weg, vom Q. Weg und vom Q. Winkel aus sichergestellt werden könnte und damit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht "Unruhe" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung in die bisherigen Ruhezonen getragen würde. Das Hintergelände würde seinen Charakter als großzügige Ruhezone verlieren und selbst Quelle der von intensiver Wohnnutzung ausgehenden Lebensäußerungen werden. Mit der Erschließung würde erstmals Verkehrslärm von beachtlicher Qualität in das bislang unbeeinträchtigte Hintergelände hineingetragen. Die damit verbundenen Störungen können voraussichtlich nur durch eine ausgleichende städtebauliche Planung aufgefangen werden.
Die danach ausgleichsbedürftigen Spannungen sind nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie nicht durch das Vorhaben der Kläger, sondern erst durch die Folgebebauung verstärkt oder hervorgerufen werden würden und dementsprechend nicht ihrem Vorhaben, sondern erst der Folgebebauung entgegengehalten werden könnten. Für eine planungsrechtlich zu mißbilligende Vorbildwirkung reicht es zwar nicht schon aus, wenn (erst) die Folgebebauung die einen potentiellen Planungsbedarf auslösenden Spannungen erzeugt oder erhöht; vielmehr setzt die "Unruhe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang zusätzlich voraus, daß die Differenzierung zwischen der beantragten und der Folgebebauung durch Genehmigung im einen und Versagung der Genehmigung im anderen Fall zu mißbilligen ist, weil sie zur Bevorzugung des einen Baubewerbers führen würde, obgleich sich sein Grundstück und sein Vorhaben von den Grundstücken und Vorhaben anderer Eigentümer nicht wesentlich unterscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56.
Im vorliegenden Fall liegt aber auch diese zusätzliche Voraussetzung, wie sich schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, vor. Denn die benachbarten Grundstücke sind nach Lage und Zuschnitt dem der Kläger so ähnlich, daß eine Differenzierung hinsichtlich ihrer rückwärtigen Bebaubarkeit zu mißbilligen wäre.
Somit ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig.
Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage unzulässig. Es kann insoweit auf sich beruhen, ob die in der Stellung des Hilfsantrags liegende Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig ist. Die geänderte Klage ist jedenfalls unzulässig, weil damit ein Vorhaben, das gegenüber dem bisher im Streit Befindlichen wesensverschieden ist, zur gerichtlichen Prüfung gestellt worden ist, für das ein Verwaltungsverfahren fehlt.
Die Kläger haben unter dem 29. April 1992 die Erteilung eines Vorbescheides für ein bestimmtes Vorhaben beantragt und nach Ablehnung mit der Klage einen Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung dafür gerichtlich verfolgt. Mit dem Hilfsantrag haben sie einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides für ein anderes Vorhaben geltend gemacht. Ein anderes Vorhaben ("aliud") liegt dann vor, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen materiell- rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann. So liegt es hier. Die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Hintergelände eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils hängt entscheidend davon ab, ob das Vorhaben sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Es liegt auf der Hand, daß eine Verschiebung des zur Prüfung gestellten und gerade im Hinblick auf seine Position streitigen Baukörpers um über 10 m potentiell zu einer anderen rechtlichen Bewertung eines Vorhabens führen kann. Dies gilt im konkreten Einzelfall umso mehr, als der Baukörper nach der Planvariante in etwa die Bautiefe des Wohngebäudes auf der Parzelle 41 einhält und deshalb eine entsprechende Bebauung potentiell zu weniger gravierenden planungsrechtlichen Spannungen im o.g. Sinne führen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.