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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 448/24·09.06.2025

Zulassung der Berufung gegen Erstattungsbescheid für Entrümpelung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKosten- und GebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen Erstattungsbescheid über 13.646,41 Euro für eine Entrümpelung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass verwertbare Gegenstände übersehen wurden oder die Kosten unrechenschaftlich sind. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids, Kläger tragen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz begründet.

2

Ergibt sich, dass Betroffene mehrfach Gelegenheit hatten, verwertbare Gegenstände zu kennzeichnen oder zu entfernen, begründet das Fehlen einer umfassenden Inventarliste allein keinen Rechtsverstoß durch die Behörde.

3

Die Nachvollziehbarkeit von Erstattungsansprüchen der Behörde kann sich aus den dokumentierten Rechnungen der beauftragten Unternehmen ergeben; eine Rüge der Unübersichtlichkeit erfordert substantiierte Anhaltspunkte.

4

Der bloße Verweis auf einen Vertrag der Behörde mit einem Entsorgungsunternehmen begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Rechtsfehler keine Zulassungsgründe für die Berufung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 737/23

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.646,41 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Leistungsbescheid vom 7.2.2023, mit dem die Beklagte die Kläger zur Erstattung entstandener Kosten für die durchgeführte Entrümpelung einer Wohnung nebst zugehöriger Kellerräume in Höhe von 13.646,41 Euro auffordert, sei rechtmäßig.

4

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

5

1.  Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe nicht hinreichend zwischen verwertbaren und unverwertbaren Gegenständen unterschieden, es sei eine Bestandsaufnahme bzw. eine Inventarliste erforderlich gewesen, bei einem Hinweis auf die bevorstehende Vernichtung etwa von Bildern hätten sie ausdrücklich Einwände erhoben.

7

Die Kläger hatten - wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - mehrfach Gelegenheit, die Wohnung zu betreten und die aus ihrer Sicht verwertbaren Gegenstände zu entfernen bzw. zu benennen. Entsprechenden Hinweisen bzw. Auflistungen der Kläger ist die Beklagte nachgegangen, hat aufgefundene Gegenstände getrennt verwahrt und den Klägern Gelegenheit zur Abholung gegeben. Dass es darüber hinaus eines umfassenden Inventars bedurft hätte, legen die Kläger nicht substantiiert dar.

8

Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Kläger, es seien nach Ablauf der letztmalig eingeräumten Fristen noch verwertbare Gegenstände vorhanden gewesen, die teilweise auch verwertet und veräußert worden seien, darunter zum Beispiel eine alte Truhe. Damit ist - wiederum mit Blick auf die mehrfachen Gelegenheiten der Kläger, Verwertbares kenntlich zu machen - nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit durch die Beklagte unzutreffend gewesen wäre.

9

Gleiches gilt für den Verweis der Kläger auf den Vertrag der Beklagten mit dem Entsorgungsunternehmen „C. mbH“ vom 13.9.2022.

10

Auch der Einwand der Kläger, die Kosten der Räumung seien im Einzelnen nicht nachvollziehbar, greift nicht durch. Die Summe von 13.646,41 Euro ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Rechnungen der mit der Entrümpelung und Entsorgung beauftragten Unternehmen und Stellen.

11

2. Die Zulassungsbegründung legt auch keine sonstigen Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO dar.

12

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.