Zulassung der Berufung abgelehnt: Baugenehmigung klärt keine privatrechtliche Befugnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, wonach die Baugenehmigung zum teilweisen Abriss einer Giebelwand keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verletze. Streitpunkt ist, ob die Baugenehmigung privatrechtliche Befugnisse zwischen Nachbarn feststellt. Das OVG lehnt die Zulassung (§ 124 Abs. 2 VwGO) ab, weil die vorgebrachten Zweifel die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttern; zivilrechtliche Ansprüche seien vor den Zivilgerichten zu verfolgen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt (Zulassungsantrag verworfen).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baugenehmigung wird im bauaufsichtlichen Prüfungsprogramm nur hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft; sie stellt nicht fest, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, das Vorhaben auszuführen.
Nach § 75 Abs. 3 BauO NRW a.F. bzw. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 prüft die Genehmigungsbehörde nicht die privatrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; diese Nichtprüfung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Wer durch die Ausnutzung einer Baugenehmigung in einem privaten Recht verletzt wird, kann seine Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen; die bauaufsichtliche Nichtprüfung privatrechtlicher Fragen lässt zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung unberührt.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur dann zu bejahen, wenn hinreichend substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden, die deren tragende Argumentation erschütten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 343/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Baugenehmigung vom 22.7.2014 in der Fassung der Bescheide vom 6.11.2014 und 22.11.2016 verletze keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte, die nach dem eingeschränkten Prüfungsumfang zur Zulassung eines Einfamilienhauses zu prüfen gewesen seien.
Die Klägerin rügt ohne Erfolg, mit der erteilten Baugenehmigung habe die Beklagte festgestellt, der Abriss der Hälfte der Giebelwand ihres Hauses verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und mit dem verfügenden Teil der Baugenehmigung sei der Abriss genehmigt worden, daher handele es sich nicht um den Fall, dass die Baugenehmigung zu den privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem Nachbarn und dem Adressaten nichts regele. Die Baugenehmigung entfaltet ihre Regelungswirkung, wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, im Rahmen des Prüfungsprogramms der Genehmigungsbehörde nur hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baugenehmigung verhält sich gemäß § 75 Abs. 3 BauO NRW a. F. bzw. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 nicht dazu, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, die Genehmigung auszunutzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2019 - 2 B 1798/18 -, BauR 2019, 1296, m. w. N.; Hüwelmeier in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, BauO NRW 2018, § 74 Rn. 112.
Der weitere Einwand der Klägerin, durch die Außerachtlassung ihres - infolge eines Verzichts der Beigeladenen auf vollständige Beseitigung bestehenden - privaten Rechts am teilweisen Erhalt des Überbaus sei sie in ihrem Eigentumsrecht verletzt, führt danach zu keinem anderen Ergebnis. Eine Bestimmung wie § 75 Abs. 3 BauO NRW a. F. bzw. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018, nach der die Baugenehmigungsbehörde nicht prüft, ob das Vorhaben auch in privatrechtlicher Hinsicht rechtmäßig ist, verstößt im Übrigen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG. Wer durch die Ausnutzung einer Baugenehmigung in einem privaten Recht verletzt wird, ist nicht schutzlos, weil er bei Verletzungen privater Rechte bei den Zivilgerichten klagen kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.1996 - 4 B 106.96 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 301 = juris, und vom 16.12.1996 - 4 B 218.96 -, NJW 1997, 1865.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Baugenehmigungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Bauantrag ohne Prüfung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ablehnen darf, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass zivilrechtliche Gründe dem Vorhaben entgegen stehen.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.1964 - 1 C 130.63 -, BVerwGE 20, 124 = juris.
Hier fehlt es schon an einer rechtskräftigen Entscheidung eines Zivilgerichts. Zudem hat die Klägerin auch nicht die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert, es sei für den Erfolg einer Baunachbarklage unerheblich, wenn die Baugenehmigungsbehörde ihre Option, den Antrag wegen zivilrechtlicher Hindernisse als unzulässig ablehnen zu können, übersehen habe. Es ist für den Erfolg der Baunachbarklage somit auch irrelevant, ob ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch der Beigeladenen - wie die Klägerin geltend macht - verjährt sein könnte.
Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die aufgeworfene, von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Frage,
"ob eine Baugenehmigung rechtmäßig ist, durch die die Zulässigkeit festgestellt und die Ausführung freigegeben wird, dass Teile eines Gebäudes, das auf dem Nachbargrundstück steht, beseitigt werden",
bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Nach den vorstehenden Ausführungen kann sie auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsprogramm im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren ohne weiteres anhand des Gesetzes beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.