Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des VG Aachen zur Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die den Abriss von Teilen einer Giebelwand erlaubte. Das OVG lehnte die Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Begründung begründete. Das Gericht betont, dass eine Baugenehmigung nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit prüft; privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die Kläger tragen die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; diese müssen die tragende Argumentation der Vorinstanz erschüttern.
Eine Baugenehmigung prüft und entscheidet ausschließlich über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften; sie trifft keine Aussage zur privatrechtlichen Berechtigung des Bauherrn, die Genehmigung auszunutzen.
Die Unterlassung, privatrechtliche Einwendungen im Genehmigungsverfahren zu prüfen, verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG, da Betroffene ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor den Zivilgerichten durchsetzen können.
Fehlt eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts über privatrechtliche Hindernisse, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung gegen eine Baugenehmigung, welche öffentlich-rechtlich geprüft wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1888/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Baugenehmigung vom 22.7.2014 in der Fassung der Bescheide vom 6.11.2014 und 22.11.2016 verletze keine Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die nach dem eingeschränkten Prüfungsumfang zur Zulassung eines Einfamilienhauses zu prüfen gewesen seien und deren Einhaltung zumindest auch im Interesse des betroffenen Nachbar(sonder)eigentums zu erfolgen habe.
Die Kläger rügen ohne Erfolg, mit der erteilten Baugenehmigung habe die Beklagte festgestellt, der Abriss der Hälfte der Giebelwand ihres Hauses verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und mit dem verfügenden Teil der Baugenehmigung sei der Abriss genehmigt worden, daher handele es sich nicht um den Fall, dass die Baugenehmigung zu den privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem Nachbarn und dem Adressaten nichts regele. Die Baugenehmigung entfaltet ihre Regelungswirkung im Rahmen des Prüfungsprogramms der Genehmigungsbehörde nur hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baugenehmigung verhält sich gemäß § 75 Abs. 3 BauO NRW a. F. bzw. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 nicht dazu, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, die Genehmigung auszunutzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2019 - 2 B 1798/18 -, BauR 2019, 1296, m. w. N.; Hüwelmeier in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, BauO NRW 2018, § 74 Rn. 112.
Der weitere Einwand der Kläger, durch die Außerachtlassung ihres - infolge eines Verzichts der Beigeladenen auf vollständige Beseitigung bestehenden - privaten Rechts am teilweisen Erhalt des Überbaus seien sie in ihrem Eigentumsrecht verletzt, führt danach zu keinem anderen Ergebnis. Eine Bestimmung wie § 75 Abs. 3 BauO NRW a. F. bzw. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018, nach der die Baugenehmigungsbehörde nicht prüft, ob das Vorhaben auch in privatrechtlicher Hinsicht rechtmäßig ist, verstößt im Übrigen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG. Wer durch die Ausnutzung einer Baugenehmigung in einem privaten Recht verletzt wird, ist nicht schutzlos, weil er bei Verletzungen privater Rechte bei den Zivilgerichten klagen kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.1996 - 4 B 106.96 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 301 = juris, und vom 16.12.1996 - 4 B 218.96 -, NJW 1997, 1865.
Entgegen dem Vorbringen der Kläger können sie sich nicht darauf berufen, dass die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Prüfung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ablehnen darf, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass zivilrechtliche Gründe dem Vorhaben entgegen stehen.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.1964 - 1 C 130.63 -, BVerwGE 20, 124 = juris.
Hier fehlt es schon an einer rechtskräftigen Entscheidung eines Zivilgerichts. Zudem haben die Kläger auch nicht die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert, es sei für den Erfolg einer Baunachbarklage unerheblich, wenn die Baugenehmigungsbehörde ihre Option, den Antrag wegen zivilrechtlicher Hindernisse als unzulässig ablehnen zu können, übersehen habe. Es ist für den Erfolg der Baunachbarklage somit auch irrelevant, ob ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch der Beigeladenen - wie die Kläger geltend machen - verjährt sein könnte.
Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die aufgeworfene, von den Klägern als grundsätzlich bezeichnete Frage,
"ob eine Baugenehmigung rechtmäßig ist, durch die die Zulässigkeit festgestellt und die Ausführung freigegeben wird, dass Teile eines Gebäudes, das auf dem Nachbargrundstück steht, beseitigt werden",
bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Nach den vorstehenden Ausführungen kann sie auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum gesetzlichen Prüfungsprogramm im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren ohne weiteres anhand des Gesetzes beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.