Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 4295/18·11.11.2019

Zulassung der Berufung gegen Abweisung einer Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO) und sieht die Vorbringen zur Anwendung von § 34 BauGB und § 6 BauO NRW nicht substantiiert. Verfahrensmängel und Beweisanträge sind nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz voraus; bloße Rügen ohne substantielle Auseinandersetzung mit der tragenden Urteilsbegründung genügen nicht.

2

Ein Verstoß gegen § 34 BauGB ist nur dann nachbarrechtlich relevant, wenn die behaupteten Abweichungen das nachbarliche Schutzinteresse betreffen; ansonsten fehlt es an entscheidungserheblichen Einwendungen.

3

Bei der Anwendung bauordnungsrechtlicher Vorschriften wie § 6 BauO NRW ist nicht in jedem Fall eine vollständige planungsrechtliche Überprüfung erforderlich, wenn auf dem Baugrundstück eine ausreichend große Abstandfläche festgestellt wird.

4

Für die Geltendmachung eines Gehörsverstoßes müssen konkrete, prozessrelevante Umstände substantiiert vorgetragen werden; pauschale Behauptungen genügen nicht.

5

Ein Beweisantrag rechtfertigt eine Beweisaufnahme nur, wenn die behaupteten tatsächlichen Umstände hinreichend substantiiert und damit glaubhaft gemacht sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 BauGB§ 6 BauO NRW§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 5686/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine Rechte, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin des Vorhabens zu dienen bestimmt seien.

4

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe § 34 BauGB unzutreffend angewandt. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen § 34 BauGB in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung bzgl. des Gebäudes der Beigeladenen nicht nachbarrechtsrelevant ist.

6

Die Klägerin macht ferner ohne Erfolg geltend, § 6 BauO NRW sei nicht richtig angewandt worden.

7

Soweit sie dazu vorträgt, vor Anwendung des § 6 BauO NRW sei die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu klären, ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit dies hier zur Annahme einer Nachbarrechtsverletzung führen könnte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Fassung ist es unter bestimmten planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erforderlich, dass eine Abstandfläche auf dem Baugrundstück eingehalten wird. Daraus folgt aber nicht, dass bei der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächenregelungen generell eine vollständige objektivrechtliche Prüfung des Planungsrechts auch dann erforderlich wäre, wenn - wie hier - festgestellt wird, dass eine ausreichend große Abstandfläche auf dem Baugrundstück liegt.

8

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, es liege ein Verstoß gegen Abstandrecht vor, weil das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Geländehöhe ausgegangen sei, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den zur Genehmigung gehörenden grün gestempelten Lageplan, in dem die Abstandflächen in der Nebenzeichnung 1 dargestellt und berechnet sind, festgestellt, ein solcher Verstoß liege nicht vor. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Dass die natürliche Geländehöhe von der der Berechnung der maßgeblichen Abstandfläche "a" zugrunde gelegten mittleren Geländehöhe von 71,65 m über NN in erheblicher Weise abweicht, ist nicht dargelegt. Es handelt sich, wie vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgezeigt, um den Mittelwert der vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur B. im maßgeblichen Bereich vermerkten Höhen von 71,75 bzw. 71,55 m über NN. Dass die von der Klägerin erstinstanzlich behaupteten Höhen von 71,55 und 71,17 m über NN zu mitteln und dieser Mittelwert zugrunde zu legen wäre, ist nicht hinreichend dargelegt.

9

Danach führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die aufgeworfene Frage,

10

"wann sich ohne konkrete Feststellungen zur Einhaltung der Baugenehmigung und der Einhaltung von festgelegten Höhen und Abständen die Norm des § 6 BauO NRW überhaupt verletzt ist und sich ein Vorhaben überhaupt einfügt".

11

Schließlich ist auch der behauptete Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht im Sinne des Gesetzes dargelegt. Ein Gehörsverstoß wegen prozessrechtswidriger Ablehnung gestellter Beweisanträge ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.

12

Die mit dem Beweisantrag zu 1. zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Behauptung, die natürliche Geländehöhe auf dem Baugrundstück stimme nicht mit der im Bauantrag angegebenen Geländehöhe überein, war aus den vorstehenden Gründen nicht hinreichend substantiiert und gab deshalb keinen Anlass zu der gewünschten Beweiserhebung.

13

Soweit die Klägerin die Berechnung der Abstandfläche zum Gegenstand des Beweisantrags zu 2. gemacht hat, bedurfte es der gewünschten Beweiserhebung nicht, weil es an der erforderlichen Substantiierung der sinngemäßen Behauptung fehlte, die Berechnung der Firsthöhe und der Wandhöhe des Gebäudes und des Abstellraums gehe von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen zur Geländehöhe aus.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610).

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.