Zulassung der Berufung wegen Geruchsbelästigung und GIRL-Anwendbarkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften festgestellt wurde. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die fachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer kläre Zahl der Pferde und Paddockgestaltung; unzumutbare Geruchsbelastungen und die Anwendbarkeit der GIRL seien nicht substanziiert dargetan. Auch ein Verweis auf einen alternativen Standort begründe ohne konkrete Darlegung keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; Klägerin bringt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vor
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt werden.
Fachliche Stellungnahmen (z.B. der Landwirtschaftskammer) können die Bestimmung genehmigungsrelevanter Details wie Tierzahl und Paddockgestaltung ausreichend belegen.
Behauptungen unzumutbarer Geruchsimmissionen müssen konkret und in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen dargelegt werden; die bloße Berufung auf orientierende Richtwerte (GIRL) genügt nicht ohne fallbezogene Substantiierung.
Die Heranziehung oder Orientierung an der GIRL ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur dann angezeigt, wenn die konkrete Eignung dieser Richtlinie für die Zumutbarkeitsbeurteilung überzeugend dargelegt wird.
Der Hinweis, ein Vorhaben sei anderswo problemlos realisierbar, begründet ohne Nachweis eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot keinen Rechtsfehler.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 9135/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gegeben.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei weder die Anzahl der erlaubten Pferde noch die Gestaltung der Paddocks hinreichend genau bestimmt, verkennt sie, dass der durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 13.5.2015 sowohl die Anzahl der Pferde als auch die Gestaltung der Paddocks hinreichend zu entnehmen ist.
Dass von dem Vorhaben für die Klägerin unzumutbare Gerüche ausgehen, hat sie nicht hinreichend dargetan.
Das Vorbringen, maßgeblich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen seien die nach der GIRL einzuhaltenden Grenzwerte, setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls die Heranziehung der GIRL bzw. eine Orientierung an dieser Richtlinie zur Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im konkreten Fall nicht angezeigt sei. Dass die von der Klägerin für notwendig erachtete Betrachtung der Gesamtbelastung durch den Betrieb des Beigeladenen einschließlich der Belastung durch das neue Vorhaben zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen führen könnte, hat sie mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt.
Der Einwand der Klägerin, die Errichtung des Vorhabens hätte problemlos an anderer Stelle realisiert werden können, führt - mangels Darlegung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - zu keinem anderen Ergebnis.
Aus den vorstehenden Gründen ist schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass sich die aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der GIRL, insbesondere für den Außenbereich, hier in rechtsgrundsätzlicher Weise stellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bekommt, denn er hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.