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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 4015/02·04.11.2002

Zulassungsantrag zu Abweichung von Abstandsvorschriften (§73 BauO NRW) abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung des Rechtsmittels gegen ein Urteil, das ihre Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Abstandsvorschriften betraf. Streitpunkt war, ob eine besondere Grundstückssituation eine Abweichung nach §73 BauO NRW rechtfertigt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte für solche besonderen Umstände vortrugen; ein Anspruch aus Art.14 GG auf 'Baufreiheit' besteht nicht vorrangig gegenüber bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel bzw. grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.

2

Eine Abweichung von nachbarschützenden Abstandsvorschriften nach §73 BauO NRW setzt eine objektiv feststellbare besondere Grundstückssituation voraus; bloße oder ungenügend substantiierten Hinweise genügen nicht.

3

Ein aus Art.14 GG abgeleiteter Anspruch auf Baufreiheit verdrängt nicht die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere nicht die Abstandsvorschriften oder das Fehlen einer eingetragenen Abstandflächenbaulast.

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Für die Frage der Zulässigkeit einer Abweichung sind die objektiven Grundstücksgegebenheiten maßgeblich; das Verhalten oder die Interessen Dritter (z.B. Nachbarn) begründen keine Abweichungsermächtigung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 73 BauO NRW§ 6 Abs. 15 BauO NRW§ Art. 14 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1234/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen - und auf die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe und nicht auf einen unsubstantiiert in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag einschließlich dortiger Beweisanträge ist abzustellen - ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Die Kläger behaupten, sie hätten für das von ihnen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 4, Flurstück 317 (T. 20 in I. ) errichtete Wohnhaus einen Anspruch auf Genehmigung einer Abweichung im Sinne des § 73 BauO NRW von den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen, da eine besondere Grundstückssituation gegeben sei. Worin die besondere Grundstückssituation bestehen soll, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag jedoch nicht. Die Grundstückssituation ist unabhängig vom Interesse der Beigeladenen zu 2. und zu 3. am Erfolg des von ihnen gegen die den Klägern erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs. Weshalb "der Überbau" - gemeint ist wohl der vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 Abs. 3 des Urteilsabdrucks angeführte "versehentliche (Grenz-)Überbau (einer Garage) um 1 cm" - zu einer untypischen Grundstückssituation führen sollte, erschließt sich aus dem Zulassungsantrag nicht und ist im Übrigen auch nach dem Inhalt der Akten nicht nachvollziehbar. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beigeladenen zu 2. und zu 3. den Widerspruch aus einer "Eigeninitiative heraus eingelegt haben" oder auf einen "Aufruf aus der Nachbarschaft". Ob eine Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften der Bauordnung erteilt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Grundstücksgegebenheiten und nicht danach, ob ein Nachbar mit seinem Widerspruch neben eigenen auch Interessen Dritter verfolgt. Ebensowenig ermöglicht § 73 BauO NRW eine Abweichung allein deshalb, weil die wirtschaftlichen und auch persönlichen Folgen für den Bauherrn ganz erheblich sein könnten, wenn ihm keine (rechtswidrige) Abweichung erteilt wird.

5

Dass sich aus § 6 Abs. 15 BauO NRW zugunsten der Kläger nichts herleiten lässt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Die Kläger berufen sich zu Unrecht auf einen aus Art. 14 GG hergeleiteten Anspruch auf "Baufreiheit". In welchen Grenzen gebaut werden darf, bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe der Anforderungen u.a. des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Zu den Anforderungen, die von einem Bauherrn zu beachten sind, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen, die auch nicht allein dadurch relativiert werden können, dass der Nachbar eine "Schutznorm zur Disposition" stellt. Insbesondere tragen die Kläger nichts dafür vor, dass eine sogenannte Abstandflächenbaulast ins Baulastenverzeichnis eingetragen worden wäre.

6

Im Zulassungsantrag ist schließlich keine Frage grundsätzlicher Bedeutung benannt. Die Kläger ziehen einen Vergleich zu Abstandregelungen in Bauordnungen anderer Bundesländer, ohne diese zu benennen. Noch viel weniger wird deutlich, weshalb sich aus unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen etwas zugunsten der Kläger ergeben sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9

Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).