Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 3907/18·28.10.2019

Zulassungsantrag der Berufung gegen Baugenehmigung wegen Denkmalschutz und Bestimmtheit abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtDenkmalschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Streitgegenstände sind denkmalrechtliche Beeinträchtigung, Widersprüche zwischen Bauschein und Bauvorlagen sowie die Höhenlage der Tiefgaragenzufahrt. Das OVG hält keine nachbarrechtlich erhebliche Beeinträchtigung, keine Unbestimmtheit und keine ernstlichen Zweifel oder Divergenz fest und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen einer der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen (Ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, besondere Schwierigkeiten, Divergenz) voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.

2

Bei der Prüfung denkmalrechtlicher Beeinträchtigungen ist der in der Denkmalliste festgestellte Denkmalwert gemeinsam mit ergänzenden Begründungselementen zu würdigen; eine nur geringe Beeinträchtigung reicht nicht aus, um den denkmalrechtlichen Schutz zu durchbrechen.

3

Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist nur dann gegeben, wenn die betreffenden Formulierungen nachbarrechtlich schutzwürdig sind; überwiegen Umstände des Einzelfalls und die Bauvorlagen sind nicht widersprüchlich, liegt keine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit vor.

4

Im Zulassungsverfahren können die Kosten nach § 154 VwGO der Antragstellerin auferlegt werden; stellt der Beigeladene einen Sachantrag, setzt er sich einem Kostenrisiko aus, sodass erstattungsfähige außergerichtliche Kosten auf den Antragsteller übergehen können.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 BauO NRW§ 6 BauO NRW§ 51 Abs. 7 BauO NRW§ 9 Abs. 3 DSchG NRW§ 9 DSchG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 13291/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts; die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, lasse keinen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW, § 6 BauO NRW erkennen, verstoße nicht gegen einen Gebietsgewährleistungsanspruch oder § 51 Abs. 7 BauO NRW; schließlich sei auch kein nachbarrechtlich relevanter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu erkennen.

4

Die dagegen gerichteten Ausführungen der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung.

5

Dies gilt zunächst für die Ausführungen, die sich auf das Denkmalrecht beziehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und in den Urteilsgründen festgestellt, dass das Vorhaben nur zu einer geringen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals der Klägerin führt und dass bei Abwägung der gegenläufigen Interessen deshalb ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen § 9 DSchG NRW nicht festzustellen ist. Ergänzend hat es hervorgehoben, dass auch die untere Denkmalbehörde und das Landesamt für Denkmalpflege im Rheinland keine Bedenken gegen das Vorhaben geltend gemacht hätten.

7

Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es ziehe entgegen der Rechtsprechung des OVG NRW zur Bestimmung des Schutzumfangs der Baudenkmäler nur einzelne Gründe des denkmalrechtlichen Widerspruchsbescheids heran und habe sich nicht an den bei der Unterschutzstellung rechtsverbindlich festgestellten Denkmalwertkriterien orientiert.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Eintragung in die Denkmalliste im Tatbestand zutreffend dargestellt sowie ergänzende Äußerungen des Landschaftsverbands, die im Widerspruchsbescheid vom 17.2.1986 in Bezug genommen werden - dass das Doppelhaus einen repräsentativen Blickpunkt an der Kreuzung O. Straße/H.-straße bilde - referiert und daran anknüpfend ausgeführt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts nicht gegeben sei. Dass bei Zugrundelegung des genannten Inhalts der Denkmalliste ohne diese Ergänzung eine nachbarrechtlich relevante Beeinträchtigung zu befürchten wäre, hat die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Sie meint, in der Eintragung heiße es, es solle der großzügige Charakter des vorstädtischen bürgerlichen Wohnstils aus der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg durch das Denkmal dokumentiert werden, der städtebauliche Charakter der großzügigen Wohnsiedlung entlang der H.-straße und der O. Straße solle unter Berücksichtigung auch der Gebäude seiner Umgebung erhalten werden; der Denkmalwert gehe durch das streitige Vorhaben verloren, weil dieses umfangreiche Mehrfamilienhaus zu einer urbanen Verdichtung führe. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass es in der zitierten Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.2.1986 eine Einschränkung des Umfangs des Denkmalwerts der Baudenkmäler der Klägerin gesehen hätte. Deshalb bezieht sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts, auch auf den im Urteilstatbestand dargestellten Umfang des Denkmalwerts, wie er aus der Denkmalliste - unbeschadet einer Ergänzung durch Begründungselemente des Widerspruchsbescheids - ersichtlich ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass bei Einbeziehung der Ergänzung fehlerhaft eine erhebliche Beeinträchtigung verneint worden wäre. Schließlich ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass es bei der von der Klägerin vermissten Einbeziehung eines weiteren Begründungselements des Widerspruchsbescheids - dass das Konzept einer großzügigen Wohnsiedlung zu erhalten sei - eine nachbarrechtlich erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts zu befürchten wäre; dagegen spricht bereits die kreuzungsnahe Randlage des Vorhabengrundstücks.

9

Danach führt das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Denkmalrecht weder zu einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder zu ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch zu einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

10

Ebenso wenig führen die Ausführungen zur Bestimmtheit der Baugenehmigung zur Zulassung der Berufung.

11

Die Klägerin meint, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Bauschein, nach dem die vorhandene Geländehöhe beizubehalten sei und den Bauvorlagen, nach denen eine Erhöhung um etwa 1,20 m vorgesehen sei; das Verwaltungsgericht habe unter Verkennung der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angenommen, der Inhalt der Bauvorlagen sei vorrangig.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung hinsichtlich der Höhenlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausgelegt und festgestellt, es bestehe kein nachbarrechtlich erheblicher Widerspruch zwischen den genehmigten Bauvorlagen und der Ziffer 4 der Baugenehmigung, da diese nicht sich heraus nachbarschützend sei.

13

Danach führt das Vorbringen der Klägerin, das der Sache auf die objektive Widerspruchsfreiheit zwischen Bauschein und Bauvorlagen zielt, schon mangels Erheblichkeit für die Entscheidung nicht zu der in diesem Zusammenhang allein geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

14

Schließlich führt auch der Einwand, die Tiefgaragenzufahrt sei hinsichtlich der genehmigten Höhenlage unzumutbar, nicht zu den hier allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

Ausgehend von der festgelegten Geländehöhe von 32,90 m über NN als Bezugshöhe +/- 0,00 ist die Sohle der Tiefgarage auf einer Höhe von 29,80 m über NN und die Ausfahrt H.-straße am Gehweg auf einer Höhe von 32,32 m über NN genehmigt (vgl. den Längsschnitt Tiefgarage BA 2, Bl. 239) und den Schnitt C-C (BA 2, Bl. 240). Ausweislich des durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Lageplans (BA 2, Bl. 228) schließt die Rampe damit an die Bestandshöhe der öffentlichen Verkehrsfläche an - die Höhe des nächst gelegenen Kanaldeckels beträgt 32,30 m über NN. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung der Klägerin durch die genehmigte Höhenlage der Zufahrt der Tiefgarage sind danach nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich eine in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende erhebliche Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin hier auch aus den Umständen des Einzelfalls, die das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil er im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.