Zulassungsantrag nach §124a VwGO: Vorhabenbezogener Bebauungsplan legitimiert Nutzung nicht ohne Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung des Rechtsmittels nach §124a VwGO mit dem Vorbringen, die vormals formell unzulässige Nutzung werde durch den zwischenzeitlich in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan legalisiert. Das Oberverwaltungsgericht hält den Zulassungsgrund nicht für gegeben und weist den Antrag als unbegründet zurück. Entscheidend ist, dass die Klägerin keinen Bauantrag gestellt hat und damit einer Erteilung einer Baugenehmigung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen; die Wirksamkeit des Bebauungsplans bleibt zudem offen.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124a VwGO als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids voraus; bloße Hoffnung auf spätere Planwirksamkeit begründet diese Zweifel nicht.
Die Legalisierung einer zuvor formell unzulässigen Nutzung durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist nur dann anzunehmen, wenn der Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Fehlt ein konkreter Bauantrag, kann aus der bloßen Existenz eines Bebauungsplans nicht auf die Zulässigkeit der Nutzung geschlossen werden.
Ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO kann wegen mangelhafter Darlegung unzulässig sein; ist er zulässig, ist er jedenfalls zurückzuweisen, wenn die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4517/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.620,-- Euro festgesetz
Gründe
Es kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht wird, denn er ist jedenfalls nicht begründet.
Der Sache nach macht die Klägerin lediglich geltend, die bisher formell unzulässige Nutzung des streitbefangenen Grundstücks werde bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der bei Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags noch in der Aufstellung befindlich war, legalisiert. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine Nutzungsuntersagung, wie sie der Beklagte hier ausgesprochen habe, könne nach der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts nur dann ausnahmsweise nicht mehr allein auf die formelle Illegalität gestützt werden, wenn der Erteilung einer Baugenehmigung für die streitige Nutzung auch nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde keine Hindernisse mehr entgegen stünden. Das treffe hier nicht zu.
Diese Situation besteht auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fort. Das zwischenzeitliche Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Marienheide ändert nichts daran, dass einer Erteilung der Baugenehmigung zur Legalisierung der strittigen Nutzung weiterhin entgegen steht, dass die Klägerin, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, noch nicht einmal einen entsprechenden Bauantrag gestellt hat. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der den Standort des Vorhabens uneingeschränkt als Gewerbegebiet ausweist, mit Blick auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 12 BauGB
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 -
überhaupt wirksam ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).