Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Baugenehmigungsverlängerung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Verlängerung einer Baugenehmigung und gegen einen Gebührenbescheid. Zentral war, ob sein Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründet. Das OVG verneint dies: Die Annahme, dass die Erschließung über den 3,50 m breiten Streifen nicht von der ursprünglichen Genehmigung umfasst ist und ein neuer Bauantrag erforderlich wäre, blieb unangegriffen. Dem Kläger werden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Baugenehmigungsverlängerung als unbegründet abgelehnt; Kostenauferlegung an den Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantielle Vorbringen voraus, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gehört, dass die für das genehmigte Vorhaben relevante Erschließung durch die ursprünglich erteilte Genehmigung umfasst ist; fehlt diese Erschließung, kann statt einer Verlängerung ein neuer Bauantrag erforderlich werden.
Die Feststellung, dass eine Zuwegung oder Zufahrt nicht Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung war, ist eine tragende Tatsachen- und Rechtswürdigung der Vorinstanz, die durch zustelltes Vorbringen erschüttert werden muss, um Zulassungsgründe zu begründen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert der Zulassung wird nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1665/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Bescheid der Beklagten vom 30.6.2022 über die Versagung der Verlängerung der Baugenehmigung vom 4.2.2010 und der Gebührenbescheid vom 17.10.2022 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; er habe mangels hinreichender Erschließung des Vorhabengrundstückes keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung und auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 17.10.2022.
Soweit der Kläger geltend macht, es sei zwar nachvollziehbar, dass sich das Verwaltungsgericht an der zu verlängernden Baugenehmigung orientiere, es hätte aber darüber hinaus prüfen müssen, ob diese nicht aus anderen Gründen hätte aufrecht erhalten bleiben können, die Erschließung sei hier gegeben, da das Flurstück 0000 in einer Breite von 3,50 m über einen Wohnweg an den K.-straße heranführe, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat dazu in dem angegriffenen Urteil bereits ausgeführt, soweit der Kläger von einer gesicherten Erschließung über den rund 3,50 m breiten, unmittelbar vom K.-straße zum rückwärtigen Bereich seines Grundstückes (Flurstück 0000) verlaufenden Grundstücksstreifen ausgehe, sei eine Zuwegung an dieser Stelle nicht mit der zur Verlängerung gestellten Baugenehmigung vom 4.2.2010 genehmigt worden. Für ein Vorhaben mit einer Erschließung über diesen Teil des Flurstücks 0000 bedürfe es eines neuen Bauantrages. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht erschüttert. Vielmehr räumt er selbst ein, dass vorliegend Streitgegenstand (nur) die Verlängerung der Baugenehmigung vom 4.2.2010 ist.
Auch sein Vorbringen, nach § 4 BauO NRW 2018 sei keine befahrbare Zufahrt notwendig, da das geplante Gebäude der Gebäudeklasse 1 entspreche und in einer Entfernung von unter 50 m zum K.-straße liege, der 3,50 m breite Zuweg liege ausschließlich auf seinem Flurstück, so dass es keiner Baulast bedürfe, der Weg ermögliche somit den Zugang zum geplanten Wohngebäude, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, dass insoweit ein neuer Bauantrag erforderlich sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.