Zulassungsantrag der Berufung wegen Spielhalle abgelehnt – Bebauungsplan bindend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Errichtung einer Spielhalle auf seinem Grundstück wegen widersprechender Bebauungsplanfestsetzungen verneint hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Der Bebauungsplan ist nach seinem eindeutigen Wortlaut auszulegen; eine Befreiung kommt nicht infrage, weil sie die Grundzüge der Planung unterlaufen würde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da keine Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen.
Bei eindeutigen textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans ist keine weitergehende Auslegung erforderlich; der eindeutige Wortlaut der Satzung bestimmt die Zulässigkeit von Nutzungen.
Die Baunutzungsverordnung erlaubt im Kerngebiet eine räumliche Gliederung, sodass bestimmte Nutzungen (z. B. Spielhallen) nur in ausdrücklich bezeichneten Grundstücksbereichen zulässig sein können.
Eine Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen ist unzulässig, wenn ihre Gewährung die Grundzüge der Planung verletzen oder die gewollte räumliche Gliederung des Plangebiets unterlaufen würde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1749/02
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vorhaben des Klägers (Errichtung einer Spielhalle auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 11, Flurstück 1127 (C. Straße 27 a in F. )) öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, da der Bebauungsplan Nr. 2 c der Stadt F. dort Spielhallen ausschließt. Der Kläger hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht lege den Bebauungsplan Nr. 2 c fehlerhaft aus. Sein Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans (Kerngebiet) nicht, da sich der Beschluss des Rats vom 26. Oktober 1983 über die Unzulässigkeit von Spielhallen im Bebauungsplangebiet nicht auf sein Grundstück (F. 27 a) erstrecke. Der Kläger meint, der Satzungsbeschluss des Rats der Stadt F. vom 26. Oktober 1983, mit dem die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geändert worden sind, sei nicht auslegungsbedürftig, denn nach seinem eindeutigen Text seien Spielhallen (nur) für die Grundstücke C. Straße 1 - 25 und 29 - 91, nicht aber für sein Grundstück ausgeschlossen. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass es einer Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen nicht bedarf. Ihr Inhalt ist eindeutig, allerdings nicht mit dem vom Kläger angenommenen Inhalt. Mit dem Satzungsbeschluss hat der Rat die Begründung der Bebauungsplanänderung "inhaltlich beschlossen". Die Begründung gibt die Ergänzung der textlichen Festsetzungen durch die Bebauungsplanänderung im Wortlaut wieder. Danach sind Spielhallen nicht in bestimmten "Bereichen", sondern (ausschließlich) auf den Grundstücken C. Straße 20 und 27 zulässig. Es ist auch keine Rede davon, dass der Inhalt der Satzung deshalb unklar bleiben würde, weil weitere im Bebauungsplangebiet liegende Grundstücke aufgezählt seien, auf denen Spielhallen nicht zulässig seien, dabei aber das Grundstück C. Straße 27 a nicht genannt sei. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zählen die Grundstücke nicht einzeln auf, auf denen Spielhallen nicht zulässig sind, sondern bestimmen, dass "auf den übrigen Grundstücken des Kerngebiets keine Spielhallen zulässig sind". Auslegungsbedürftige Unklarheiten verbleiben bei dieser Regelung nicht.
Der Kläger meint, es sei zwar gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zulässig, in einem Kerngebiet Spielhallen auszuschließen. Werde die Ausschlussregelung jedoch mit einer Ausnahme, hier der Zulässigkeit einer Spielhalle auf dem Grundstück C. Straße 27, verknüpft, bedürfe es hierfür einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung, die nicht ersichtlich sei. Der Kläger unterschiebt seinem Vorbringen eine Satzungsregelung, die so nicht besteht. Der Bebauungsplan lässt Spielhallen (für das Grundstück C. Straße 27) nicht ausnahmsweise, sondern allgemein zu. Mit anderen Worten ist der Bebauungsplan in zwei Bereiche räumlich gegliedert, und zwar in einen grundstücksmäßig bezeichneten Bereich, wo Spielhallen zulässig sind, und in einen anderen Bereich, wo sie nicht zulässig sind. Eine solche Gliederung lässt die Baunutzungsverordnung im Grundsatz zu (vgl. § 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Der in der Bebauungsplanbegründung für die Gliederung angeführte Gesichtspunkt, eine gehäufte Ansiedlung von Spielhallen lasse Strukturveränderungen und eine Niveausenkung des Kerngebiets befürchten, ist auf eine städtebauliche Konzeption bezogen, die eine solche Regelung rechtfertigen kann. In welchen Bebauungsplanbereichen der Rat der Stadt F. Spielhallen zulassen wollte, ist von diesem Ausgangspunkt aus keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung, sondern eine Frage der Abwägung der jeweiligen für und gegen die Zulässigkeit von Spielhallen im konkreten Bebauungsplanbereich sprechenden Belange. Dass es auf etwaige Mängel dieser Abwägung im vorliegenden Verfahren nicht mehr ankommt, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und wird vom Kläger mit dem Zulassungsantrag zu Recht auch nicht in Frage gestellt.
Der Kläger behauptet, ihm stehe jedenfalls ein Befreiungsanspruch zur Seite. Eine Befreiung kommt jedoch offenkundig schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zulassung von Spielhallen auf anderen Grundstücken als dem Grundstück C. Straße 27 mit den Grundzügen des Bebauungsplans nicht vereinbar ist, nämlich die gewollte räumliche Gliederung des Bebauungsplangebiets unterlaufen würde. Für eine nicht angegebene Zahl anderer Eigentümer müsste auf entsprechenden Antrag erwogen werden, ob auf ihren Grundstücken nicht ebenfalls eine Spielhalle zulässig ist. Der vom Kläger genannte Korrekturmaßstab, wonach Spielhallen an bestimmten Standorten kein "Übergewicht" bekommen dürften, löst sich von der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Konzeption und stellt diese daher in mit den Grundzügen der Planung nicht zur vereinbarender Weise in Frage.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt.
Die Frage, "ob man es als zulässig ansehen kann, den generellen Ausschluss von Spielhallen in einem Kerngebiet so zu regeln, dass speziell zwei Grundstückseigentümer von der Ausnahmeregelung begünstigt werden", ist nicht entscheidungserheblich. Nach den Bebauungsplanfestsetzungen sind Spielhallen nicht ausnahmsweise zulässig, sondern in dem räumlich gegliederten Bereich C. Straße 27 allgemein zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung sieht der Senat ab, da der neue Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung veröffentlicht worden ist.
Vgl. NWvBl 2003, Heft 11, III.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.