Zulassung der Berufung zu verlängerten Öffnungszeiten eines Imbissbetriebs abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Versagung verlängerter Öffnungszeiten seines Imbissbetriebs bis 5:00 Uhr. Streitpunkt ist, ob dies im als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich rücksichtslos gegenüber Wohnnutzungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO) wäre. Das OVG verneint dies wegen zu erwartender Lärmbeeinträchtigungen durch Nachtschwärmer und konsumierte alkoholische Getränke außerhalb des Betriebs. Die Zulassung wird abgelehnt, da weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung noch besondere Zulassungsgründe vorliegen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Untersagung verlängerter Öffnungszeiten des Imbissbetriebs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine Nutzungsänderung oder -verlängerung unzulässig, wenn sie rücksichtslos gegenüber vorhandenen Wohnnutzungen wäre; insb. sind Lärmbeeinträchtigungen in Nachtstunden zu berücksichtigen.
Die Tatsache, dass ein Betrieb selbst keinen Alkohol ausschenkt, schließt nicht aus, dass von verlängerten Öffnungszeiten erhebliche Lärm- und Ordnungsstörungen ausgehen können; das Verhalten der Gäste außerhalb des Betriebs ist in die Prognose einzubeziehen.
Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot genügt, dass die begehrte Nutzung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nachtruhe führt; es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang andere Betriebe an festgestellten Menschenansammlungen beteiligt sind.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufzeigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2810/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Betriebszeiten des vom Kläger betriebenen Imbissbetriebes bis 5:00 Uhr morgens mit Blick auf die in dem als Mischgebiet festgesetzten Bereich anzutreffenden Wohnnutzungen rücksichtslos wäre und deswegen (jedenfalls) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausscheidet. Es erscheint dem Senat ohne weiteres einleuchtend, dass von einem Imbissbetrieb, der im Rahmen der erstrebten Öffnungszeiten ersichtlich der Versorgung von „Nachtschwärmern“ aus den in der Nähe befindlichen zahlreichen Gaststätten und Vergnügungsstätten dient, jedenfalls an den Wochenenden Lärmbeeinträchtigungen ausgehen, die mit dem gebotenen Schutz der Nachtruhe für die Wohnbevölkerung nicht vereinbar sind. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass in den Nachtstunden eine Vielzahl von Gästen des Betriebs des Klägers, der selbst keine alkoholischen Getränke anbietet, an anderer Stelle - und zwar nicht nur an dem in dem Zulassungsantrag angesprochenen benachbarten Kiosk - Alkohol genossen haben und deswegen von verstärkten Lärmbelästigungen auszugehen ist. Dies zugrunde legend kommt es nicht darauf an, zu welchen Anteilen die von Polizei und kommunalem Ordnungsdienst festgestellten Menschenansammlungen im Kreuzungsbereich B. Weg/I.-Straße auf den Betrieb des Klägers zurückzuführen sind, wie es auch das Verwaltungsgericht sinngemäß richtig angenommen hat. Schließlich hängt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht davon ab, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betriebszeiten zugunsten des Klägers Vorbildwirkung für andere Betriebe haben könnte bzw. ob vergleichbare gastronomische Betriebe in der Umgebung längere Öffnungszeiten haben. Auch das diesbezügliche Vorbringen in der Zulassungsbegründung rechtfertigt deshalb keine für den Kläger günstigere Beurteilung.
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen weist die Rechtssache auch nicht die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.