Zulassungsanträge zur Berufung gegen Urteil wegen grenznaher Tiefgaragenausfahrt abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Zulassungsanträge zur Berufung gegen ein Urteil, das eine Baugenehmigung wegen Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots beanstandete, wurden abgelehnt. Beigeladener und Beklagte konnten keine innerhalb der Frist substantiierten Zulassungsgründe darlegen. Auf nachträgliche Genehmigungsänderungen konnte nicht gestützt werden, da sie nicht auf tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Urteils durchschlagen.
Ausgang: Zulassungsanträge zur Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe und besonderer Schwierigkeiten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann grundsätzlich nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Urteils sein; nachträglich erlassene Genehmigungen sind nicht ohne weiteres Gegenstand des Zulassungsverfahrens.
Zur Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, inwiefern tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Urteils in Frage stehen.
Änderungen der Sach‑ und Rechtslage nach dem erstinstanzlichen Urteil können bei der Prüfung ernstlicher Zweifel berücksichtigt werden, genügen aber nur dann zur Zulassung, wenn sie konkrete, das Urteil in seinen tragenden Feststellungen in Frage stellende Auswirkungen aufzeigen.
Fehlt im Zulassungsvorbringen die substantielle Darlegung besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder tragender Zweifel, ist die Zulassung der Berufung zu versagen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO zu verteilen; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 864/19
Tenor
Die Zulassungsanträge werden abgelehnt.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung des Nachtrags vom 31.8.2020 und der Korrektur vom 9.9.2020 verletze zulasten des Klägers im Hinblick auf die Gestaltung der grenznahen Tiefgaragenausfahrt das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Das Vorbringen des Beigeladenen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Die von ihm geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt.
Der Beigeladene verweist zwar zu Recht darauf, dass die 2. Nachtragsgenehmigung vom 26./27.1.2021 zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage führt, die im Rahmen der Prüfung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich berücksichtigt werden kann.
Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, juris.
Der Beigeladene zeigt jedoch nicht hinreichend auf, dass aufgrund dieser Änderung der Sach- und Rechtslage ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt würde. Ausgangspunkt seines Zulassungsvorbringens ist die Annahme, Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens sei die Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 27.1.2021. Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann indes grundsätzlich nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Urteils sein.
Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 124a, Rn. 225 m. w. N.
Streitgegenstand des Urteils vom 8.12.2020 ist allein die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung des Nachtrags vom 31.8.2020 und der Korrektur vom 9.9.2020. Dazu sind innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassungsgründe im Sinne des Gesetzes dargelegt worden.
Soweit die Klage aufgrund des Verzichts des Beigeladenen auf die streitgegenständliche Baugenehmigung in der Fassung des 1. Nachtrags inzwischen unzulässig (vgl. dazu den Hinweis des Senats vom 14.6.2022) und das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb unrichtig geworden ist, führt dies mangels entsprechender Darlegungen des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung.
Aus den vorstehenden Gründen sind mit dem Vorbringen des Beigeladenen auch keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.
Ebenso wenig führt das Zulassungsvorbringen der Beklagten zur Berufungszulassung. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Gründen, die auch für die Rügen der Beklagten gelten, die im Wesentlichen an die Erwägungen des Beigeladenen anschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.