Zulassungsantrag wegen Zinsanspruchs nach §49a VwVfG NRW abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Zinsanspruch des Landes nach §49a VwVfG NRW anerkannt hatte. Streitpunkt war u.a. die Frage, ob eine Kommune bei Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte zusätzliche Sicherungen treffen muss. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen wurden. Das Verwaltungsgericht habe die Ermessensausübung mit Blick auf den Ausgleich des Zinsnachteils des Zuwendungsgebers zutreffend geprüft; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Zinsanspruchs abgewiesen; Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag gemäß §124 VwGO erfordert die substantielle Darlegung entweder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Bei der Ermessensausübung nach §49a Abs.3 VwVfG NRW sind das Vertretenmüssen des Begünstigten und eine rechtzeitige Leistung maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden dürfen.
Zweck der Zinsregelung in §49a VwVfG NRW ist in erster Linie der Ausgleich eines Zinsnachteils des Zuwendungsgebers; sie zielt nicht primär auf die Abschöpfung eines Zinsvorteils des Zuwendungsempfängers.
Eine rechtliche Grundsatzfrage (z. B. zur Pflicht der Kommune, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen bei Weiterleitung von Fördermitteln zu treffen) bedarf nur der gerichtlichen Klärung, wenn sie für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 6774/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 53.007,31 DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage:
"Hat eine Kommune als Zuwendungsempfängerin öffentlicher Fördermittel bei deren durch den Zuwendungsgeber zugelassener Weiterleitung an einen privaten Dritten neben der damit verbundenen Übertragung der Obliegenheiten aus den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides die weitere Pflicht, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Förderprojekts durch den Dritten gewährleisten?"
bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Beantwortung, da sie den Ausgang des Rechtsstreites nicht berührt.
Gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - kann von der Geltendmachung des Zinsanspruches insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Daraus wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzes Vertretenmüssen und rechtzeitige Leistung Gesichtspunkte sind, die im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden.
Ob nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - wie die Formulierung "ob die tatbestandlichen, das Ermessen erst eröffnenden Voraussetzungen ... vorliegen" (S. 10 des Urteilsabdrucks) andeutet - ein Vertretenmüssen schon von vornherein die Ermessensausübung ausschließt, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Ergebnis hierauf nicht gestützt, so dass die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat letztlich unterstellt, dass der Kläger das seinerseits Erforderliche getan habe, um den Subventionserfolg zu erreichen.
Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 1997 und deren Schriftsatz vom 13. Oktober 1999 darauf abgestellt, die Ausübung des behördlichen Ermessens im Rahmen der Geltendmachung des Zinsanspruchs sei nicht zu beanstanden. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht an, denn die Beklagte hat - entgegen der Auffassung des Klägers - ihre Ermessensausübung auf Gesichtspunkte gestützt, die von der aufgeworfenen Rechtsfrage - ob die Kommune zu zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Förderprojekts durch Dritte gewährleisten - nicht berührt werden.
Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck, an dem sich die behördliche Ermessensausübung zu orientieren hat, darin, dass das Land als Zuwendungsgeber sich auf dem Kapitalmarkt selbst Finanzmittel beschaffen müsse, für die es Zinsen zahle. Rufe der Zuwendungsempfänger Fördermittel zu früh ab und lasse sie dann ruhen, müsse der Landeshaushalt Zinsen tragen, denn zur Förderung anderer Projekte sei er wieder auf den freien Kapitalmarkt angewiesen. Einen solchen Zinsverlust des Landes solle § 49a Abs. 3 VwVfG NRW in erster Linie ausgleichen (vgl. Teil II des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Oktober 1999). Im Rahmen dieser Zwecksetzung sieht die Beklagte (und das Verwaltungsgericht) es als entscheidend an, dass der Kläger die bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein- Westfalen bereitgestellten Mittel in Höhe von 150.000,- DM zu früh abgerufen und an die Interessengemeinschaft weitergeleitet hat. Diesen Umstand hat er nach Auffassung der Beklagten auch zu vertreten. Er habe sich vor Abruf der Mittel vergewissern müssen, dass die Fördermittel entsprechend Nr. 1.44 der Allgemeinen Bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden - ANBest-G - innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden, denn dem Kläger sei durch das Baugenehmigungsverfahren bekannt gewesen sei, dass die Realisierung der geförderten Maßnahme Teil eines größeren Vorhabens eines Dritten gewesen sei und nicht unabhängig von diesem größeren Vorhaben habe verwirklicht werden können. Diese für die behördliche Ermessensausübung und die nachfolgende gerichtliche Ermessenskontrolle entscheidenden Gesichtspunkte, die im Rahmen des Zwecks der Zinserhebung auf das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Abruf der Fördermittel selbst abstellen und sich nicht auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der nachfolgenden Weitergabe an die Interessengemeinschaft beziehen, greift der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht an.
Die vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich aus der Begründung seines Zulassungsantrages nicht ableiten. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Aspekt, ein Zinsvorteil sei dem Kläger nicht erwachsen, "einfach vollständig" übergangen, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid und den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Oktober 1999 zum Ausdruck gebracht, dass die Annahme der Beklagten, es komme nicht darauf an, dass der Kläger keinen Zinsvorteil gehabt habe, im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden sei, denn der Zweck der Zinserhebung liege nicht darin, einen Zinsvorteil des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen, sondern einen Zinsnachteil des Zuwendungsgebers auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).