Zulassung der Berufung wegen Außenbereichsvorhabens mit Splittersiedlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zu einem Bauvorhaben. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt sind. Das VG hat das Projekt als Außenbereichsvorhaben (§35 BauGB) mit Verfestigungsrisiko der Splittersiedlung und fehlender Befreiung nach §67 BNatSchG beurteilt; das Zulassungsvorbringen erschüttert diese Feststellungen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Ein im Außenbereich gelegenes "sonstiges" Vorhaben ist nach §35 Abs.2 BauGB nicht zulässig, wenn es die in §35 Abs.3 BauGB genannten öffentlichen Belange, namentlich die Verfestigung einer Splittersiedlung (§35 Abs.3 Satz 1 Nr.7), beeinträchtigt.
Die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung kann sich auch aus einer bloßen Nutzungsänderung ergeben und ist bei der typisierenden Betrachtung zu berücksichtigen, auch ohne äußere bauliche Änderungen.
Zur Eröffnung ernstlicher Zweifel müssen Angriffe auf die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen substantiiert sein; pauschale Behauptungen oder unzureichend aufgeklärte Abgrenzungen (z. B. freiberuflich vs. gewerblich) genügen nicht.
Fehlt eine erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung (vgl. §67 BNatSchG), ist dies bei der Zulässigkeitsprüfung des Vorhabens zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8046/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens beurteile sich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB. Als sonstiges nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden. Das Vorhaben beeinträchtige auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange, es lasse die Verfestigung der Splittersiedlung G… befürchten. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben aber auch deshalb entgegen, weil es einer landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG bedürfe, die nicht erteilt worden sei. Ebenso sei danach der Hilfsantrag auf einen Vorbescheid erfolglos.
Diese erstinstanzlichen Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
Die Kläger greifen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, das Baugrundstück liege nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich. Danach ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass das sonstige Außenbereichsvorhaben schon nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist.
Für ihre Annahme, dass eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs nicht gegeben ist, berufen sich die Kläger im Wesentlichen darauf, dass ihr Vorhaben einer Teilnutzungsänderung (Obergeschoss) für freiberufliche Büronutzung/ Verwaltungstätigkeiten einer Arztpraxis ohne Publikumsverkehr nicht zu einer Intensivierung der Nutzung des Wohngebäudes führe und dass eine etwaige Verfestigung der Splittersiedlung auch nicht zu "befürchten", d. h. städtebaulich unerwünscht sei, weil eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben nicht zu erwarten sei.
Eine Verfestigung der Splittersiedlung ergibt sich hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon daraus, dass sich die Art der Nutzung von Wohnnutzung in gewerbliche Nutzung ändern soll. Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen der Kläger nicht erschüttert. Auch durch eine bloße Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne jede äußere Änderung kann, abhängig von den konkreten Umständen, die Gefahr bestehen, dass sich die Splittersiedlung, zu der sie gehört, verfestigt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.7.2018 - 10 A 2600/15 -, juris.
Soweit die Kläger auf einen freiberuflichen Charakter der in Rede stehenden Nutzungen abstellen, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Erläuterung des Bauantrags der Kläger durch das Schreiben des Architekten vom 24.2.2017, in dem die Nutzung der in Rede stehenden Räume ausdrücklich als gewerbliche Nutzung durch die M. GmbH vorgestellt wird. Ob es sich um eine Nutzung handelt, die mit weniger Verkehr verbunden ist als die frühere Nutzung durch Kinderzimmer, weil die Bediensteten des Klägers zu 2. nach den Angaben im Genehmigungsantrag nur morgens und abends durch Anfahrt und Abfahrt Geräusche verursachten, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht maßgeblich.
Danach ist es im Übrigen auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass mit einer unerwünschten, städtebaulich relevanten Vorbildwirkung dieser Nutzung für andere Vorhaben im Bereich der Splittersiedlung G. zu rechnen ist, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt hat.
Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.
Soweit die Kläger die Frage aufwerfen,
"ob die Nutzungsänderung in ihrer bodenrechtlichen Qualität mit der Nutzung vergleichbar ist und zur Verfestigung der Splittersiedlung führt",
ist diese Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage ist vielmehr nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form rechtsgrundsätzlich zu beantworten.
Aus den vorstehenden Gründen kommt auch hinsichtlich des Hilfsantrags eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.