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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 345/24·23.03.2025

Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel bei Windfang-Überschreitung der Baulinie

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage wegen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie durch einen Windfang wird abgelehnt. Strittig war, ob der Windfang als untergeordneter Vorbau i.S.v. § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO bzw. anderweitig zulässig ist. Das Gericht sieht die städtebauliche Wirkung als wesentlich, bestätigt fehlende Unterordnung und verneint Befreiungsvoraussetzungen und die Normausnahme wegen mangelnder Substantiierung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit verworfen; Kläger trägt Kosten; Streitwert 5.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gebäudeteil überschreitet die im Bauplan vorgesehene Baulinie nicht im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, wenn es sich nicht um einen im Verhältnis zur Gesamtgröße untergeordneten Vorbau handelt.

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Bei der Beurteilung der Unterordnung ist vorrangig die städtebauliche Wirkung des Vorhabens zu prüfen; maßgeblich ist, ob das Erscheinungsbild des Gebäudes durch den Vorbau wesentlich mitbestimmt wird.

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Die in Landesbauordnungen genannten Maße können als Orientierung für die Frage der Unterordnung herangezogen werden, sind aber nicht alleinentscheidend; die Gesamtschau der städtebaulichen Wirkung entscheidet.

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Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn durch die Abweichung Grundzüge der Planung berührt werden; eine wesentliche Beeinträchtigung der Baulinie kann die Erfassung des geplanten planerischen Willens durch den Plan entwerten.

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache substantiiert dargetan werden; bloße Rügen der Abwägung oder der Tatsachenwürdigung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO§ 6 Abs. 6 BauO NRW 2018§ 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2855/21

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie durch den Windfang könne nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Ein Vortreten von Gebäudeteilen im Sinne der Bestimmung könne nur angenommen werden, wenn es sich - bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes - um untergeordnete Gebäudeteile handele; trete dagegen ein wesentlicher Gebäudeteil über die Baulinie, so überschreite das Gebäude selbst und nicht wie vom Gesetz verlangt, lediglich ein Bauteil die Baulinie. Kriterien für die Unterordnung könnten die Wertungen des § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 über das Außer-Betracht-Bleiben für Abstandsflächen sein. Entscheidend komme es auf die städtebauliche Wirkung des Vorhabens an, also etwa ob es das Erscheinungsbild des Gebäudes auf der betroffenen Seite wesentlich mitbestimme. Ein erkennbar der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche dienender Gebäudeteil werde regelmäßig keinen untergeordneten Vorbau mehr darstellen. Danach fehle es an der erforderlichen Unterordnung. Der wuchtige Windfang trete als dominierendes Element der straßenseitigen Außenwand in Erscheinung. Die in § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 genannten Maße von 1,5 m bzw. 1,6 m überschreite er deutlich und diene erkennbar dazu, die nutzbare Wohnfläche im Erdgeschoss zu erweitern.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Es weckt nicht die in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich auf eine rechtssatzmäßige Heranziehung der in § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 genannten Maße beschränkt, obwohl für den Rechtsbegriff des geringfügigen Ausmaßes auch Faktoren wie die Größe der festgesetzten überbaubaren Fläche maßgeblich seien, hier falle bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 die Grundfläche des Windfangs von 8 qm nicht wesentlich ins Gewicht. Diese Rüge geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, das unter Einbeziehung der Wertungen des § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 in diesem Zusammenhang bereits das Vorliegen eines (untergeordneten) Gebäudeteils im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO verneint hat.

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Die Ausführungen des Klägers zum tatsächlichen Verhältnis des in Rede stehenden Windfangs zu seinem Haus erschüttern nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Unterordnung des in Rede stehenden Windfangs im Hinblick auf die städtebauliche Wirkung des dadurch mitbestimmten Erscheinungsbilds des Gebäudes auf der betroffenen Seite. Das wird im Übrigen auch durch die bei den Akten befindlichen Fotos bestätigt.

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Die Ausführungen des Klägers dazu, dass der Windfang nicht der Erweiterung der nutzbaren Wohnfläche diene, führen ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung. Sie erschüttern nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wohnflächenerweiterung. Nach den für die Beurteilung maßgeblichen Bauvorlagen besteht zwischen dem im Erdgeschossgrundriss dargestellten Flur und dem Windfang keine bauliche Abtrennung, sondern ein offener Durchgang; danach drängt es sich auf, dass die Fläche des zur Wohnung gehörenden Flurs durch den errichteten Windfang in nicht unerheblicher Weise erweitert wird.

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Soweit der Kläger geltend macht, ein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung folge aus § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018, weil die Vergrößerung des Windfangs der Wärmedämmung und Energieeinsparung diene, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung dazu, dass der zur Beurteilung gestellte Windfang den Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018 unterfällt.

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Des Weiteren rügt der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil Grundzüge der Planung berührt seien. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Grundzüge der Planung seien nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitze, sodass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst sei; hier sei die Baulinie wesentlicher Teil des Interessengeflechts der Planung; das Ergebnis nach einer Befreiungsentscheidung wäre nicht mehr von dem im Plan zum Ausdruck gelangten planerischen Willen umfasst. Danach kommt es entgegen der Meinung des Klägers nicht darauf an, dass nur ein „kleiner Teil der Baulinie“ betroffen sei. Die entlang der erschließenden Straße verlaufende Baulinie würde nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts auch durch die in Rede stehende Überschreitung entwertet. Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus mangelnden Ausführungen der Planbegründung zur Baulinie, da das Verwaltungsgericht die Grundzüge der Planung mit Blick auf die Baulinie unabhängig von Begründungen des Plangebers den getroffenen planerischen Festsetzungen entnommen hat. Die Berührung der Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die in Rede stehende Baulinie entfällt im Übrigen auch nicht deshalb, weil die weitere Baulinie auf der gegenüberliegenden Straßenseite bereits in mehreren Fällen überschritten wurde.

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Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen ebenso wenig zu den vom Kläger gesehenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.