Zulassung der Berufung zu Bauvorhaben abgelehnt mangels ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zu einem Bauvorhaben. Streitgegenstände sind die behauptete Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze und die Anordnung von drei Stellplätzen im Garten- und Ruhebereich. Das OVG verweigert die Zulassung, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert darlegt; ihre Einwendungen erschüttern die gerichtlichen Feststellungen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die substantiiert dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils voraus; behauptete Umstände ohne hinreichende Darlegung genügen nicht.
Ein Abwehranspruch des Nachbarn wegen Überschreitung einer faktischen Baugrenze besteht nur, wenn die überstehende Bebauung gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu seinen Lasten verstößt.
Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den örtlichen Verhältnissen und zur Zumutbarkeit (z. B. von Stellplätzen) sind durch das Zulassungsvorbringen der Berufung substantiiert zu erschüttern; allgemeine Rügen reichen nicht aus.
Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 7555/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils wird nicht durch den Einwand der Klägerin erschüttert, der Baukörper des geplanten Vorhabens solle komplett hinter der vorhandenen faktischen Baugrenze errichtet werden. Ein auf diesen Aspekt gestützter Abwehranspruch eines Nachbarn kann nur dann bestehen, wenn die Bebauung, die hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche den vorgegebenen Rahmen überschreitet, zu seinen Lasten gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.7.2019
- 10 A 1802/18 -, juris, m. w. N.
Dass hier mit der behaupteten Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze ein solcher Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot einhergehen könnte, hat sie - auch unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung des ihr gegenüber bestandskräftigen Vorbescheids vom 25.11.2016 - nicht hinreichend dargelegt.
Soweit die Klägerin ferner rügt, die Anordnung der geplanten drei Stellplätze im Garten- und Ruhebereich hebele die vorhandene Erholungs- und Ruhezone aus und sei im konkreten Fall für sie unzumutbar, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke und des Akteninhalts festgestellt, dass sich die Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der bestehenden Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin nicht als unzumutbar erwiesen. Diese Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.