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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 319/17·28.03.2018

Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung wegen Hobbynutzung abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Berufung gegen eine Baugenehmigung. Der Senat verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend war, dass die Genehmigung lediglich einen Hobby-Werkraum mit begrenzter Ausstattung zulässt und keine gewerbliche Schreinerei; zulassungsfremde Vorwürfe sind nicht erheblich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das substantiiert dargelegte Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei der Prüfung der Zulassung ist maßgeblich, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung eine bestimmte Nutzung tatsächlich genehmigt; die konkrete, in der Baubeschreibung genannte Ausstattung eines Werkraums kann eine Einstufung als gewerbliche Schreinerei ausschließen.

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Vorbringen, das sich auf genehmigungsfremde Tätigkeiten oder Immissionen bezieht, die nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sind, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht; hiergegen ist gegebenenfalls bauaufsichtlich vorzugehen.

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Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Frage eine einzelfallbezogene Bewertung (Einfügung einer Hobbynutzung) darstellt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 947/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das fristgerechte Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 15.3.2016 verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.

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Soweit der Kläger geltend macht, es handele sich bei dem Betrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen um einen gewerblichen Schreinereibetrieb, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil ein solcher Betrieb mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 15.3.2016 nicht zugelassen worden ist. Ausweislich der durch Grünstempelung zum Inhalt der Baugenehmigung gewordenen Anlage zur Baubeschreibung sind „Werkbänke, eine Ständerbohrmaschine, Regale, Schränke und eine kleine Bandsäge“ als Ausstattung des Hobby-Werkraums genehmigt worden. Bei einem Werkraum mit dieser Ausstattung und den in der Baubeschreibung angegebenen Betriebszeiten handelt es sich um keine Schreinerei. Insbesondere steht die Ausstattung des Werkraums mit einer Ständerbohrmaschine und einer Bandsäge der Einstufung als Hobby-Werkraum nicht entgegen. Sollten tatsächlich genehmigungsfremde - den Kläger in seinen Rechten verletzende - Arbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen stattfinden, wäre es Sache des Klägers, gegen diese mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Beklagten vorzugehen. Soweit der Kläger Immissionen auf dem Grundstück der Beigeladenen beklagt und geltend macht, die Kreissäge sei außen vor gelassen worden, verkennt er, dass eine Kreissäge nicht Gegenstand der hier in den Blick zu nehmenden Baugenehmigung ist. Soweit der Kläger sich gegen den Betrieb zur Präparation von Tieren wendet, ist dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 15.3.2016, sondern Gegenstand der Baugenehmigung vom 16.3.2016 in der Fassung vom 8.12.2016, auf die sich das Zulassungsverfahren 7 A 320/17 bezieht.

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Der Einwand des Klägers, das betreffende Gebiet sei als Wohngebiet einzuordnen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss im Verfahren 7 A 320/17 vom heutigen Tag verwiesen.

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Der Senat vermag auch im Übrigen nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere rechtfertigt das Vorbringen, der eingereichte Bauplan sei zeichnerisch fehlerhaft,  nicht die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen des Klägers.

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Aus den vorstehenden Gründen sind auch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Sache schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,

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„ob eine Hobbynutzung in der beantragten und genehmigten Art und Weise tatsächlich ohne weiteres genehmigungsfähig ist, weil sie sich einfügt“,

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ist eine Einzelfallfrage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.