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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 3178/21·15.04.2024

Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Zweifel an Immissionsschutzgutachten

Öffentliches RechtBaurechtUmweltrecht/ImmissionsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für einen Schweinestall wegen erwarteter Geruchsbelästigung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 VwGO) und hält das Immissionsschutzgutachten samt Wetterdaten für tragfähig. Ein weiterer Beweisantrag war nicht geboten. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die substanziiert dargetan werden müssen.

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Bei Beurteilung von Geruchsimmissionsrisiken kommt fachkundigen Immissionsschutzgutachten erhebliche Bedeutung zu; ohne konkrete Anhaltspunkte für Fehler in den zugrunde liegenden Wetterdaten rechtfertigt dies keine Abweichung von deren Ergebnissen.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt die Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht, wenn sich aus dem bisherigen Beweisergebnis keine zwingende Notwendigkeit für weitere Gutachten ergibt.

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Bei Ablehnung eines Zulassungsantrags kann der Antragsteller nach §§ 154, 162 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind zu erstatten, wenn dieser einen Sachantrag gestellt hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 2032/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 9.6.2020 in der Fassung des Bescheides vom 8.7.2021 und der schriftlichen Erklärung vom 25.10.2021 für den Neubau eines Schweinestalls und die Errichtung einer Stellfläche für Trecker und landwirtschaftliche Maschinen sei nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig, insbesondere verstoße das Vorhaben nicht wegen der von ihm ausgehenden Geruchsbelastungen zu seinem Nachteil gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

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Das Zulassungsvorbringen weckt keine - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Es zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, der für das klägerische Grundstück festgesetzte Geruchsimmissionswert von 0,15 werde beim Betrieb des genehmigten Schweinestalls voraussichtlich sicher eingehalten, ausweislich des Immissionsschutzgutachtens vom 13.11.2018 der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neuberechnung vom 5.9.2019 betrage die höchste zu erwartende Geruchsbelastung auf dem klägerischen Grundstück 13 %, eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Wetterdaten sei nicht festzustellen.

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Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es die von der Landwirtschaftskammer herangezogenen Wetterdaten der „AKS U. (1984-1993)“ für plausibel hält. Dem hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, aufgrund der klimabedingten Wetteränderungen der letzten Jahre müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Windrichtung in Richtung Westen verändert habe, das dem Urteil zugrundeliegende Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer gehe von alten Wetterdaten aus, das in einem anderen Verfahren vorgelegte Gutachten von O. vom 13.6.2017 gelange zu einer völlig anderen Windrichtungsverteilung.

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Dies greift nicht durch. Anhaltspunkte für eine klimabedingte, dauerhafte und im Hinblick auf die Geruchsbelastung seines Grundstücks erhebliche Veränderung der Windrichtung im Bereich des Vorhabengrundstücks sind nicht durch den Kläger aufgezeigt oder sonst ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Zeitungsartikel noch - aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen - aus dem Hinweis auf die Wetterdaten des Flughafens Z..

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Auch aus dem Verweis auf das Gutachten von O. vom 13.6.2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der Landwirtschaftskammer mit Blick auf die zugrunde gelegten Wetterdaten zum Nachteil des Klägers unrichtig wäre. Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, legt das Gutachten der Firma O. ausweislich der darin enthaltenen Windrose (Blatt 158 der Gerichtsakte) eine Windrichtung von hauptsächlich Südosten zugrunde, so dass die Geruchsimmissionen des Vorhabens von dem - südöstlich des Vorhabens liegenden - Grundstück des Klägers weggetragen würden. Insoweit spricht das Gutachten von O. gegen die Annahme des Klägers, die Windrichtung habe sich in den vergangenen Jahren zu seinem Nachteil weiter nach Westen verschoben.

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Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

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Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerhaft gewesen sein könnte. Insbesondere liegt darin - anders als der Kläger sinngemäß geltend macht - kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich dem Gericht eine Beweisaufnahme durch ein weiteres Gutachten nicht aufdrängen musste.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.