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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 3123/19·27.10.2020

Zulassung der Berufung in Baurechtsstreit (Brandschutz) abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidungsrelevant war, dass die Verpflichtung zur Ausführung des Anbaudachs in F90 AB im 5‑m‑Bereich und die Untersagung der Terrassennutzung den Brandschutz ausreichend sicherstellen. Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße oder unspezifische Einwände genügen nicht.

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Anforderungen nach § 35 Abs. 7 BauO NRW a.F. bzw. § 32 Abs. 7 BauO NRW 2018 an Dächer von Anbauten, die an Wände mit höherliegenden Fenstern anschließen, können durch Ausführung des Dachs in entsprechender Feuerwiderstandsklasse (hier F90 AB) innerhalb eines 5‑m‑Bereichs das Risiko eines Überschlagens von Bränden ausreichend mindern.

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Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung, die die Herstellung eines bestimmten Brandschutzgrades des Anbaudachs und die Untersagung der Terrassennutzung vorsehen, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen und können ein behördliches Einschreiten entbehrlich machen.

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Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind dann nicht erstattungsfähig, wenn die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag stellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko aussetzt (Billigkeitsgesichtspunkt).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 7 BauO NRW a. F.§ 32 Abs. 7 BauO NRW 2018§ 30 Abs. 1 BauO NRW 2018§ 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 6238/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ablehnung der begehrten bauordnungsrechtlichen Verfügung sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, hier könne ausnahmsweise von einem Einschreiten abgesehen werden, da den Klägern durch die Beklagte in einer Nebenbestimmung zu der Baugenehmigung vom 7.12.2017 aufgegeben worden sei, das Flachdach unterhalb der streitgegenständlichen Fensteröffnungen gemäß den Brandschutzanforderungen des § 35 Abs. 7 BauO NRW a. F. bzw. § 32 Abs. 7 BauO NRW 2018 herzustellen und die Terrassennutzung untersagt worden sei, so dass eine von den Fensteröffnungen in der Rückwand des Gebäudes der Beigeladenen ausgehende Gefahr für Leben und Gesundheit nur als gering anzusehen sei.

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Der dagegen gerichtete Einwand der Kläger, § 35 Abs. 7 BauO NRW a. F. diene nicht zur Kompensation von Verstößen gegen § 30 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 und es werde damit kein Schutz ihres Grundstücks vor dem Überschlagen eines Brandes oberhalb des erdgeschossigen Anbaus bewirkt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 35 Abs. 7 BauO NRW a. F. bzw. § 32 Abs. 7 BauO NRW 2018 normierten Anforderungen an die Dächer von Anbauten, die - wie hier - an Wände mit höherliegenden Fenstern anschließen,

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vgl. dazu Radeisen in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 32 Rn. 33,

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werden mit der Ausführung des Dachs des Anbaus im 5 m Bereich zur rückwärtigen Außenwand der Beigeladenen in F 90 AB (gemäß der Verpflichtung der Kläger in der Baugenehmigung vom 7.12.2017) hinreichend erfüllt. Ob der auf dem Anbau befindliche Wintergarten eine ausreichende Brandfestigkeit aufweist oder zu beseitigen ist, bleibt der Klärung in dem Berufungsverfahren 7 A 3122/19 vorbehalten. Zur Beseitigung der übrigen Aufbauten und Gegenstände auf dem Flachdach sind die Kläger bereits verpflichtet (vgl. Seite 9 des nunmehr insoweit rechtskräftigen Urteils des VG Aachen im Verfahren - 5 K 5608/17 -).

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Auf die Fragen, ob durch die Teilung eine brandschutzrechtliche Gefahrenlage geschaffen worden und ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch verwirkt sein könnte, kommt es aus obigen Gründen nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.