Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung für Schweinestall abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung für einen Schweinestall wegen angeblicher Geruchsbelastungen. Das OVG verweigert die Zulassung, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. Insbesondere genügen Verweise auf veraltete Wetterdaten oder ein abweichendes Gutachten nicht, um das Immissionsschutzgutachten zu erschüttern. Ein weiterer Beweisantrag war nicht erforderlich; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Baugenehmigung wegen angeblicher Geruchsbelastungen abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt substantiiert darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten voraus.
Die bloße Behauptung klimabedingter Änderungen oder der Verweis auf ein alternatives Gutachten genügt nicht, um die Richtigkeit eines verwaltungsrechtlichen Immissionsschutzgutachtens ohne konkrete, ortsbezogene Nachweise in Zweifel zu ziehen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn die vorhandenen Erkenntnisse eine zusätzliche Beweisaufnahme nicht erforderlich erscheinen lassen.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hat der Beigeladene einen Sachantrag gestellt, sind auch seine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 2033/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 9.6.2020 in der Fassung des Bescheides vom 8.7.2021 und der schriftlichen Erklärung vom 25.10.2021 für den Neubau eines Schweinestalls und die Errichtung einer Stellfläche für Trecker und landwirtschaftliche Maschinen sei nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig, insbesondere verstoße das Vorhaben nicht wegen der von ihm ausgehenden Geruchsbelastungen zu ihrem Nachteil gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, der für das klägerische Grundstück festgesetzte Geruchsimmissionswert von 0,15 werde beim Betrieb des genehmigten Schweinestalls voraussichtlich sicher eingehalten, ausweislich des Immissionsschutzgutachtens vom 13.11.2018 der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neuberechnung vom 5.9.2019 betrage die höchste zu erwartende Geruchsbelastung auf dem klägerischen Grundstück im Bereich des Wohnhauses 14 % und im Übrigen zwischen 12 % und 14 % der Jahresgeruchsstunden, eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Wetterdaten sei nicht festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es die von der Landwirtschaftskammer herangezogenen Wetterdaten der „AKS T. (1984-1993)“ für plausibel hält. Dem hält die Klägerin im Wesentlichen entgegen, aufgrund der klimabedingten Wetteränderungen der letzten Jahre müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Windrichtung in Richtung Westen verändert habe, das dem Urteil zugrundeliegende Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer gehe von alten Wetterdaten aus, das in einem anderen Verfahren vorgelegte Gutachten von H. vom 13.6.2017 gelange zu einer völlig anderen Windrichtungsverteilung.
Dies greift nicht durch. Anhaltspunkte für eine klimabedingte, dauerhafte und im Hinblick auf die Geruchsbelastung ihres Grundstücks erhebliche Veränderung der Windrichtung im Bereich des Vorhabengrundstücks sind nicht durch die Klägerin aufgezeigt oder sonst ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Zeitungsartikel noch - aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen - aus dem Hinweis auf die Wetterdaten des Flughafens F..
Auch aus dem Verweis auf das Gutachten von H. vom 13.6.2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der Landwirtschaftskammer mit Blick auf die zugrunde gelegten Wetterdaten zum Nachteil der Klägerin unrichtig wäre. Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, legt das Gutachten der Firma H. ausweislich der darin enthaltenen Windrose (Blatt 149 der Gerichtsakte) eine Windrichtung von hauptsächlich Südosten zugrunde, so dass die Geruchsimmissionen des Vorhabens von dem - östlich des Vorhabens liegenden - Grundstück der Klägerin weggetragen würden. Insoweit spricht das Gutachten von H. gegen die Annahme der Klägerin, die Windrichtung habe sich in den vergangenen Jahren zu ihrem Nachteil weiter nach Westen verschoben.
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerhaft gewesen sein könnte. Insbesondere liegt darin - anders als die Klägerin sinngemäß geltend macht - kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich dem Gericht eine Beweisaufnahme durch ein weiteres Gutachten nicht aufdrängen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.